Hallo Forum,
leider haben wir mal wieder ein Problem mit einer KK bezüglich der Anerkennung der G-AEP-Kriterien:
Einige (wenige!) Patienten haben wir, für einen eigentlich obligat ambulanten Eingriff, stationär aufgenommen und zur postoperativen Überwachung eine Nacht in unserem Hause versorgt. Bei unkompliziertem Verlauf wurden die Patienten i.d.R. am Folgetag entlassen.
Grund für die stationäre Aufnahme war die (dokumentierte) fehlende häusliche Versorgungsmöglichkeit, da es sich hierbei um alleinstehnde Personen handelte ohne weitere Familienanbindung.
Nun fordert die KK die Fälle doch ambulant abzurechnen mit der Begründung, dass die fehlende häusliche Versorgung bei einer geplanten Operation auch mittels einer Verordnung von häuslicher Krankenpflege durch den Krankenhausarzt (!) im Vorfeld sichergestellt hätte werden können. Dazu wird auf §10 Abs. 2 zum Vertrag AOP verwiesen.
Hat die Kasse recht?
Wir finden die Kasse hat nicht recht. Wozu gibt es denn die G-AEP-Kriterien? Vielleicht kann demnächst die häusliche Krankenpflege die komplette postoperative Betreuung übernehmen. :biggrin:
Was können wir tun? Wäre toll wenn aus dem Forum der ein oder andere Hinweis käme wie wir gegen das Anliegen der Kasse vorgehen könnten.
Grüsse aus dem sonningen Bayern
DL