AOP 115 b bei Belegabteilung / -arzt

  • Einen schönen guten Tag...

    Wäre jemand so freundlich Auskunft zu geben, ob und wie der AOP- Vertrag bezüglich Leistungen aus Belegabteilungen / von Belegärzten ausgelegt ist?
    Idealerweise wäre es mir eine große Hilfe, könnte mir jemand Tipps bezüglich Vertragsbeziehungen von KH und Belegarzt in diesem Kontext geben.

    1000 Dank im Voraus,

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo!
    Institutsleistungen nach 115B funktionieren nur mit angestellten Ärzten des Krankenhauses.
    Belegärzte operieren auf \"eigenes Risiko\" und rechnen die Leistung mit der KV ab. Üblicherweise ist mittels Nutzungsvertrag zwischen KHS und Belegarzt festgelegt, wer wofür zuständig ist - und wie hoch der Abgabensatz des Belegarztes ist.
    Muster-Nutzungsverträge gibts von der DKG.

    Schöne Grüße nach Ostfriesland
    Olaf Kromm

    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

  • Fun- tastisch,
    vielen Dank. Daß ich mir auch immer fremde Arbeit aufhalsen mus... tse tse tse
    Ich schaue nachher mal bei der DKG.

    Schönen Feierabend -

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Guten Morgen,

    ich möchte das Thema AOP und Belegärzte noch einmal aufgreifen. Möglich ist ja die Abrechnung von Anästhesieleistungen bei Belegärzten über das Ambulante Operieren nach §115b. Die operative Leistung wird wie gehabt vom Belegarzt mit der KV abgerechnet.

    Wir haben bei uns im Haus bisher das Verfahren nach §115b nur in der Chirurgie (Hauptabteilung) eingeführt und planen jetzt, auch die Anästhesien für die Belegabteilungen darüber abzurechnen (bisher: KV-Ermächtigung des Chefarztes). Problematisch dürften hierbei etwa 5-10% der Fälle sein, in denen Operationen erbracht werden, die nicht im AOP-Katalog enthalten sind (z.B. GYN: Chromopertubation). In diesen Fällen lehnen die Kassen ja in der Regel die Begleichung der AOP-Rechnung ab.

    Meine Fragen: Wie sind die Erfahrungen in anderen Häusern mit diesen Fällen? Sollte nicht zumindest für diese Fälle die Ermächtigung aufrecht erhalten werden? Oder können in diesen Fällen, die nicht im AOP-Katalog enthalten sind, die Narkosen über die Belegärzte abgerechnet werden und im Innenverhältnis verrechnet werden?

    Vielen Dank für klärende Antworten im Voraus.

    Grüße aus Nordhorn,
    Andreas Bongartz

  • Hallo Herr Bongartz,

    leider ist der AOP-Vertrag mit dem Katalog eine abschließende Aufstellung von Leistungen. Insbesondere kleinere Eingriffe sind nicht im AOP-Katalog vorhanden. Wenn Ihre Belegärzte also Operationen durchführen, die dort nicht explizit als OPS-Kode aufgeführt sind, dürfen Sie sie auch nicht als ambulante OP abrechnen (auch die Narkoseleistung nicht). Da Sie den Kassen den OPS übermitteln müssen, fällt dies sofort auf und wird dann nicht bezahlt.

    Daher sollten Sie die Ermächtigung des Chefarztes unbedingt aufrecht erhalten.

    Die Narkosen im EBM dürfen in der Regel nur von Anästhesisten abgerechnet werden, daher darf der Belegarzt sie nicht abrechnen. Natürlich können Sie auch die Anästhesie-Leistung von einem niedergelassenem Anästhesisten erbringen lassen und dem Belegarzt praktisch nur den OP mit Personal vermieten. Ich gehe aber mal davon aus, dass dies nicht in Ihrem Sinne ist, insbesondere wo Sie eine KV-Zulassung haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

  • Guten Tag,
    ich muss das hier mal aufwärmen. Es wird dargelegt, dass eine AOP-Leistung nur von angestellten Ärzten und nicht von Belegärzten erbracht werden kann / darf.
    Worauf gründet sich diese Aussage?

    Im AOP-Vertrag habe ich dazu nix gefunden und das BSG hat in seiner Entscheidung vom 23.03.2011 (B 6 KA 11/10 R) wohl festgestellt, dass im KH AOP-Leistungen nur von angestellten und von Belegärzten erbracht werden dürfen.

    Es ist in den KH doch auch üblich, dass ein und dieselbe Leistung entweder als AOP-Leistung oder als ermächtigte Leistung eines leitenden Arztes erbracht wird (z.B. Koloskopien).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,
    ich denke Hr. Kromm meinte im Jahr 2008, dass die Abrechnung (durch das KH) nur bei \"eigenen\" Leistungen erfolgen kann und die Belegärzte über die KV abrechnen.
    Zumindest ist das gängige Praxis und nach meiner Auffassung auch völlig rechtskonform. Wir bezahlen bei vielen AOPs nur die Anästhesieleistungen, weil es sich um belegärztliche Eingriffe handelt.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo zusammen,
    an der Rechtslage denke ich hat sich in den letzten Jahren geändert. Ich stehe nun ab und zu vor dem Problem, dass eine Rechnung über eine stationäre Leistung relativ spät gestellt wird und dass deswegen die Rechnungsprüfung durch den MDK sehr lange nach dem eigentlichen Eingriff erfolgt. Konsequenz ist dann, dass die Leistung als AOP-Leistung eingestuft wird. der niedergelassene Kollege kann sie oftmals nicht mehr abrechnen, weil seit Leistungserbringung zwei Quartale vergangen sind und die nachträgliche Abrechnung von der KV abgelehnt wird. Verstehen Sie vielleicht die Problematik.
    Dass die Rechnungen schneller gestellt werden müssen ist mir auch klar, aber manche Forderungen (oder Wünsche) vom grünen Tisch lassen sich in der Praxis immer eins zu eins umsetzen.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,
    jetzt habe ich glaube ich ein Verständnisproblem, vielleicht können Sie mir da aus der Klemme helfen:
    Bei der stationären belegärztlichen Operation rechnet doch der Belegarzt seine operative Leistung ebenfalls über die KV ab. Und eigentlich sollte es auch die gleiche Abrechnung sein, egal ob diese stationär oder gem. § 115 b stattfindet.
    Das heißt: Auch wenn der Fall nachträglich als ambulant erbringbar eingestuft wird, müsste der Operateur doch längst abgerechnet haben, oder? :d_gutefrage:
    Bitte korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege. Ich bin mir da auch nicht ganz sicher!

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo Herr Bauer,
    und ich dachte, ich wäre nach meinem Urlaub erholt und hätte klare Gedanken.
    Natürlich haben Sie recht. :rotwerd: :rotwerd:

    das Problem war dergestalt, dass der Aufenthalt seitens des Hauses komplett gestrichen und damit vorerst ohne \"alternative Erlöse\" verbleibt. Aus diesen Gedanken heraus wurde dann nach Lösungen gesucht, um die eine oder andere Leistung doch noch im AOP-Bereich unterzubringen. Werden uns da jetzt wohl auf die Anästhesie beschränken.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch