ARGE Krankenhaus

  • Guten Morgen Forum.

    Ich habe von der ARGE Krankenhaus der BKK e.V. ein Schreiben bekommen.

    Es wurden / werden keine Unterlagen für den MDK angefordert. Der Beratungsarzt schreibt, dass aus diesen und jenen Gründen die Überschreitung der OGVD medizinisch nicht begründbar sei. (Zumindest hat sich jemand die Mühe gemacht sich eine Begründung auszudenken, was man ja nicht als selbstverständlich ansehen kann ?( ).

    Meine Frage:

    Müssen wir in irgendeiner Form darauf reagieren?
    Oder können wir uns zurücklehnen, soweit es die Aktenstapel zulassen, und sagen:\"Schön! Und?\" :biggrin:

    Wir sind ja nicht böse mit den Leuten die dort arbeiten, aber wenn uns nicht gesagt was nun von uns erwartet wird (keine Stellungnahme erbeten, keine Unterlagen für den MDK und auch keine Rückzahlung), können wir ja auch nichts machen. Und das ich KKn hinterherlaufe nach dem Motto:\"Bitte, bitte, fordert Akten für den MDK an!\" :d_neinnein: soweit ist es dann nun doch noch nicht :i_baeh:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertiger, Hallo Forum,

    Ein um sich greifendes Phänomen. Insbesondere die BKKn schaffen sich irgendwelche Dienstleister, Service-Gesellschaften u.ä., von denen man dann angeschrieben wird.
    Die Inhalte der Schrieben sind so divers wie die der Kassen, mal folgt alles den Regeln, mal werden in pampiger Weise inhaltliche Diskussionen geführt, die weit über das erlaubte hinaus gehen.

    WIr schreiben in ähnlich gelagert en Fällen EIN Schreiben, in dem wir darauf hinweisen, daß wir die Service-Gesellschaften nicht als Verhandlungspartner sehen und lediglich die ANforderung von Unterlagen für den MDK akzeptieren, alle weiteren Schreiben werden ignoriert.

    Dies erst in neuerer Zeit, nachdem wir anfangs mehrfach versucht haben, inhaltlich zu überzeugen.

    Aber nach meiner Meinung könnte da ja buchstäblich jeder kommen. :d_neinnein:

    Gruß

    merguet
    Merguet

  • Guten Morgen,

    man kann durchaus mal systematisch überlegen, welche Rolle denn wohl eine solche ARGE spielen soll. Wenn sie Teile der Arbeit des MDK übernehmen soll, dann bleibt nüchtern festzustellen, daß ein solches Vorgehen vom SGB überhaupt nicht beschrieben wurde. Wenn sie nur die Arbeit der einzelnen BKKen bündeln soll, darf sie letztlich auch nicht mehr tun als bisher die einzelnen Kassen. Was dann in diesem Zusammenhang ein beratender Arzt dort tun soll, ist mir jedenfalls nicht erklärlich. Es bleibt für mich auch ungeklärt, auf der Basis welcher gesetzlichen Regelung solche Servicegesellschaften die Daten aus dem DTA bekommen, auf eigenen Rechnern speichern und mit weiteren Zusatzinformationen versehen. Ob und in welchem Ausmaß dazu profunde Bewertungen (Datenschutzbeauftragte, Bundesamt et.al.) existieren, ist mir jedenfalls nicht bekannt.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Sander,

    die rechtliche Grundlage hinsichtlich der Überlassung von Sozialdaten an \"Servicegesellschaften\" findet sich in § 80 SGB X. Danach ist ein solcher Auftrag nur zulässig, wenn

    \"1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Betriebsablauf auftreten können oder
    2. die übertragenen Arbeiten beim Auftragnehmer erheblich kostengünstiger besorgt werden können und der Auftrag nicht die Speicherung des gesamten Datenbestandes des Auftraggebers umfasst.\"

    Im Effekt darf eine Servicegesellschaft natürlich nur das, was auch die beauftragende Kasse darf. Eigene medizinische gutachtliche Stellungnahmen (im Sinne des § 275 SGB V) gehören dazu nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    herzlichen Dank für den Hinweis aus dem SGB X, der mir aktuell so nicht präsent war. Da steht aber auch:

    Werden Sozialdaten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzbuches und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. ... Eine Auftragserteilung für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten ist nur zulässig, wenn der Datenschutz beim Auftragnehmer nach der Art der zu erhebenden, zu verarbeitenden oder zu nutzenden Daten den Anforderungen genügt, die für den Auftraggeber gelten.

