Manchmal wird leider ein Tagesfall draus - Kasse zahlt aber nicht

  • Hallo Forum,
    Fall:
    immer mal wieder (ca 6-10 p.a.) haben wir die Konstellation, dass ein niedergelassener Kollege mit bestem Wissen einen Pat. zur eletiven Aufnahme schickt. Das therapeutische Konzept ist klar, im vorliegenden Fall TEE, gefolgt von Elektrokardioversion bei Vorhofflimmern. Eine orale Antikoagulation war bereits ambulant eingeleitet worden.

    Verlauf:
    Pat. kommt also, wird nüchtern ins Bett gelegt, internistisch-differenziert aufgenommen, es wird ein \"Routinelabor\" angefertigt. Klinisch fiel ein stark geschwollenes und überwärmtes Kniegelenk auf, im Labor Leukozytose (10,6) und erhöhtes CRP (50). Daher V.a. Hämarthros, der u.U. infiziert sein könnte. Daher Verzicht auf TEE usw. Entlassung des Patienten. DRG-Abrechnung mit RG=0,185.

    Problem:
    Die Kasse verweigert die Zahlung, weil der am selben Tag entlassene Patient weder gegen ärztlichen Rat gegangen noch verstorben sei; dies seien aber die einzigen Voraussetzungen, unter denen Same-Day-Fälle als stationäre Fälle bezahlt würden. Die Kasse bietet eine ambulante Abrechnung an. Nebenbei: Die ambulante Abrechnung hat ja auch ihre Tücken, nur mit Mühe würde eine Abrechnung über die persönliche Ermächtigung gelingen.

    Dass die Krankenkasse sich drüber ärgert, dass sie jetzt 0,185 RG zahlen soll, kann ich ja verstehen, gerade weil der Eingriff noch auf sie zukommt. Aus Sicht der Krankenkasse sind die 0,185 RG genau 0,185 zuviel.

    Unsere Position:
    Aus unserer Sicht haben wir den Patienten aber besten Wissens und Gewissens in unser Versorgungssystem eingegliedert und auf einen anderen Patienten, der uns per Tag mindestens 0,185 RG gebracht hätte verzichtet. Wir unterlagen daher sozusagen einem Verbotsirrtum. Darüber hinaus wäre die Diagnose des Kniegelenkergusses bei Zahlung von Null EURO gratis gestellt worden - was ja auch nicht sein sollte.

    Zusammenfassend:
    Ambulant: Technisch kaum möglich, keinesfalls kostendeckend.
    Vorstationär: Nicht kostendeckend, vor allen Dingen war der Pat. mehr als nur mal eben vorstationär.
    Stationär: Im Ergebnis sollte man den Fall m.E. stationär abrechnen, weil die Argumente hierfür überwiegen.

    Liebe Forumsteilnehmer, wie verfahren Sie ín solchen Fällen, und mit welchem Erfolg ?

    Grüße von der Ostsee,

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo,

    wie sehen Sie denn folgende \"Diskussionslinie\":

    Idealerweise hätte die ärztliche Untersuchung gleich zu Beginn der Behandlung (sozusagen nach Überschreiten der KH-Schwelle, um es überspitzt auszudrücken) stattgefunden. Der aufnehmende Arzt stellt ja in diesem Moment erst die Indikation zur stationären Aufnahme (vgl. §39 SGB V), nicht der niedergelassene Kollege und auch nicht die Aufnahme (Verwaltung) oder die \"Station\". Dann wäre das \"dicke\" Knie umgehend aufgefallen, der Patient gar nicht erst eingegliedert worden, eine vorstationäre Abrechnung sicherlich adäquat.

    Für die Kasse sind 0,185 RG \"echtes\" Geld, insofern kann man ihr Ansinnen verstehen. Was 0,185 RG nach Mehrerlösausgleichen usw. für Sie darstellen, ist eine ganz andere Frage.

    Gruß, J.Helling

    PS: Das das o.a. Vorgehen der Patientenaufnahme meist nicht der Realität entspricht, weiss ich auch.

    PPS: Wäre nicht ein möglicherweise infizierter Hämarthros, Erguß oder was auch immer nicht eine Indikation zur stationären Behandlung - wenn auch in einer anderen Fachabteilung?

  • Zitat


    Original von JanH:
    Hallo,

    wie sehen Sie denn folgende \"Diskussionslinie\":

    Idealerweise hätte die ärztliche Untersuchung gleich zu Beginn der Behandlung (sozusagen nach Überschreiten der KH-Schwelle, um es überspitzt auszudrücken) stattgefunden. Der aufnehmende Arzt stellt ja in diesem Moment erst die Indikation zur stationären Aufnahme (vgl. §39 SGB V),

    ...

    PPS: Wäre nicht ein möglicherweise infizierter Hämarthros, Erguß oder was auch immer nicht eine Indikation zur stationären Behandlung - wenn auch in einer anderen Fachabteilung?

    Naja, die Untersuchung nach Überschreiten der Schwelle bedeutet für elektive Patienten eine erhebliche strukturelle Umstellung der Arbeitsabläufe im KH. Kann man machen, geht nicht vonheute auf morgen,auch wenn der MDK das meint.

    Zum PPS. Die Kassen würden sofort argumentieren, dass man die basale Diagnostik erstmal ambulant machen soll - ein bißchen internistisch-orthopädische Differentialdiagnostik ist hier sicher erstmal notwendig.

    Grüße von der Ostsee,

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Guten Tag,
    hier handelt es sich doch um eine klassische vorstationäre Behandlung. Da diese pauschal vergütet wird kann es sein, dass die Kosten im Einzelfall nicht gedeckt werden - das holen Sie dann bei anderen vorstationären Behandlungen wieder rein.
    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Guten Tag Herr Bobrowski,

    Zitat

    Liebe Forumsteilnehmer, wie verfahren Sie ín solchen Fällen,

    Ich verweise bei ganannten Fällen sehr gern auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. März 2005 (Az: B 3 KR 11/04 R).

    In dem Urteil hieß es u.a.
    \"Umgekehrt entfalle die stationäre Behandlung jedoch nicht zu Gunsten einer ambulanten Behandlung,wenn die geplante stationäre Behandlung noch am Aufnahmetage abgebrochen werde, sei es, weil der Patient gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus wieder verlässt oder weil – wie im vorliegenden Falle – nicht alle geplanten ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden konnten und ein Verbleiben des Versicherten über Nacht deshalb nicht erforderlich war.\"

    Es gab dazu auch eine interessante Mitteilung der Krankenhausgesellschaft Sachsen. Bei Interesse kann ich Ihnen diese mailen.

    Zitat

    und mit welchem Erfolg ?

    Ein \"Erfolgserlebnis\" konnten wir damit bereits verzeichnen, ein zweiter Widerspruch läuft noch.

    Freundliche Grüsse
    M. Graf

    Viele Grüße
    M. Graf