Darmperforation nach Coloskopie

  • Hallo Forum,

    bei uns wurde nachts eine Patientin notfallmäßig aufgenommen mit dem Verdacht der Darmperforation nach ambulanter Coloskopie mit Polypabtragung. Die Perforation erfolgte an der Stelle, an der die Polypen abgetragen wurden.

    Nun ist die Frage, wie diese Perforation zu kodieren ist:
    Mit dem Kode S36.51 (Verletzung des Dickdarmes) oder mit dem Kode K63.1 (Perforation des Dickdarmes, nichttraumatisch).

    Da der Darm ja nicht konkret durch das Endoskop verletzt wurde, bin ich der Meinung, dass eher die K63.1 zu kodieren ist.

    Was meinen denn die Experten im Forum?

    Erst einmal vielen Dank und einen schönen Tag

    Hypki

  • Hallo, zusammen

    da haben wir es wieder, das alte Problem mit der Kodierung von Komplikationen, das hier im Forum schon ausgiebig und mehrfach diskutiert wurde.
    Beziehen Sie in Ihre Auswahl auch die T81.2 oder die K91.88 mit ein. Damit will ich Sie nicht verwirren, sondern weitere Möglichkeiten vorschlagen. Es wird jedenfalls für jede der Möglichkeiten stichhaltige Argumente geben. Ich persönlich wehre mich immer gegen Diagnosen aus dem kapitel Verletzungen, da dieses sicher nicht für die Kodierung von Komplikationen gedacht ist.
    Es würden Ihnen aber sicher nicht wenige Forumsnutzer die Kombination aus T81.2 und S36.51 empfehlen.

    Einen freundlichen Gruß
    AnMa

  • Hallo an alle,

    Zitat


    Original von AnMa:

    Es würden Ihnen aber sicher nicht wenige Forumsnutzer die Kombination aus T81.2 und S36.51 empfehlen.

    Stimmt ! :)

    Die K63.1 halte ich für problematisch, da ja schon eine intraluminale Wunde gesetzt wurde (=traumatisch), die dann zur Perforation führte.

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Guten Morgen, Forum,
    ich habe folgende Konstellation zu verschlüsseln:
    Pat. kommt mit Koprostase. Zum Ausschluss einer bösartigen Neubildung wird eine Coloskopie durchgeführt. Im Rahmen dieser kommt es zu einer Komplikation (T81.2 - Perforation Colon).
    Nach den DKR habe ich den Kode für die Erkrankung zu verschlüsseln; ich würde K63.1 setzen.
    Nun steht unter K63.1 als Excl.: Mit Divertikulose (K57.--)
    Die Pat. hat eine Divertikulose mit einzelnen Divertikeln ohne Lumeneinengung, wobei die Perforation nicht in Kausalität steht (iatrogen)
    Muss ich K57.-- berücksichtigen?

    Gruß,
    B. Schrader

  • Guten Morgen Herr Schrader,

    wie bereits oben gesagt, meiner Meinung nach ist eine Colonperforation bei Coloskopie \'traumatisch\' und daher der Code K63.1. nicht geeignet. Den würde ich nur bei Spontanperforationen einsetzen. Dann bleibt aber nur die S36.- Diagnose als \'traumatische Verletzung\'. K91.88 kommt nicht in Frage, da die medizinische Maßnahme durch T81.2 näher zu bezeichnen ist.
    Also S36.- und T81.2.
    Erfolgte die Aufnahme zur Abklärung der Koprostase stationär ? Dann ist das natürlich die HD :biggrin:

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Guten Tag Herr Dr. Wagner,

    unser MDK spricht dann immer von einer Doppelkodierung wenn wie in diesem Fall der S-code als HD und der T-code als ND abgerechnet werden.
    Argumente wie dass es keinen spezifischen S-code gibt gelten dann nicht, auch dass nur eine korrekte Darstellung des Falles nur mit einem T-code als ND möglich ist.
    Die Frage des MDK ist dann immer, was hatten Sie für einen zusätzlichen Aufwand für die Nebendiagnose T.--
    Hatten Sie auch schonmal solche Diskussionen?

    MfG
    Ductus
    Die Welt ist global, das Denken lokal

  • Guten Morgen,
    na, Diskussionen haben wir alle doch immer :erschreck:

    Hier \'mal ein Auszug aus einer \'Diskussion\':
    ...
    [c=blue]die Begründung, dass die ND T81.4 nicht codierbar sei, da sie keinen Resourcenverbrauch bedingt hätte, ist nicht richtig. Der Aufwand ist mit den Operationen, bzw. der gesamten Behandlung begründet. Es ist nicht kodierrichtlinienkonform einzelne Therapien gegen Diagnosen aufzurechnen.
    Ich verweise auch auf die MDK-Kodierempfehlung Nr. 26, die unmissverständlich die Codierung mehrerer Diagnosen bei nur einer Maßnahme begründet.

    Zu der Frage: \"Erfüllt die Durchführung einer Maßnahme, die medizinisch mehreren (...) Nebendiagnosen zugeordnet werden kann, die Voraussetzung, dass jede dieser Nebendiagnosen kodiert werden kann?\"
    lautet die Kodierempfehlung: \"... dass die DKR in solchen Fällen eine Zuordnung zu nur einer Nebendiagnose (die dann auch nur kodierbar wäre) nicht zulassen. Entsprechend gäbe es keine Grundlage, die übrigen, auf diese Maßnahme (...) bezogenen Nebendiagnosen strittig zu stellen. Primäre Voraussetzung ist jedoch dass die Krankheitsbilder beim Patienten vorliegen\".

    Wir erlauben uns außerdem darauf hinzuweisen, dass sowohl die DKG, als auch DIMDI und die Arbeitsgruppe KEA, die die deutschen Kodierrichtlinien weiter entwickeln, inzwischen übereinstimmend festgestellt haben,
    \"dass die Beschreibung eines medizinischen Krankheitsbildes durch Nutzung mehrerer ICD-GM-Kodes auch außerhalb definitiv vorgesehener Kode-Kombinationen (z.B. Kreuz-Stern-Systematik) erfolgen kann. Sofern keine Möglichkeit besteht, die Erkrankung mit einem Diagnosekode inhaltlich abschließend abzubilden, ist die Kodierung mehrerer beschreibender Kodes kodierrichtlinienkonform\".[/code]

    [c=blue]Die Kodierung der aufgetretenen postoperativen Infektion ist nur durch die Kombination der Kodes L03.11 und T81.4 spezifisch abschliesend abzubilden. Beim Weglassen des T-Kodes würde jede Information darüber, dass es sich um eine Infektion nach einer med. Maßnahme handelt verloren gehen.[/code] ...

    Nicht das damit immer jede Diskussion beendet wäre, aber so sind die Tatsachen (...meine ich). Klagen mussten wir bisher deshalb noch nie :biggrin:

    Viele Grüße aus Melle
    Dr. Th. Wagner 8)
    Facharzt für Chirurgie
    Leiter Medizincontrolling
    christl. Klinikum Melle

  • Hallo Herr Wagner,

    Sie könnten den Sachverhalt aber auch durch S36.5- mit Y69! Zwischenfälle bei chirurgischem Eingriff und medizinischer Behandlung als Sekundärdiagnose korrekt abbilden ( Y69! Zwischenfälle bei chirurgischem Eingriff und medizinischer Behandlung Inkl.: Versehentliche(r) Schnitt, Punktion, Perforation oder Blutung), eine T-Nummer wäre dann nicht nötig. Zumindest wenn die Perforation im Rahmen der Koloskopie, wie von Herrn Schrader dargestellt, passierte. Wollte ich nur mal so zur Diskussion stellen.

    MfG findus

    MfG findus