Ermächtigung erloschen

  • Zitat


    Original von Matthias Offermanns:
    Über Gastroskopien als präoperative ....Leistungen wollen wir lieber nicht reden.

    Hallo,
    warum ist diese Konstellation unter Berücksichtigung des §4 denn so unwahrscheinlich?
    Ich bin kein Mediziner, wobei der §4 die Abrechnung der ÖGD als Begleitleistung doch rechtfertigen würde.

    Wie gesagt, ich bin unerfahren auf diesem Gebiet und lerne gerne dazu.
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    ich bin auch bekennender Nicht-Mediziner. In meiner Antwort ging es deswegen auch nicht um ein medizinisches, sondern um ein grundsätzliches Problem.

    Wenn man den Begriff der präoperativen Leistung so weit ausdehnen würde, dass darunter auch eine Gastroskopie fallen würde, könnte man damit den AOP-Katalog jederzeit mit einer guten medizinischen Begründung aushebeln.

    In § 4 AOP-Vertrag ist nicht explizit ausgeschlossen, dass man auch Gastroskopien präoperativ erbringen kann, aber vom Sinn des Vertrages und auch von der bisherigen Praxis würde man sich damit weit entfernen.

    Außerdem sollte man berücksichtigen, dass auch in der EBM-Ziffer 13400 von einem Eingriff die Rede ist. Ich halte es für sehr gewagt, einen Eingriff mit vorbereitendem Aufklärungsgespräche in angemessener Zeit vorher und einer Nachbetreuung und Nachbeobachtung hinterher in den Rahmen der präoperativen Leistungen zu pressen.

    Sofern Sie tatsächlich Gastroskopien in diesem oder in einem anderen Rahmen des AOP-Verfahrens abrechnen können, bin ich brennend an den Reaktionen der Krankenkassen interessiert.

    Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Zitat


    Original von Matthias Offermanns:

    Sofern Sie tatsächlich Gastroskopien in diesem oder in einem anderen Rahmen des AOP-Verfahrens abrechnen können, bin ich brennend an den Reaktionen der Krankenkassen interessiert.


    Matthias Offermanns

    Hallo,
    Herr Offermanns,

    ich werde Sie informieren.
    Nochmals vielen Dank.

    Gruß,
    B. Schrader

  • Lieber Herr (Dr.) Schrader,

    ich finde es sehr bedenklich, wie Sie sich den §115b-Vertrag zurechtlegen. Sie müssten doch wissen, dass es fundierte Gründe gibt, einige Interventionen nicht als AOP im KH abrechnen zu können. Wie allgemein bekannt, wird die Finanzierung unseres Gesundheitssystemes immer schwieriger. Die Probleme sind wohl allseits bekannt. Ich möchte hier nicht die Mutter Theresa spielen, aber ich denke, wir sollten alle (damit meine ich jeden, der in irgendeiner Art an diesem System beteiligt ist - und das betrifft letztendlich die Mehrzahl der Menschen, die in unserem wunderschönen Land leben)überlegen, wie wir unsere med. Versorgung in dem Maße erhalten, wie sie (zurzeit / noch) existiert. Und das funktioniert nur, wenn jeder (vor allem die Funktionäre dieses Systemes) bereit sind, Konsequenzen einzugehen. Es kann nicht sein, dass diese trivialen Interventionen in Krankenhauseinrichtungen erbracht werden, nur weil irgendjemand aus falschem Stolz diese Leistung unbedingt erbringen will oder andere nicht nachvollziehbare Gründe vorliegen. Um den Wünschen der Patienten besser zu entsprechen? Wohl kaum! Liegen hier evtl. wirtschaftliche Gründe vor? Ich denke, dass Sie mit Ihrer Idee bei kaum einem Leistungsträger Erfolg haben werden. Die med. Versorgung im niedergelassenen Bereich ist besser als so manch einer denkt. Sie sollten mal überlegen, ob Ihre Vorgehensweise wirklich so angebracht ist. Letztendlich sitzen wir alle in einem Boot oder wollen Sie irgendwann Ihre Arbeit im Ausland verrichten müssen, weil die med. Versorgung in unserem Land nicht mehr finanzierbar ist? Klar dramatisiere ich an dieser Stelle, aber man sollte bei \"Kleinigkeiten\" anfangen. Ich habe das Gefühl, dass sich auf Seiten der Leistungserbringer auf den eigenen Vorteil bedacht immer häufiger rechtliche Grundlagen zurecht geschustert werden. Das kann doch echt nicht wahr sein. Sollten Sie so wie Sie schreiben, tatsächlich vorgehen, grenzt das an Abrechnungsoptimierung, nein es wäre Betrug. So, ich möchte mich nicht aufspielen, aber Sie sollten sich das mal überlegen und sich auf Ihre eigentlichen Aufgaben als Arzt konzentrieren und ab und zu mal daran denken, wie es unserem System eigendlich so geht. Das wäre ein Anfang und wenn andere auch mal daran denken würden, sogar ein großer Schritt.

    Ich wünsche Ihnen dennoch noch einen schönen Abend und ein erholsames Wochenende. Vielleicht denken Sie mal darüber nach!

    MfG

  • Ich nochmal,

    da ich gerade gesehen habe, dass Sie kein Mediziner sind, frage ich mich, wie diese in Ihrem Hause auf die von Ihnen angesprochene Abrechnungsmöglichkeit reagieren. Fragen Sie doch mal!

  • Guten Morgen Hr. Schrader, Hr. Offermanns,

    auch in unserem Haus wird zur Kolo auch gerne noch gastroskopiert. Im Katalog amb. operieren nach §115b ist aber nur die Kolo hinterlegt, aus meiner Sicht besteht keine Möglichkeit eine Leistung (Gastro)die nicht in diesem Katalog steht abzurechnen. Auf der Abrechnung muss der (die) OPS Schlüssel angegeben werden, steht dieser Code nicht im AOP-Katalog wird die Rechnung abgewiesen, auch wenn die anderen Codes erbracht werden dürfen.
    Grüße aus Berlin, guido

  • Schönen guten Tag sbdrg,

    grundsätzlich kann ich Ihrem Beitrag zustimmen, aber in dieser Diskussion geht es ja nicht darum, das System auszunehmen, sondern es geht darum, wie Ärzte im Krankenhaus eine Leistung, die sie bisher im Rahmen ihrer Ermächtigung umfangreich und in hoher Qualität zum gleichen Preis wie Niedergelassene erbracht haben, weiter erbringen können, zum Nutzen des Patienten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag, \"sbdrg\",
    ich danke Ihnen für die Teilnahme an dieser Diskussion - nehme Ihre Beiträge selbstverständlich zur Kenntnis. ?(


    Zitat Herr Schaffert:...aber in dieser Diskussion geht es ja nicht darum, das System auszunehmen, sondern es geht darum, wie Ärzte im Krankenhaus eine Leistung, die sie bisher im Rahmen ihrer Ermächtigung umfangreich und in hoher Qualität zum gleichen Preis wie Niedergelassene erbracht haben, weiter erbringen können, zum Nutzen des Patienten. Ende Zitat.

    Grundsätzlich sollte geklärt werden, ob die Gastroskopie als Begleitleistung - wenn sie dann im Rahmen einer 115er Grundleistung (als Beispiel Coloskopie) erbracht werden muss - zusätzlich abzurechen wäre; Diese Konstellation habe ich mir nicht ausgedacht um zu betrügen.

    Zitat \"sbdrg\": Sollten Sie so wie Sie schreiben, tatsächlich vorgehen, grenzt das an Abrechnungsoptimierung, nein es wäre Betrug. Ende Zitat.

    Diese Konstellation ist lt. Chefarzt nicht unrealistisch und sollte auf eine mögliche rechtliche Abrechnungsgrundlage geprüft werden - nichts weiter.

    Nach Rücksprache mit der NKG und der PVS ist die zusätzliche Gastroskopie als Begleitleitung mit der - als Beispiel Coloskopie - abrechenbar.

    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo,

    eine weitere abrechnungstechnische Frage beschäftigt mich:

    Die Coloskopie kann also weiterhin nach 115 als Institutsleitung abgerechnet werden.

    Meine Frage: Kann diese Leistung auch abgerechnet werden, wenn die Coloskopie im Rahmen von Vor- oder Nachsorgeuntersuchungen durchgeführt werden soll?

    Gruß,
    B. Schrader

  • Hallo Herr Schrader,

    im EBM gibt es die Ziffer 01741 zur Totalen Koloskopie gem. Krebsfrüherkennungsrichtlinien. Diese ist aber nicht im Rahmen des § 115b SGB V abrechnungsfähig.

    Die Koloskopie-Ziffern 13421 und 13422 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn die OPS-Prozeduren laut Abschnitt 2 AOP-Katalog erbracht werden.

    Interessieren würde mich die Begründung der NKG und der PVS, warum die Gastroskopie abgerechnet werden darf.

    Gespannte Grüsse aus Düsseldorf

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Zitat


    Original von Matthias Offermanns:
    Hallo Herr Schrader,

    im EBM gibt es die Ziffer 01741 zur Totalen Koloskopie gem. Krebsfrüherkennungsrichtlinien. Diese ist aber nicht im Rahmen des § 115b SGB V abrechnungsfähig.

    Die Koloskopie-Ziffern 13421 und 13422 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn die OPS-Prozeduren laut Abschnitt 2 AOP-Katalog erbracht werden.

    Matthias Offermanns


    Hallo,
    stimmt.
    Maßgebend ist der OPS.

    Ihre weitere Frage werde ich morgen nach Rückruf der PVS,große KK und der NKG - so hoffe ich - beantworten können.
    Es gibt mittlerweile 3 Meinungen zur Abrechnung der o.a. Konstellation von \"ja, ist zusätzlich abrechenbar\" bis \" ja,es wird aber nur die Hauptleistung nach 115 bezahlt\", wobei alle drei keine gesetzliche Abrechnungsgrundlage genannt haben.
    Dass ich mich damit nicht zufrieden gebe, steht außer Frage und somit habe ich alle drei gebeten, für Klarheit zu sorgen - Rückruf folgt.

    Rückruf der KK erfolgte soeben!
    Zitat: Nach Rücksprache mit .... kann die ÖGD als Simultanleistung im Rahmen einer Zuschlagsleistung denkbar abgerechnet werden.
    Endgültig werde ich morgen darüber informiert werden.


    Gruß,
    B. Schrader