Einsichtnahmerecht in Patientenakten

  • Hallo Forum,
    dürfen Patienten im Strafvollzug und leibliche Eltern (Erzeuger) von Pflege- und Adoptivkindern in die Patientenakte Einsicht erhalten?

    Vielen Dank schon mal.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Fällt mir gerade noch ein: In welchem Gesetz steht eigentlich die 30jährige Aufbewahrungsfrist für Krankenakten??
    Danke, Danke, Danke.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo,

    zum Strafvollzug siehe Dateianhang.


    Bezüglich leibliche Eltern /Pflege- und Adoptivkindern habe ich Ihre Frage nicht verstanden.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Frau Zierold,

    als ehemals im Strafvollzug tätiger Mediziner bin ich mir ziemlich sicher, dass das Recht auf Einsicht in die Patientenakte bei Inhaftierten nicht eingeschränkt ist. Diese Frage kann Ihnen jedoch das Justizministerium Ihres Bundeslandes (Strafvollzug ist Ländersache und fällt in das Aufgabengebiet der Justizministerien) bindend beantworten.

    Der o. g. Artikel bezieht sich auf den Maßregel- nicht den Strafvollzug.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo,
    erstmal vielen Dank für die bisherigen Antworten.
    Bei uns kommen immer mal wieder Frauen aus dem Strafvollzug zur Entbindung oder in die Gyn.

    MiChu: Dürfen die leiblichen Eltern in die Patientenakte des Kindes Einsicht nehmen, wenn das Kind in Pflege ist? Oder die Mutter, die ihr Kind gleich nach der Entbindung zur Adoption freigibt? Oder leibliche Eltern bei einer offenen Adoption?

    Und anderes Thema: Wo steht das Krankenakten 30 Jahre aufgehoben werden müssen?

    Danke an alle.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo Frau Zierold,
    also zur Aufbewahrung: es gibt eine sogenannte Krankengeschichtenverordnung von 1984 (KgVO §6 Abs. 1). Suchen Sie doch mal in der bekanntesten Meta- Suchmaschine nach Datenschutz+Berlin+Gesetze...
    Ich kenne mich leider mit vorrangigen Gesetzen aus dem Vollzug nicht aus, kann Ihnen jedoch versichern, daß bei Minderjährigen das Recht zur Einsichtnahme durch den gesetzlichen Vertreter (!) gegeben ist. ABER: ob dieser die Krankenakte einsehen darf, entscheidet der zuständige ARZT. Es kann nämlich mitunter Gründe geben, die der Einsichtnahme entgegen sprechen.
    Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter -
    Gruß

    ERGÄNZUNG:

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"