Grenz"Wiederaufnahmefrist" für Fallsplitting

  • Hallo, liebe Kollegen,

    nach genauem Durchlesen des Referentenentwurfes sehe ich immer noch keinen Hinweis darauf, wielange ein Pat. wegen einer Zweiterkrankung nach Entlassung daheim bleiben muss, bis man wegen einer anderen Hauptdiagnose eine 2. Fallpauschale abrechnen kann (Beispiel: neuerliche elektive Aufnahme zur LH-OP, nachdem Pat. nach Abschluss einer Diabetes-Behandlung zunächst entlassen wurde).

    Wie seht ihr das ? Steht was dazu drin ?

    Gruß
    Jörg Noetzel

    FA für Chirurgie, Leiter Medizincontrolling, Klinikum Stuttgart, Vorstand DGfM

  • Hallo Herr Noetzel,

    ich habe mich bemüht, den Referentenentwurf noch genauer durchzulesen ;) , aber ich konnte darin auch keinen Hinweis auf die Länge der Wiederaufnahme-Schamfrist finden.
    Ebensowenig weiß ich, wie die Abgrenzung "Wiederaufnahme wegen gleicher Erkrankung" zu "Spätere erneute Aufnahme wegen anderer Erkrankung" laufen soll. Gleiche DRG? "Ähnliche" DRG? Oder ICD? Oder gar MDC? Gleiche OPS-Codes scheiden wohl aus :D ...

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo die Herren Nötzel und Jacobs,

    nach meinem Verständnis soll für jeden KH-Aufenthalt genau eine DRG abgerechnet werden.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann,

    schon klar, aber ähnlich wie bei der Rückverlegung "...so ist die alte Rechnung zu stornieren und komplett eine Neueinstufung auf der Grundlage der Daten aus beiden Behandlungen vorzunehmen..." wird es ja vermutlich auch bei einer Neuaufnahme wegen eines Zweitfalles laufen.
    Bzw. es wird kaum möglich sein: Heute OP, morgen Entlassung, übermorgen Wiederaufnahme, danach erneute OP..., und jedesmal eine neue DRG.
    Da wird mit Sicherheit dem "Sammeln von Fallpauschalen" mittels Grenzfrist für Wiederaufnahme ein Riegel vorgeschoben werden.
    Aber ich glaube, das ist einfach noch nicht verbindlich geregelt.

    Viele Grüße nach Schorndorf, bis nachher
    Jörg Noetzel

    FA für Chirurgie, Leiter Medizincontrolling, Klinikum Stuttgart, Vorstand DGfM

  • Hallo Jörg,
    auch mir ist bei nochmaligem Nachsehen nichts zu dieser Thematik aufgefallen, theoretisch 1 Fall - 1 Aufnahme - 1 DRG. Aber werden die Kassen das mitmachen?
    Schönes Wochenende wünscht
    --
    Joris Schikowski
    MC KKH Bad Salzungen

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Hallo nochmals,

    in solchen Fällen wird es, denke ich, Einzelfallprüfungen und -entscheidungen benötigen. Denkbar sind z.B.

    OP LH, nach Stunden od. Tagen WA Fraktur = kein Problem, da zwei DRG
    dito mit WA Varizen = Gegenwehr der KK, die wohl nur eine zahlen will

    Weitere Ideen?


    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Guten Morgen,

    <guenter_konzelmann>
    OP LH, nach Stunden od. Tagen WA Fraktur = kein Problem, da zwei DRG
    dito mit WA Varizen = Gegenwehr der KK, die wohl nur eine zahlen will
    </guenter_konzelmann>

    Versteh ich nicht. Wo ist denn da der Unterschied?
    Ein DRG, in die die operative Versorgung einer LH und eine Crossektomie oä einkalkuliert sind, gibts genausowenig wie eine für LH und Fraktur.
    Die Rundumdiagnostik und -therapie nach dem Motto "Wo Sie schon mal da sind, machen wir den TÜV gleich mit" ist mit dem DRG-System mE nicht vereinbar und kann wohl auch kaum von den Kostenträgern eingefordert werden "Die Minivarizen hättens aber schon mitmachen können...?"


    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Hallo Herr Jacobs,

    der Unterschied besteht darin, daß bei der Fraktur eine nicht planbare OP vorliegt. Also spricht nichts gegen die Abrechnung von zwei DRG bei zwei Aufenthalten. Bei zwei planbaren OP wird sowohl der Chirurg als auch der Anästhesist als auch die Krankenkasse argumentieren, daß das in einem Aufenthalt, wahrscheinlich sogar in einer OP-Sitzung gemacht werden kann. Das machen wir doch heute schon so. Eine Narkose genügt mir. G-DRG macht aus obigem Varizen-LH-Beispiel die DRG F20Z. Nach drei Tagen wird der Patient entlassen. Daß das nicht in jedem Einzelfall so geht ist klar.
    Andere Beispiele auf die Frage von Herrn Nötzel?
    M.E. ist die Begriffsdefinition "Grenzverweildauer" unklar. Seit 1995 haben wir bei Wiederaufnahme nach FP-Abrechnung innerhalb der GVD keinen Erlös. In Zukunft gibt es eine uGVD und oGVD, die aber nicht die Konsequenz haben wie die seitherige GVD. Die neuen beziehen sich doch nur auf den selben Aufenthalt, nicht auf eine WA. Bei WA muß auch anders codiert werden. Oder sieht das jemand anders als ich? Bin gespannt!

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.