Hallo Forum,
dürfen Patienten im Strafvollzug und leibliche Eltern (Erzeuger) von Pflege- und Adoptivkindern in die Patientenakte Einsicht erhalten?
Vielen Dank schon mal.
Hallo Forum,
dürfen Patienten im Strafvollzug und leibliche Eltern (Erzeuger) von Pflege- und Adoptivkindern in die Patientenakte Einsicht erhalten?
Vielen Dank schon mal.
Fällt mir gerade noch ein: In welchem Gesetz steht eigentlich die 30jährige Aufbewahrungsfrist für Krankenakten??
Danke, Danke, Danke.
Hallo Frau Zierold! Bzgl. Pat. im Strafvollzug gibt es ein interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes .
Viele Grüße!
Hallo,
zum Strafvollzug siehe Dateianhang.
Bezüglich leibliche Eltern /Pflege- und Adoptivkindern habe ich Ihre Frage nicht verstanden.
Hallo Frau Zierold,
als ehemals im Strafvollzug tätiger Mediziner bin ich mir ziemlich sicher, dass das Recht auf Einsicht in die Patientenakte bei Inhaftierten nicht eingeschränkt ist. Diese Frage kann Ihnen jedoch das Justizministerium Ihres Bundeslandes (Strafvollzug ist Ländersache und fällt in das Aufgabengebiet der Justizministerien) bindend beantworten.
Der o. g. Artikel bezieht sich auf den Maßregel- nicht den Strafvollzug.
Hallo,
erstmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Bei uns kommen immer mal wieder Frauen aus dem Strafvollzug zur Entbindung oder in die Gyn.
MiChu: Dürfen die leiblichen Eltern in die Patientenakte des Kindes Einsicht nehmen, wenn das Kind in Pflege ist? Oder die Mutter, die ihr Kind gleich nach der Entbindung zur Adoption freigibt? Oder leibliche Eltern bei einer offenen Adoption?
Und anderes Thema: Wo steht das Krankenakten 30 Jahre aufgehoben werden müssen?
Danke an alle.
Hallo Frau Zierold,
hallo Forum,
meines Erachtens ist hier § 199 Abs. 2 BGB einschlägig.
Gruß
Der Systemlernende
Hallo Frau Zierold,
also zur Aufbewahrung: es gibt eine sogenannte Krankengeschichtenverordnung von 1984 (KgVO §6 Abs. 1). Suchen Sie doch mal in der bekanntesten Meta- Suchmaschine nach Datenschutz+Berlin+Gesetze...
Ich kenne mich leider mit vorrangigen Gesetzen aus dem Vollzug nicht aus, kann Ihnen jedoch versichern, daß bei Minderjährigen das Recht zur Einsichtnahme durch den gesetzlichen Vertreter (!) gegeben ist. ABER: ob dieser die Krankenakte einsehen darf, entscheidet der zuständige ARZT. Es kann nämlich mitunter Gründe geben, die der Einsichtnahme entgegen sprechen.
Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter -
Gruß
ERGÄNZUNG: