Der (bekanntermaßen noch nicht abgestimmte) Entwurf zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG)beinhaltet einige Neuregelungen zum Themenkomplex \"Begutachtung und Beratung\".:biggrin: Demnach ist in § 275 SGB V ein neuer Absatz 1c vorgesehen, der wie folgt lauten soll:
\"Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus ein Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten.\"
:i_respekt:
Endlich eine handfeste Vorgabe für die Kassen, die zukünftig das weitere Ausufern der MDK-Prüfaufträge und die Prüfung lang zurückliegender Fälle vermeiden soll. Ferner sollen die Kassen durch die Aufwandpauschale dazu \"motiviert\" werden, nur noch sachlich gerechtfertigte Einzelfallprüfungen zu veranlassen.
Aus der Gesetzesbegründung zu dieser Änderung ergibt sich darüber hinaus folgende Argumentation, die endlich einmal eine offizielle Beschreibung und Bestätigung der zum Teil unhaltbaren Zustände darstellt:
\"Im Krankenhausbereich besteht Handlungsbedarf im Hinblick auf den Umfang der gutachterlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die Krankenkassen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V anfordern. Von einzelnen Krankenkassen wird die Prüfungsmöglichkeit in unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Weise zur Einzelfallsteuerung genutzt. Dies führt zu unnötiger Bürokratie. Für einzelne Krankenkassen liegen Hinweise zu Prüfquoten im Rahmen der Einzelfallprüfung in Höhe von 45 Prozent der Krankenhausfälle vor. Dies belastet die Abläufe in den Krankenhäusern teils erheblich, sorgt für zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand und führt in der Regel zu hohen und nicht gerechtfertigten Außenständen und Liquiditätsproblemen. Eine zeitnahe Prüfung ist nicht immer gewährleistet. Teilweise werden weit zurückliegende Fälle aus Vorjahren geprüft. Dies führt auch zu Unsicherheiten bei Erlösausgleichen und Jahresabschlüssen.\"
Offen bleibt indes, inwieweit es der Kassenseite im Gesetzgebungsverfahren gelingen wird, diesen Entwurf \"zu entschärfen\" bzw. weichzuspülen.:t_teufelboese:
So richtig schön konkret wird die Gesetzesbegründung dann zur Umsetzung der Sechs-Wochen-Frist:
\"Durch Satz 2 wird nach Eingang des Rechnungsdatensatzes bei der Krankenkasse eine Ausschlussfrist von sechs Wochen eingeführt, innerhalb derer die Krankenkasse eine Prüfung einzuleiten und der Medizinische Dienst dem Krankenhaus die Prüfung anzuzeigen hat. Prüfungen, die nach Ablauf dieses Zeitraums dem Krankenhaus angezeigt werden, sind nicht zulässig.\" :i_baeh:
Sollte diese Regelung tatsächlich unverändert umgesetzt werden, dürfte für viele Mitarbeiter in den Patientenverwaltungen der Krankenhäuser ein Traum in Erfüllung gehen.
Drücken wir die Daumen, dass es dazu kommt!