Was ist die HD??

  • Guten Tag liebes Forum,

    Pat. kommt nachts nach einem Fahrradunfall mit offener Nasenbeinfraktur und stark geschwollener Augen bei V.a. Commotio und total alkoholisiert in die Notaufnahme.

    VWD 4 Tage.

    Therapie:
    stat. Aufnahme und Überwachung,
    tagsüber Neuro-Konsil und HNO-Konsil mit Anraten operativer Reposition, diese erfolgte am selben Tag, Schmerztherapie.

    Der Chirurg besteht auf Nasenbeinfraktur als HD. Da er sonst die lange VWD nicht begründen kann! :augenroll:
    Mit dieser Kodierung kann ich mich nicht so recht anfreunden. Der Neurologe hatte eine Gesichtsprellung diagnostiziert, Commotio hatte sich nicht bestätigt. (Über die VWD kann man sich so oder so streiten)

    Ich würde hier die Gesichtsprellung als HD nehmen. M.E. hat diese hier in erster Linie zur stationären Aufnahme geführt, da eine Überwachung notwendig war.

    Wie sieht das Forum den Fall? Liege ich tatsächlich so daneben? :sterne:

    MfG

    HeFe

  • Hallo,

    nach DKR 1911a ist bei Vorliegen mehrerer näher beschriebener Verletzungen als Hauptdiagnose diejenige auszuwählen, die am schwerwiegendsten ist. Ohne jetzt genauer zu erwägen, was unter \"schwerwiegendst\" genau gemeint sein könnte (Ressourcenaufwand der Behandlung? Gefährdung des Patienten? ?) ), dürfte im beschriebenen Fall wohl die Nasenbeinfraktur dieser Definition am nächsten kommen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,
    auch ich würde im vorliegenden Fall die Nasenbeinfraktur als HD sehen, wie von Herrn Hollerbach begründet. Ggf. ist mit einer Anfrage der KK zu rechnen, da die geschlossene Repostion einer Nasenbeinfraktur der Kat. 1 des Kataloges nach §115b zugeordnet ist. Die stationäre Behandlungsbedürftigkeit dürfte aber hier ja klar sein.

    Viele Grüße,
    Andreas Bongartz

  • Hallo,
    es kommt eben nicht nur auf die HD an. Die C2-Intox und der V.a. Commotio rechtfertigen ebenfalls ein Aufnahme. Da die Reposition der Nase der aufwändigste Teil ist, würde ich das ebenfalls als HD nehmen, die anderen beiden als ND. Auch wenn sich die Commotio ex post als nicht zutreffend erweist, ex ante rechtfertigt auch sie einen stationären Aufenthalt, Entlassdiagnose dann eben Z03.3 oder Z03.8.

    M.Rost