2 Fälle vs. 1 Fall mit Beurlaubung

  • Hallo Kollegen,

    hier eine schöne Idee des MDK:

    Ein Patient kommt in die Urologie und bekommt (als Erstbefund) seinen Blasentumor reseziert. Dann geht er nach Hause, besprochen ist -so er sich dazu entscheiden kann- die radikale Zystektomie für die nahe Zukunft.

    Dann wird er nach einiger Zeit erneut aufgenommen zur Entfernung der Harnblase, da er sich mit dieser Therapie anfreunden konnte.

    Die Idee des MDK: Da die weitere Behandlung des Patienten bereits während des ersten Aufenthaltes besprochen wurde, war die Behandlung bei der Entlassung nicht abgeschlossen. Daher ist die Zeit zu Hause nur als Beurlaubung zu sehen und beide Fälle seien nur ein langer Fall, der somit über nur eine DRG abzurechnen sei. (Die 3 mir bekannten Wiederaufnahmeregeln greifen nämlich nicht).

    Gibt es für diese Sicht des MDK eine Grundlage oder soll das ein Versuch sein, eine 4. Wiederkehrerregel einzuführen?

    Ich bin auf die Meinungen gespannt.
    Gruß aus Dortmund

  • Hallo,

    die Beurlaubungsregel wird ja gerne als Versuch der 4. Wiederaufnahmeregel genommen.
    Konkret muss man sich daran festhalten, ob die Behandlung des ersten Falles abgeschlossen war. Dazu nutzen Sie am besten einmal die Suchfunktion, z.B. \"Beurlaubung\" oder \"Tuschen\". Da sollten Sie mehrfach fündig werden.

    Gruß, J.Helling

  • Hallo,
    Herr Tuschen soll ja gestern in Berlin davon gesprochen haben, daß die Beurlaubungsregelung ursprünglich als Schutz der Krankenkassen vor willkürlichem Fallsplitting gedacht war. Jetzt werde diese Regelung aber von den Krankenkassen mißbraucht. Das sei so nicht gewollt.
    Viele Grüße
    NiR

  • Hallo,
    nicht nur das ! Sogar Herr Leber (AOK-BV) hat davon gesprochen (26.9), dass es nicht angehen könne, dass die Krankenkassen die Krankenhäuser unter Generalverdacht stellten und bei jeder Abfolge von zwei Fällen \"Beurlaubung\" unterstellten.

    Das war meines Erachtens eine ziemliche Ohrfeige eines Kassenvertreters für seine Kollegen - deren relativ weitgehender Mißbrauch der Beurlaubungsregelung nunmehr aktenkundig ist.

    Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.