Zweiklassenmedizin

  • Der Referentenentwurf (S. 9) zum Thema Privatpatient:

    (5) Der Krankenhausträger hat selbstzahlenden Patienten, die für die Abrechnung der
    Fallpauschalen und Zusatzentgelte erforderlichen Diagnosen, Prozeduren und sonstigen
    Angaben mit der Rechnungsstellung zu übersenden. Sofern Versicherte der privaten
    Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen dem
    Krankenhaus und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch machen,
    sind die Daten nach § 301 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maschinenlesbar an
    das private Krankenversicherungsunternehmen zu übermitteln, wenn der Versicherte
    hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann, erklärt hat.

    Er kommt also, der "gläserne Patient"!

    Wie es mit gesetzlich versicherten Patienten abläuft, ergibt sich wohl im Analogieschluß und der Anwendung des §301. Wann gibt denn der gesetzlich Versicherte hierzu schriftlich seine Einwilligung, die jederzeit widerrufen werden kann??

    Zweiklassenmedizin??

    Warum ist die Frage der Datenübermittlung zu den Krankenkassen im Referentenentwurf überhaupt nicht behandelt worden? Oder habe ich etwas überlesen?

    Die Datenübermittlung an die "DRG-Datenstelle" erscheint mir ganz plausibel beschrieben. Auch der Datenschutz wird hier bedacht.

    Mir wird nur nicht klar, ob und warum die Krankenkassen in Zukunft alle Diagnosen und Prozeduren übermittelt bekommen. Hier reicht doch die Übermittlung der DRG völlig aus. Wann löschen die Krankenkassen Ihre Daten?

    Gesetzt den Fall, nur die DRG würde übermittelt, kann ich die übrigen Passagen (z. B. MDK-Prüfungen) durchaus nachvollziehen. Wenn die Kasse alle Daten bekommt, könnte sie ja bereits selbst prüfen.

    Hier ist viel zu vieles noch völlig unklar, oder nicht?

    MfG B. Scholz

    [center] Bernhard Scholz [/center]

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Dr. Scholz,

    Zitat


    Original von Scholz:
    Der Referentenentwurf (S. 9) zum Thema Privatpatient:

    (5) ...Zweiklassenmedizin??...


    Ich finde das Schlagwort Zweiklassenmedizin hier unpassend. Was hat die Datenübermittlung schon mit Medizin zu tun ? M. E. nichts. Dass bei dem geschilderten Sachverhalt indes mit zweierlei Maß gemessen würde, stimmt. Aber ich glaube nicht, dass diese Ungerechtigkeit (gerade beim Reizthema Datenschutz) Bestand haben wird. Falls doch, wäre das etwas für eine Verfassungsklage...

    Zitat


    Mir wird nur nicht klar, ob und warum die Krankenkassen in Zukunft alle Diagnosen und Prozeduren übermittelt bekommen. Hier reicht doch die Übermittlung der DRG völlig aus. Wann löschen die Krankenkassen Ihre Daten?


    Das verstehe ich auch nicht ganz. M. E. ist dies wieder auf das leidige Thema zurückzuführen, dass medizinische Klassifikationen für Abrechnungszwecke vergewaltigt werden. Netter Nebeneffekt: Der Kostenträger erhält gleich die persönlichen Risiken seiner Versicherten mit übermittelt (z.B. Gonorrhoe, Syphilis, Alkoholismus etc.). Sie wissen, was ich meine.

    Zitat


    Gesetzt den Fall, nur die DRG würde übermittelt, kann ich die übrigen Passagen (z. B. MDK-Prüfungen) durchaus nachvollziehen. Wenn die Kasse alle Daten bekommt, könnte sie ja bereits selbst prüfen.

