Hallo Forum,
ich bin am Grübeln über die Situation bei individuell zu vereinbarenden DRGs. Es geht um folgende Konstellationen:
Wir haben einmalig eine DRG E76A erbracht, das war mehr oder minder Zufall. Man kann die DRG, wenn keine individuellen Entgelte vereinbart wurden, ja mit einem in der FP-Verordnung festgelegten Betrag abrechnen, nur zahlt man den bei der nächsten Budgetverhandlung als Ausgleich zu 80% zurück, kann also nur 20% von den 600€ behalten. Das deckt die Kosten niemals. Also: die E76A in die nächste Forderung einstellen. Das ist evtl auch ein schlechtes Geschäft, wenn ich den Betrag dafür aus dem DRG-Budget ausgliedere und die DRG dann doch nicht erlöse. Also: Mehrleistung geltend machen. Das machen die Kassen nicht mit.
Ich weiß, ein Fall ist zu verschmerzen, aber wenn man einige dieser individuell zu vereinbarenden DRGs hat, kann das alles ganz schön ins Geld gehen. Daher die Fragen:
- Wenn ich eine individuell zu vereinbarende DRG zufällig erbringe (Notfall) und keine Vereinbarung habe, ist dann in der Tat der Erlös auszugleichen?
- Welchen Sinn haben denn die 600€ in §5 Fallpauschalenvereinbarung 2006?
Müssten medikamentenfreisetzende Koronarstents nicht wie Medicalprodukte ausgeglichen werden?
Grüße aus Hamburg