Fallzusammenführung mit bereits zusammengefassten DRGs

  • Hallo liebe Forummitglieder,

    gerade sind mir \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004\" in die Hände gefallen, vefasst vom Gesundheitsministerium. Darin steht u. a.: \"Bei mehrfacher Wiederaufnahme ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig. Vgl. §2 Abs.4 Satz 1 und 2 KFPV 2004.\"
    Ich habe den Leitsatz mit dem angegeben Paragraphen verglichen und konnte die Aussage nicht nachvollziehen. Ist es denn tatsächlich so, dass man keine Fallzusammenführung mit zwei bereits zusammengeführten Fällen vornehmen kann?

    Danke im Voraus!
    Mit freundlichen Grüßen
    Einsteiger

  • Hallo,

    es können weitere Fälle mit schon bereits zusammengeführten Aufenthalten zusammengefasst werden, wenn der zu prüfende Aufenthalt immer noch in die Prüffrist des ersten (ursprünglich nicht zusammengefassten Aufenthalt) fällt. Die Prüfung hat dann aber nicht anhand der nach der Zusammenführung gegroupten DRG zu erfolgen, sondern nach der des ersten, nicht zusammegeführten, Aufenthaltes.

    Ich hoffe, das ist verständlich ausgedrückt

    :)


    Viele Grüße

  • Hallo, Einsteiger,

    doch, Sie können auch solche Fälle noch zusammenführen. Sie müssen aber für die Überprüfung, ob die Fälle zusammengeführt werden, die bereits zusammengeführten Fälle bzw. den ersten die Fallzusammenführung auslösenden Fall noch einmal einzeln betrachten.

    Siehe auch Leitsatz Nr 5 Beispiel 2:

    \"(...) Einzige Prüffrist (obere Grenzverweildauer bzw. 30 Kalendertage)
    ist diejenige von Fall 1. Es ist ohne Zwischenzusammenfassungen eine Gesamtzusammenfassung auf der Grundlage aller zusammenzuführender Aufenthalte durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 KFPV 2004: Das Krankenhaus hat auf der Grundlage der für jeden Aufenthalt vorzunehmenden DRG-Eingruppierung eine Neueinstufung mit den Falldaten aller zusammenzuführender Krankenhausaufenthalte durchzuführen).\"

    Viele Grüße und noch viel Spaß und Erfolg im DRG-System!

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo an alle,
    zum o.g. Thema:
    1. und 2. Fall wurden von uns wegen Komplikation zusammengeführt .
    Der 3. Fall ist auch eine Komplikation zum 1. Fall.
    Da aber die OGV zum 1. Fall überschritten war habe ich den 3. Fall extra abgerechnet.
    Dabei habe ich die DRG des 1. Falles vor der Fallzusammenführung zu Grunde gelegt.
    MDK meint nach FPV §2 Abs. 4 ist die DRG der beiden ersten zusammengeführten Fälle zu beachten. Da sie ja auch keine Daten (insbesondere die DRG) des 1. Falles haben, kann man nur auf Grundlage der zusammengeführten DRG und dieser entstanden VWD prüfen.
    :d_neinnein:
    Wo finde ich denn den Leitsatz Nr. 5, um dem MDK das noch mal darzulegen?
    Vielen Dank für die Hilfe im Voraus.
    Gruß Nastie

  • Hallo Nastie,

    die \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach §2 der KFPV 2004\" wurden am 16.09.2004 vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung herausgegeben und müssten dem MDK eigentlich bekannt sein. Selbst in den \"Abrechnungsleitfäden der Spitzenverbände der Krankenkassen (...)\" steht eindeutig, dass eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasste DRG-Fallpauschalen nicht zulässig ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

  • Hallo Nastie,

    in §2 Absatz 4 Satz 4 der KFPV 2004 steht: \"Die obere Grenzverweildauer, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 für die Fallzusammenführung maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Aufnahmedatum und der DRG-Eingruppierung des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts in diesem Krankenhaus.\"
    Das ist doch ziemlich eindeutig, oder?

    Schön, dass heute doch noch ein paar Menschen arbeiten...
    Den Anderen einen schönen Feiertag!

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Für mich auch ziemlich eindeutig, aber habe mich vom MDK voll verunsichern lassen (am Telefon).
    Also der MDK bemängelt, dass Ihnen ja die Daten zum ersten nicht zusammengeführten Fall von der Kasse nicht zur Verfügung gestellt wurden.
    Ausgelegt wird der Satz:\" ...des ersten unter diese Vorschrift fallenden Aufenthalts..., als der zusammengeführte Fall.
    Habe eben noch mal mit der netten Ärztin telefoniert und glaube die Leitsätze haben sie überzeugt. :d_zwinker:
    Danke für die schnellen Antworten.
    Gruß aus dem verregneten Osten der Republik
    Nastie