Hallo Forum,
im genannten Absatz steht am Anfang (sinngemäß), daß bei fehlender Vereinbarung für Leistungen nach Anlage 3a je Belegungstag 600E abzurechnen sind.
Am Ende des Absatzes steht (sinngemäß), daß auf Grundlage von §8 Abs 1 Satz 3 für Leistungen nach Anlage 3a, für die keine Entgelte vereinbart sind, 450E je Belegungstag abzurechnen sind.
Stehe ich auf dem Schlauch?
Oder wurde evtl. nur vergessen, den letzten Satz (der in der Formulierung der FPV 2006 entspricht) herauszunehmen?
In der Hoffnung auf Erleuchtung..
PB