Drainagen bei ambulanten Operationen

  • Schönen guten Tag allerseits!

    In diesem zusammenhang habe ich gerade ein Urteil des LSG Hamburg entdeckt, in dem die Redondrainage nicht als Begründung für eine stationäre Behandlung angesehen wird.

    http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…l=esgb&id=59457
    (Link bitte zwei mal anklicken, beim ersten mal gelangt man nur auf das Portal, wenn dies einmal offen ist kommt man mit dem Link auch direkt zum Urteil)

    Ich wünsche dennoch einen schönen Tag,

  • Hallo N,
    \"erwarten\" bedeutet für mich eben, dass es bei bestimmten Operationen(Ovarialystenextirpation, brusterhaltende Mamma-Operationen bei Mastopathie)erfahrungsgemäß häufiger Nachblutungen gibt als bei anderen Eingriffen. Leider hilft es mir offenbar in meiner Argumentation nicht weiter, wenn ich das unten stehende Urteil des LSG lese. Wie wird denn wohl der Richter im Strafverfahren gegen mich wegen Körperverletzung mit Todesfolge(wegen massiver Nachblutung) urteilen? Den interessiert doch kein Urteil des LSG, wo es nur ums Geld ging.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Guten Morgen Herr Fischer,

    ich verstehe Ihr Problem nicht so ganz.

    \"Häufiger Nachblutungen\" ist ein rein statistischer Wert. Dazu äußert sich das Gericht so:

    >> Die von der Klägerin angeführten möglichen Komplikationen wie \"operationsbedingte Immobilität, Schwell- und Nachblutungsneigung sowie unvorhersehbare postoperative Schmerzintensität\" stellen allgemeine Risiken dieser Operation dar und beziehen sich ersichtlich nicht auf diesen Einzelfall.<<

    Rein theoretisch besteht auch das Risiko, daß der Patient auf dem Weg nach Hause einen Autounfall erleidet.

    Was erwarten Sie also? Eine dezidierte und detaillierte Anweisung, wann ein Nachblutungsrisiko zu einer stationären Aufnahme führen kann?

    Wir reden hier rein von Statistik. Daß man als Arzt -insbesondere, wenn man auch noch chirurgisch tätig ist - immer mit einem Bein im Gefängnis steht, sollte sich herumgesprochen haben.

    Und wenn Sie im Einzelfall darlegen können, daß ein Nachblutungsrisiko deutlich höher ist, als in der statistischen Norm und das auch klar dokumentieren wird ein Gutachter in aller Regel nichts dagegen einzuwenden haben.

    Nur wird man ein höheres Nachblutungsrisiko nicht damit begründen können, daß man eine Redon eingelegt hat. Allenfalls ist das (aus anderen Gründen bestehende) höhere Nachblutungsrisiko ein Grund für eine Redon. Ob das dann noch ausreicht, den Patienten stationär aufzunehmen ist dann auch wieder Auslegungssache.

    Den durchschnittlichen Patienten kann man (das wurde ja schon weiter oben geschrieben) auch durchaus so instruieren, daß er bei einer möglichen Nachblutung reagieren kann (und auch hier sollte man das Dokumentieren nicht vergessen).

    Und was die mögliche Haftung betrifft: Ich habe mich mit diesem Thema durchaus mal intensiver beschäftigt und festgestellt, daß die meisten Kollegen, die verurteilt wurden, dieses Schicksal nicht etwa erlitten, weil in Grenzfällen ein Richter die Rechtsprechung des LSG angezweifelt hätte, sondern weil sie entweder wirklich dermaßen gegen die Regeln der Kunst verstoßen hatten, daß man sich nur noch gefragt hat: \" Wie kann man nur?\" oder aber (und das war weitaus häufiger der Fall) weil sie nicht dokumentiert hatten und somit im Nachhinein schlicht nicht mal annähernd nachvollziehbar war, was da eigentlich gelaufen war. - Und in einem solchen Fall darf man sich als Arzt nun wirklich nicht wundern, wenn man Probleme bekommt.

    Und - um auf´s Thema zurückzukommen - wer der hier Anwesenden wäre denn (Krankenversicherung mal außen vor gelassen) bereit, einen wesentlich höheren Betrag für eine stationäre Versorgung aus eigener Tasche zu zahlen, wenn das einzige Argument des Rechnungsstellers wäre \"ich hab halt mal ne Redon gelegt....\"???

    Herzlichen Gruß,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • guten morgen forum,

    ich denke das problem sollte man anders angehen:

    - ambulante planung wenn´s möglich ist

    - bei fördernder drainage (bei uns intraartikulär) z.b. bei synovektomie dokumentieren warum der patient dann doch bleiben muss, bei mehr als 100 ml fördermenge bis zum abend des op-tages sehe ich eine notwendigkeit!

    dann sollte es auch keine diskussion mit dem mdk geben.

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Schönen guten Tag!

    Zitat

    Original von N.:
    Den durchschnittlichen Patienten kann man (das wurde ja schon weiter oben geschrieben) auch durchaus so instruieren, daß er bei einer möglichen Nachblutung reagieren kann (und auch hier sollte man das Dokumentieren nicht vergessen).

    Ohne Ihren sonstigen Ausführungen widersprechen zu wollen: Der durchschnittliche Patient hat mich nach der Anlage eines Gipses gefragt, ob er denn jetzt damit Autofahren dürfe (immerhin hat er gefragt...)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • @ RogerRabbit:

    Volle Zustimmung.


    @ R.Schaffert:

    *lach* Ja, die Helden kenne ich auch. Andererseits sind es gerade jene eher einfach strukturierten Menschen, die man gut darauf eichen kann, daß sie anrufen (oder noch besser in die Praxis / Klinik kommen) sollen wenn \"die Flasche bis dahin voll\" ist - oder eben am folgenden Tag zur Kontrolle.
    In der überwiegenden Anzahl der Fälle kann man den Patienten in der Gewißheit entlassen, daß er eine Beschäftigung darin findet, die Flasche zu hypnotisieren, wie die Schlange das Kaninchen. Und gottseidank leben wir in Deutschland und nicht den USA. Somit unterstellen Richter hierzulande dem Patienten zumindest den IQ, den man benötigt, um den Füllstand einer Flasche beurteilen zu können - wenn der Arzt die Aufklärung über Füllstände und deren Geheimnisse entsprechend dokumentiert hat (denn die patienteneigene partielle Amnesie betreffend deratige Anweisungen kennen Sie ja sicher auch :d_zwinker: )

    Herzliche Grüße,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • @ gefi und N. zur Arzthaftung:

    Wie sagte es unser Jurist damals: Man darf als Arzt fast alles machen, muss nur dokumentiert begründen können, warum man es gemacht hat. (Nachsatz: So dass es ein medizinischer Laie=Richter) versteht.)
    :d_zwinker:

    Gruß, J.Helling