Stilblüten aus der Klinik

  • Auszug aus einem Schreiben, nachdem wir AWP abgerechnet haben, da uns nie ein Leistungsbescheid erreicht hat:

    "Im konkreten Behandlungsfall kommt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mit Gutachten vom xxx zu dem Ergebnis, dass die Gesamtverweildauer plausibel ist. 8| Außerdem wurden im späteren Aufenthaltszeitraum Herzschmerzen geäußert. Diese wurden nicht kodiert.

    Aufgrund der von Ihnen vorgenommenen fehlerhaften Kodierung können wir ..." usw. usf.

    Mal ungeachtet dessen, dass mir auf die Schnelle kein Kode für die Herzschmerzen einfällt, haben diese keinen Aufwand im Fall verursacht. (stationäre Behandlung von therapieresistenten Bauchschmerzen beim Kind, vermutl. psychologische Komponente)

    Aber da uns der MDK ja wohlwollend die oGVDÜ anerkannt hat (wieso auch immer), wollen wir mal nicht so sein .. :P

    Grüße an die Gemeinschaft

    Cyre

  • Hallo,

    als ewiggestriger Meckerfritze hänge ich immer noch an der Formulierung in §275 fest:

    "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten."

    Viele Grüße - NV

  • Japp, aber durch das BSG-Urteil (wird in dem Schreiben auch angeführt), wird eben auch keine AWP fällig, wenn das KH schuldhaft die Prüfung veranlasst hat.

    Man könnte sich nun trefflich streiten, wie ein kodierter Herzschmerz :D die Prüfung wegen Überschreitung der oGVD nicht veranlasst hätte.

    Grüße

  • dass mir auf die Schnelle kein Kode für die Herzschmerzen einfällt

    naja, wenn man das mal wohlwollend als Synonym für Brustschmerz ansieht, dürfte ja die ICD R07.- gemeint sein - jedenfalls eher als F43 für den liebeskummerbedingten Herzschmerz...;) aber ohne Aufwand natürlich schwierig, obwohl das BSG dann wahrscheinlich wieder meint, der Kode hätte erklärungshalber auf einem Extrablatt angegeben werden müssen. :rolleyes:

    MfG, RA Berbuir