    Weiß jemand - bei allem Vertrauen, das wir routinemäßig an den Tag legen-, wer so etwas prüft? Das BVA?

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo Herr Sander,
    da derartige Service- Gesellschaften Daten im Sinne des BDSG (§ 4f) erheben, haben diese entweder einen DSB zu stellen, bzw. sind in der Auftragsdatenverarbeitung ans BDSG gebunden.
    Kontrollorgan ist der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte bzw. die entsprechende Aufsichtsbehörde (länderspezifisch)
    Es ist jedermanns Recht, Auffälligkeiten bez. der (Nicht)- Einhaltung des DS zu melden.

    mfg

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo zusammen,
    meine Erfahrungen mit einem Service-Centrum sind durchweg positiv. Gerade weil diese Zentren für mehrere Kassen arbeiten, kann man unbürokratisch - unter Einhaltung des Datenschutzes - viele Fälle in kurzer Zeit erledigen. Ich habe mich natürlich auch vorher informiert und bisher konnte das BVA keine Einwände erheben.
    Ich meine, wir sollten die \"Kirche im Dorf lassen\" und unter Einhaltung der rechtlichen Möglichkeiten kooperieren, anstatt Kämpfe auszutragen die niemandem dienlich ist.
    eine schönen Tag noch
    Pekka

  • Guten morgen an alle.

    Ich habe nichts gegen Kooperation. Im Gegenteil; alles was im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen ohne großartigen Kopieraufwand mit den KKn geklärt werden kann, versuche ich auch zu klären.
    Beispiel:
    Anfrage einer KK, ob eine Abrasio nicht ambulant möglich gewesen wäre.
    Angerufen, mitgeteilt, dass OP um ca. 22:00 durchgeführt wurde weil Notfall --->
    Fall erledigt. (Grüße nach Kiel ;-)) )
    Das Problem mit dem Eingangs geschilderten Fall ist, dass mir gesagt wird, dass die VwD zu lang sei. Mehr nicht. Weder wird eine medizinische Begründung gefordert, noch werden Unterlagen für den MDK gefordert.
    Ansonsten bin ich, bei den meisten KKn, gerne zu Gesprächen bereit.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertiger,

    ich würde mich für die Information bedanken :i_baeh: und darauf warten das die Service Gesellschaft die Überweisung startet. Ansonsten wenn keine Kommunikation besteht - was extrem selten ist - muß man Mahnen. Vielleicht gibt es dann etwas mehr Information zur VwG.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo zusammen,

    vor einigen Tagen hat uns die NKG informiert, dass es aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig erscheint, die Abwicklung der Rechnungsprüfungen auf Arbeitsgemeinschaften der BKKs zu übertragen.

    Die NKG sagt:
    Arbeitsgemeinschaften können von Krankenkassen nach § 219 SGB V gebildet werden. Allerdings sind die Aufgaben dieser Arbeitsgemeinschaften im § 94 la S. 1 SGB X definiert. Die Leistungen die allerdings jetzt von der ARGE Krankenhaus der BKK e.V. angeboten werden (siehe auch Internet-Recherchen unter http://www.arge-kh.de), finden sich offensichtlich nicht im genannten § 94 la S. 1 SGB X wieder.

    Eine Prüfung/Begutachtung der Rechnungsfälle ist nach § 219 SGB V nicht vorgesehen. In den §§ 112 II und 113 wird von der Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der für die Prüfung erforderlichen Daten gesprochen. Nicht jedoch die Prüfung durchzuführen.

    MfG

    Willm :)

    Moin, moin!

    \"Ick bün al weer dor\" :b_wink: