Präoperative Aufnahme

  • Wer kann mir helfen: immer wieder bekomme ich das problem, dass bei Aufnahme am Tag vor der OP der Tag nicht anerkannt wird, obwohl die Leistungserbrigung stationär anerkannt wird.
    Welche Argumente gibt es für den püräoperativen Tag?

    :t_teufelboese: Hallo-hier-ich
    Medizincontroller, verantwortlich für MDK Anfragen

  • Hallo (ein Gruß kommt immer gut im Forum-nur mal so nebenbei :augenroll: )
    das kommt immer darauf an, wie der Fall aussieht.
    Ist es eine geplante OP, wird es eigentlich nur anerkannt, wenn der Patient sehr weit entfernt wohnt, die OP nicht in seiner Nähe durchführbar ist und er frühmorgens schon auf dem Programm steht.
    Bei Akutfällen muss man schon Gründe haben, wenn der Patient nicht gleich operiert werden kann: übervolles OP-Programm, noch vorhandene Weichteilschwellung, fehlende Betreuung zu Hause, zu weite Entfernung, eingeschobenen Notfälle usw.
    Auch bei uns werden verstärkt präoperative Tage gestrichen, wenn die Dokumentation nicht wasserdicht ist.
    Mit freundlichen Grüßen
    Anne

  • Hallo Forum,
    nach meinen Erfahrungen mit den KK gibt es faktisch keine Argumente mehr für den präoperativen Tag. Auch die Entfernung spielt nach Ansicht der KK keine Rolle, da es Sache des Patienten ist, wie er das Krankenhaus erreicht. Alle OP-Vorbereitungen inkl. der Aufklärung sind in einem vorstationären Aufenthalt zu erledigen - so die Aussagen der KK.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Zitat


    Original von gefi:
    Auch die Entfernung spielt nach Ansicht der KK keine Rolle,
    Gruß

    Guten Morgen,
    hm :d_gutefrage: , ich perönlich habe eine Leistenhernie in Aachen operieren lassen.
    Begründung: Zum damaligen Zeitpunkt gab es hier in meiner Region keine Möglichkeit, diese OP unter Lokalanästhesie durchführen zu lassen - wozu ich mich aber enschieden hatte.
    Ich wäre also angehalten von Oldenburg (OLDB) nach Aachen zu gurken, locker 2 Stunden fahrt, mich am gleichen Tag operieren zu lassen und das natürlich nüchtern?
    Hätte meine KK die Kostenzusage für einen Tag prä OP nicht übernommen - tja, es gibt auch noch andere KKs.
    Sie hat die Kosten übernommen!
    Bern Schrader

  • Hallo GOMER,

    wenn man sich als Patient vorher mit seiner Kasse auseinandersetzt kann das vielleicht klappen, aber nach meiner Erfahrung ist es hinterher ein Feilschen mit der Landkarte in der Hand, ob man den Tag bekommt oder nicht.
    Manchmal kommen auch Aussagen wie \"Sonderwünsche soll Patient doch selbst bezahlen\". Und welcher Patient interessiert sich schon dafür, wo die Kasse dem Krankenhaus alles bezahlt. In den Konflikt zwischen KK und KH den Patient \"hineinzuziehen\" endet häufig genug mit dem Satz: \"Ihr seit mir zu kompliziert, ich suche mir ein anderes Haus\". (ja, es gibt auch Konkurzenz zwischen Krankenhäusern).
    Ich entschuldige mich für den vorangegangenen Zynismus, aber ich höre in letzter Zeit von manchen Kassen zu oft den Satz: \"Wär der Patient vorher zu uns gekommen, hätten man über alles reden können\". Das bringt alles nicht wirklich weiter.
    Und außerdem (O-Ton einer Kasse): Ihr könnt doch nachmittags / abends operieren, wenn der Patient einen so weiten Weg hat, dann hat er genug Zeit zur Anreise.

    O.K., O.K., ich hör ja schon auf.

    Trotzdem einen schönen Tag noch.

    ben-ch

  • Zitat


    Original von ben-ch:
    Manchmal kommen auch Aussagen wie \"Sonderwünsche soll Patient doch selbst bezahlen\". ben-ch


    Hallo,
    ist die Lokalanästhesie als \"Sonderwunsch\" zu sehen?
    Das fehlte noch, dass der KK-Mitarbeiter mit das Anästhesieverfahren vorschreibt. Hier in der Region war die Leisten-OP unter Lokalanästhesie nicht möglich.
    Gruß,
    B. Schrader

  • Guten Morgen liebes Forum,
    (guten Morgen Sonnenschein...),

    leider (oder oftmals auch vernünftigerweise) spielt die Art der Anästhesie auch keine Rolle bei der Frage nach ambulant oder stationär, und für den prästationären Tag sollte es das i.d.R. auch nicht tun. Denn eine Aufklärung kann auch im vorstationären Aufenthalt erfolgen. Sicherlich gibt die ein oder andere Ausnahme. Ich würde mir da von allen Seiten ein \"silent agreement\" wünschen: generell gibt es den präoperativen stationären Tag bei kleinen und \"normalen\" OPs nicht mehr, aber die Kostenträger sollten dann bei Ausnahmefällen etwas kulanter sein.

    Mit freundlichem Gruß aus dem tatsächlich noch sonnigen Rhein-Main-Gebiet.

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]

  • Hallo Herr Nagel,


    Zitat


    Original von Nagel:
    generell gibt es den präoperativen stationären Tag bei kleinen und \"normalen\" OPs nicht mehr


    wenn dem tatsächlich so wäre, dann würde ich dem

    Zitat


    Original von Nagel:
    , aber die Kostenträger sollten dann bei Ausnahmefällen etwas kulanter sein.


    zustimmen.

    Leider wird das aber nicht in allen Krankenhäusern praktiziert.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Forum,

    nette Diskussion, aber hat es jemand schon mal mit den Originalkriterien des MDK aus den G-AEP versucht?
    Im Kriterium B2 ist die Aufnahme innerhalb von 24 vor dem stationären Eingriff als med. notwendige Aufnahme definiert. Hier ist der MDK und seine Kundenorientiertheit mit seinen eigenen Vorgaben einfach zu schlagen. Einen Richter dürfte es beeindrucken, wenn der MDK sich nicht an seine eigenen Vorganben hält und ein anderes \"Gutachen\" erstellt hat.

    Viele Grüße

    Michi

  • Hallo michi99, hallo Forum,

    zunächst einmal möchte ich betonen, dass ich kein Freund des MDK bin und die ein oder andere Entscheidung unsinnig finde, aber ...

    sind Kliniken wirklich besser, ist eine stationäre präoperative Vorbereitung in den meisten Fällen wirklich [glow=#FF0000,3]medizinisch notwendig[/glow], oder machen wir es uns da nicht etwas einfach?! Im übrigen, die Präambel zum Katalog der G-AEP-Kriterien sagt ganz klar, dass die Notwendigkeit einer stationären Behandlung auch dann verneint werden kann, wenn ein G-AEP-Kriterium zutrifft (sog. override option), dies wird auch ein Richter so sehen.
    Ich habe von Kliniken gehört, die Redondrainagen bewußt einen Tag länger liegen lassen, um über die UGVWD zu kommen. In meinen Augen eine absolute Unverschämtheit, denn ich bin der Überzeugung, dass genau diese Personen das System kaputtmachen und diese Einstellung Schuld daran ist, dass wir sind, wo wir sind.
    Ähnlich sehe ich es mit dem Problem der \"Versorgung\". Man kann doch nicht einfach einen Patienten zu einem Wahleingriff stationär aufnehmen und es damit rechtfertigen, dass er zuhause nicht versorgt ist. Ein grosses Problem ist doch das Anspruchsdenken der Patienten. Der Patient sollte dies selbst im Vorfeld mit seiner Kasse klären, ganz einfach, und so machen es auch viele Kliniken schon, aber es gibt noch immer die \"Unbelehrbaren\"!
    So, genug, ich denke eben nur, dass auch der MDK gar nicht so selten recht hat, wir alle müssen nur langsam einmal umdenken!
    Einen schönen Tag

    Felix :i_drink:

  • Hallo Forum,
    im Einzelfall lässt sich der präoperative Tag häufig nicht zwingend begründen. Für einen wirtschaftlichen Klinikablauf und eine sichere und gute Behandlung (Auslastung des OP, Untersuchungsmöglichkeit durch den Operateur, Coef- oder Oberarzt, usw.) sind präoperative Aufnahmen aber nicht ganz vermeidbar. Es kommt bei der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit also auf die Quote an und nicht nur auf den Einzelfall.
    Aus diesem Grund war die Neufassung des §17c KHG zur Einführung des G-DRG-Systems sinnvoll. Hierdurch wurde die Einzelfallprüfung (nach § 17b alte Fassung) abgeschafft und durch die Stichprobenprüfung ersetzt. Eine Prüfung auf sekundäre Fehlbelegung wurde zusätzlich auf Fälle mit Abrechnung von Pflegesätzen begrenzt. Würde diese Regelung beachtet, so wäre der bürokratische Aufwand deutlich geringer. Zusätzlich ergäben sich wesentlich weniger Probleme mit dem Datenschutz / der ärztlichen Schweigepflicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Christoph Rüschemeyer
    Ltr. Med. Controlling
    Klinikum Osnabrück

    KHG § 17c Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen
    (1) Der Krankenhausträger wirkt durch geeignete Maßnahmen darauf hin, dass
    1. keine Patienten in das Krankenhaus aufgenommen werden, die nicht der
    stationären Krankenhausbehandlung bedürfen, und bei Abrechnung von
    tagesbezogenen Pflegesätzen keine Patienten im Krankenhaus verbleiben, die
    nicht mehr der stationären Krankenhausbehandlung bedürfen (Fehlbelegung),
    2. eine vorzeitige Verlegung oder Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen
    unterbleibt,
    3. die Abrechnung der nach § 17b vergüteten Krankenhausfälle ordnungsgemäß
    erfolgt.
    (2) Die Krankenkassen gemeinsam können durch Einschaltung des
    Medizinischen Dienstes (§ 275 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
    die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen durch Stichproben
    prüfen. Der Medizinische Dienst ist befugt, Stichproben von akuten und
    abgeschlossenen Fällen zu erheben und zu verarbeiten. Die Stichproben
    können sich auch auf bestimmte Organisationseinheiten sowie bestimmte
    Diagnosen, Prozeduren und Entgelte beziehen. Das Krankenhaus hat dem
    Medizinischen Dienst die dafür erforderlichen Unterlagen einschließlich
    der Krankenunterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen
    Auskünfte zu erteilen. Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind zu diesem
    Zweck befugt, nach rechtzeitiger Anmeldung die Räume der Krankenhäuser an
    Werktagen von 8.00 bis 18.00 Uhr zu betreten. Der Medizinische Dienst hat
    der Krankenkasse, deren Versicherter geprüft worden ist, und dem
    Krankenhaus versichertenbezogen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit
    gegen die Verpflichtungen des Absatzes 1 verstoßen wurde. Die
    gespeicherten Sozialdaten sind zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die
    Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist.
    Krankenhäuser, die den Qualitätsbericht nach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des
    Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht fristgerecht veröffentlichen, werden
    jährlich geprüft.
    (3) Stellen Krankenkassen auf der Grundlage von Stichproben nach Absatz 2
    fest, dass bereits bezahlte Krankenhausleistungen fehlerhaft abgerechnet
    wurden, sind Ursachen und Umfang der Fehlabrechnungen festzustellen...