Ausgleiche individuell zu vereinbarende DRGs

  • Hallo Forum,

    ich bin am Grübeln über die Situation bei individuell zu vereinbarenden DRGs. Es geht um folgende Konstellationen:
    Wir haben einmalig eine DRG E76A erbracht, das war mehr oder minder Zufall. Man kann die DRG, wenn keine individuellen Entgelte vereinbart wurden, ja mit einem in der FP-Verordnung festgelegten Betrag abrechnen, nur zahlt man den bei der nächsten Budgetverhandlung als Ausgleich zu 80% zurück, kann also nur 20% von den 600€ behalten. Das deckt die Kosten niemals. Also: die E76A in die nächste Forderung einstellen. Das ist evtl auch ein schlechtes Geschäft, wenn ich den Betrag dafür aus dem DRG-Budget ausgliedere und die DRG dann doch nicht erlöse. Also: Mehrleistung geltend machen. Das machen die Kassen nicht mit.
    Ich weiß, ein Fall ist zu verschmerzen, aber wenn man einige dieser individuell zu vereinbarenden DRGs hat, kann das alles ganz schön ins Geld gehen. Daher die Fragen:
    - Wenn ich eine individuell zu vereinbarende DRG zufällig erbringe (Notfall) und keine Vereinbarung habe, ist dann in der Tat der Erlös auszugleichen?
    - Welchen Sinn haben denn die 600€ in §5 Fallpauschalenvereinbarung 2006?
    Müssten medikamentenfreisetzende Koronarstents nicht wie Medicalprodukte ausgeglichen werden?

    Grüße aus Hamburg

    Manfred Nast

  • Wir haben in unserer Klinik über 50% des Budgets mit individuellen DRG´s ausgegliedert und versuchen erst am Ende des Jahres mit den Ist-Daten zu verhandeln, wir müssten nämlich sozusagen in 2 Bereichen die bewährte Punktlandung hinlegen. Ich kann das nur empfehlen, wenn man Verhandler hat, die nur den Gesetztestext im Kopf haben, kann das böse ausgehen, wer kann das Jahr schon so genau planen.

    Die 600 € haben nur den Sinn, dass man überhaupt abrechnen kann.

  • Hallo Neuroline,

    vielen Dank für die Antwort. Mit dem Verhandeln am Jahresende ist das so eine Sache, denn eigentlich sind ja prospektive Verhandlungen vorgesehen. Ich weiß, dass das nicht geht, das ist halt einer der grundsätzlichen Fehler in der Konstruktion unseres Systems.

    Gruß aus Hamburg und schönes Wochenende

    Manfred Nast

  • Hallo Herr Nast,
    hallo Forum,

    auch meinerseits drei kurze Anmerkungen:

    1.) Ich denke, den (Mehr-)Erlösausgleichsprozentsatz auf eine einzelne bzw. auf jede einzelne DRG zu beziehen, ist nicht sachgerecht.

    2.) In der Tat soll mit der Regelung im § 5 Abs. 2 FPV 2006 die Liquidität des Krankenhauses gesichert werden.

    3.) Die theoretische Grundphilosophie des \"prospektiven Verhandelns\", welches übrigens von den Landeskrankenhausgesellschaften bei den Landesbasisfallwertverhandlungen immer wieder massiv eingefordert wird, geht davon aus, dass aufgrund einer qualifizierten Planung eine Vereinbarung (mit den Krankenkassen) geschlossen wird und diese somit, da rechtzeitg bekannt, das Handeln im Krankenhaus bestimmt. Die Gegenposition lautet. Das Krankenhaus präsentiert den Krankenkassen im nachhinein die erbrachten Leistungen und fordert die Refinanzierung dieser Leistungen ein.

    Gruß

    Der Systemlernende