Hallo Forum,
hier ein verwickeltes Problem: Kind kommt zur Gastro- und Koloskopie. Letztere ist ja Kat.2 für Kinder im Katalog des ambulanten Operierens. Zugrunde lag ein unerklärer Bauchschmerz nebst ungeklärten episodischen Diarrhoen. Dies veranlasste den behandelnden Pädiater, der seine Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, zur Krankenhauseinweisung mit der Frage nach Klärung der Bauchschmerzen.
Nun ist die Differentialdiagnose hier ziemlich breit. M. Crohn/Colitis ulcerosa gehören dazu, die Sprue, die gastroösophageale Refluxerkrankung und vielleicht auch eine Porphyrie. Liebe Gastroenterologen, die Symptomatik war wirklich sehr diffus...
Die Intervention wird gemacht. Der MDK stellt sich dann auf den Standpunkt, dass alles Andere hätte ambulant gemacht werden können und dass daher ab Aufwachen und Überwachung nach Intervention kein Vergütungsanspruch mehr bestehe.
Ich sehe hier zwei Positionen, die miteinander in Konflikt geraten.
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[*]Die klare Aufforderung von Hausarzt und Patient, eine Klärung herbeizuführen, die offenbar nirgendwo anders gelang. Darüber hinaus natürlich auch das ärztliche Selbstverständnis, einem Patienten zu helfen und zumindest ein solides Zwischenergebnis abzuliefern.
[*]Die politische und gesetztliche Vorgabe an den Arzt, die stationäre Behandlung zu beenden, wenn keine Notwendigkeit mehr dafür besteht.
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Der MDK besteht auf 2. (ignoriert 1. und beteuert immer wieder, wie unabhängig er sei). Es geht wohlgemerkt nicht um (z.B.) eine Grenzwert-Hyperthyreose, die nebenbefundlich auffiel und bei der dann typischerweise ziselierte Anamnese, Laborbestimmungen und Sono fällig sind. Es geht um eine der Sache nach nicht beendete Behandlung,
Ich sehe doch die Einlassung der Kasse schon gedanklich vor mir, wenn das nur nach Intervention entlassene und nicht weiter \"abgeklärte\" Kind dann in 14 Tagen mit unterer GI-Blutung kommt. Man plädiert auf Komplikation oder noch nicht beendete Behandlung!
Grüße von der Ostsee.