    Wer ist denn die Kasse?? Ein/e Sozialversicherungsfachangestellte/r (womöglich mein Nachbar, der jetzt weiss, dass ich - der Versicherte - ein schwer gestörter, geschlechtskranker Alkoholiker bin)...:-( Nein danke, das darf wirklich nicht sein. Und weil besagte/r Sozialversicherungs-fachangestellte/r das ja eigentlich alles gar nicht wissen darf und die Form gewahrt werden muss, übergibt er den Fall an seinen Ansprechpartner vom Medizinischen Dienst, weil der ist ja ein Arzt und darf das alles wissen (und wohnt vielleicht nochmal drei Häuser weiter)... Fazit: Die Kasse darf gar nicht prüfen (die Patientenakte), das darf nur der MDK. Die Kasse darf nur die Rechnung prüfen. Da diese bereits medizinische Daten enthält, muss man in der Tat fragen, ob es ein größerer Unterschied ist, wer da jetzt was prüft. Dann gibt es ja noch den sog. Case-Manager
    auf Kostenträgerseite, der sich bisweilen telfonisch auf der Station / beim Stationsarzt erkundigen darf, wie es denn so um seinen Versicherten steht. Finde ich auch nicht ganz unbedenklich, Case-Management wird jedoch vorher zwischen beiden Parteien (Kostenträger und Leistungserbringer) verhandelt. Haben Sie aber nicht auch den Eindruck, dass man im Referentenentwurf vorsieht, dass der MDK seinen Prüfungsschwerpunkt weg von der Verweildauerprüfung hin zur Prüfung der Notwendigkeit der stationären Behandlung verlegen soll (Stichwort: AEP-Verfahren)?

    Zitat


    Hier ist viel zu vieles noch völlig unklar, oder nicht?

    MfG B. Scholz


    Wohl wahr. S.o.


    Herzliche Grüße
    B. Sommerhäuser


    --
    a: [Nicht gemacht-nicht dokumentiert]=kein Geld,
    b: [nicht gemacht-dokumentiert]=Betrug,
    c: [gemacht-nicht dokumentiert=kein Geld, aber Kosten],
    d: [gemacht-dokumentiert]=OK.

    [ Dieser Beitrag wurde von Admin am 28.07.2001 editiert. ]

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Scholz:
    Der Referentenentwurf (S. 9) zum Thema Privatpatient:

    Gesetzt den Fall, nur die DRG würde übermittelt, kann ich die übrigen Passagen (z. B. MDK-Prüfungen) durchaus nachvollziehen. Wenn die Kasse alle Daten bekommt, könnte sie ja bereits selbst prüfen.

    Hier ist viel zu vieles noch völlig unklar, oder nicht?

    MfG B. Scholz

    Guten Morgen Dr. Scholz,
    wenn nur die DRG übermittelt wird, dürfte doch der Ansatz der Kasse (des MDKs) zur Prüfung eines Einzelfalls nur noch in REINER Willkür liegen. Nur an der DRG ist ja kaum (Ausnahmen bestätigen die Regel) etwas unplausibel. Kodierauffälligkeiten, von der Kasse als solche definiert, sind doch der Auslöser für die Einzelprüfung. So wird doch heute auch schon vorgegangen: Ich will das SE 14.05 für die TUR bei Prostatacarzinom abrechnen, da die Diagnose nicht der Definition der FP entspricht.
    Der Fall landet mit Lichtgeschwindigkeit beim MDK, der dann seine üblichen Vorträge über die Reihenfolge der Kriterien zur FP-Findung in Textbausteinen beisteuert und dann auch noch das Prinzip der "vergleichbaren" (für den MDK bedeutet das: jede andere) Diagnose anbringt.
    Würden wir also in Zukunft nur die DRG (respektive FP) übermitteln, wäre primär doch gar keine Auffälligkeit erkennbar und deswegen auch keine Prüfung zu fordern. Ich würde das natürlich sehr begrüßen, glaube aber nicht daran, dass es so kommen wird.
    Mit freundlichen Grüßen
    D. D. Selter

  • Hallo NG,

    Zweiklassenmedizin passt natürlich nicht wirklich, gemeint war das datenschutzrechtlich unterschiedliche Vorgehen bei Privat- und Kassenpatienten. Während also der Privatpatient das theoretische Recht (wer wird davon letztlich Gebrauch machen, s. u.) erhält, einer Übermittlung seiner Daten an die Versicherung zu widersprechen, ist dieses für einen Kassenpatienten nicht einmal angedacht worden.

    Was fehlt, ist schließlich eine grundlegend andere Regelung des Datenflusses, die es nicht zum Regelfall macht, dass die Diagnose- und Prozedurdaten an die Krankenkassenverwaltung übermittelt werden müssen.

    Es kann doch nicht sein, dass der einzelne Patient erst Widerspruch einlegen muss, wenn er seine Privatsphäre schützen will.

    Der Patient wird doch viel eher durch das geplante Verfahren genötigt, durch Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht der Datenübermittlung pauschal zuzustimmen, um überhaupt Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen zu können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Bernhard Scholz

    [center] Bernhard Scholz [/center]