Dislozierter Gallestent

  • Hallo Nemo,
    wie wäre es denn mit T85.5?
    \"Mechanische Komplikation durch gastrointestinale Prothesen, Implantate oder Transplantate
    Unter T82.0 aufgeführte Zustände durch:
    · [mark=yellow]Gallengangprothese [/mark]
    · ösophageale Anti-Reflux-Vorrichtung\"

    Die aufgeführten Zustände sind:
    Fehllage
    Leckage
    Obstruktion, mechanisch
    Perforation
    Protrusion
    Verlagerung
    Versagen (mechanisch)

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Nemo und Claudia Maas,

    gegen T85.5 und T85.6 spricht zweierlei:

    1. Es fällt der Patient ja klinisch nicht so sehr durch die dislozierte Prothese auf, sondern durch die Cholestase, die ihn ja auch krank macht. Also Cholestase bei Stent-Dislokation bei Z.n. Stentanlage bei (z.B. Gallengangskarzinom)

    2. Man erreicht die mit HD T85.5 die DRG X63Z (\"Folgen einer medizinischen Behandlung\" - vielleicht gar eine \"Komplikation\" a la MDK ...). Das ist keine sachgerechte Abbildung der Leistung. Sachgerecht wäre die HD K83.1, die führt dann - wenn eine Intervention durchgeführt würde - korrekterweise in die DRG H41B (\"Komplexe therapeutische ERCP mit schweren CC\").

    --> K83.1 ist korrekt.

    Dem InEK sollte das Problem bekannt sein, mal sehen, was der Grouper 2005/2007 dazu sagt....

    Freundliche Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo Herr Bobrowski,

    Punkt 1 würde ich möglicherweise als Begründung akzeptieren. Allerdings bin ich dennoch anderer Meinung. Nach DKR D002d, Kapitel über Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen, ist die Verschlüsselung eines Kodes aus T80 - T88 dann zugelassen, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung existiert. In diesem Fall denke ich, dass die T85.5 das vorliegende Problem genauer beschreibt, ähnlich wie das Beispiel 7 im oben genannten Kapitel der Kodierrichtlinien.

    Echte Abneigung verspüre ich allerdings gegen die Begründung unter Punkt 2. Wir können meiner Ansicht nach eine Diagnose nicht deswegen für falsch erklären, weil sie nicht in die richtige DRG führt. Es ist doch wohl nicht korrekt, die Kodierung der gewünschten DRG anzupassen.

    Insofern schließe ich mich Ihrem Schlusssatz an: \"Dem InEK sollte das Problem bekannt sein, mal sehen, was der Grouper 2005/2007 dazu sagt....\"

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Naja Frau Maas,

    man muss die Dinge - speziell bei Grenzfällen - schon im größeren Kontext sehen. Im stillen Kämmerlein muss jede selbst entscheiden, ob er gerade die Rolle des Interessenvertreters seiner Partei spielt oder ob er sich in die Rolle versetzt, die er/sie z.B. beim InEK einnehmen würde.

    Nur: Was einen in der Argumentation motiviert, ist schon im Gespräch schwer \'rüberzubringen und im elektronischen Forum schon gar nicht.

    Ihre Abneigung kann ich nachvollziehen, aber nicht teilen. Gedacht war dieser Beitrag jedenfalls nicht interessengeleitet.

    Freundliche Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo Herr Bobrowski,

    die Abneigung ist vielleicht zu krass formuliert, sie gilt jedoch nicht nur, wenn das Argument von einem Krankenhausvertreter kommt, sondern interessenübergreifend. Ich sage das auch zu Kollegen, die eine an sich richtige Kodierung partout ändern wollen, damit sie in eine für uns günstigere DRG führt.

    Alsdann: Einen schönen Feierabend und viele Grüße aus der friesischen Wehde!

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens