Abschlag nach § 15 Abs. 2 KHEntgG

  • Hallo liebes Forum,

    ich benötige heute Ihre Hilfe.
    Auf einer Krankenhausrechnung ist ein Abschlag nach § 15 Abs. 2 KHENtgG ausgewiesen.
    Wer kann mir Details zu diesem Abschlag nennen und wie er errechnet wird ?
    Vielen Dank

    Viele Grüße
    valdobbiadene

  • Hallo lieber(s) valdobbiadene,

    der Abschlag nach §15 Abs. 2 KHEntgG ist dafür, da Liquiditätsabweichungen die durch Über- oder Unterzahlungen entstehen im Rahmen der Entgeltverhandlungen auszugleichen. Dieser § ist jedoch nur für die Ermittlung der Entgelte (krankenhausind. Basisfallwert in den Entgeltverhandlungen) .
    Auf Rechnungen haben diese Ausgleichszahlungen eigentlich nichts zu suchen. Evtl. wollte jemand die Differenz zw. Erlösbudget mit Ausgleichen und Erlösbudget ohne Ausgleichen darstellen. Aber dies finde ich doch recht abwegig, da die Abschläge nach §301 überhaupt nicht übermittelt werden können, weil es dafür keine Zu- oder Abschlagsschlüssel gibt.
    Die Berechnung ist nicht ganz einfach. Man kann grundsätzlich sagen, dass damit die Differenz zw. vereinbarten BFW und abgerechnten BFW ausgelichen wird. Die Schematik ist jedoch von Bundesland zu Bundesland verschieden. Somit kann es durchaus sein, dass es in einzelnen Fälle Abweichungen von der Durchführung geben kann. Genaue Auskünfte kann man evtl. bei der im Krankenhaus abrechnenden Stelle bekommen - oder auch im Controlling.

    viele Grüße
    S.

  • Hallo Valdobbiadene,
    hallo Forum,

    da sich bislang niemand gemeldet hat, will ich versuchen eine - wenn auch sicher unbefriedigende - Antwort zu geben.

    Beim Ausgleich nach § 15 Abs. 2 KHEntgG handelt es sich de facto um einen \"Zeitausgleich\", der immer dann wirksam wird, wenn allein aufgrund der Tatsache, dass die neu vereinbarten Entgelte nicht unmittelbar nach Ablauf der \"alten\" Entgelte zum Tragen kommen können (und somit die \"alten\" Entgelte erst einmal weiterlaufen) entsteht.

    Um die doch etwas komplexe Materie (einschließlich der Kappungsgrenze von 30 %) zu verstehen, bedarf es einer mehr oder minder ausführlichen Abfassung. Gut geeignet scheint mir dafür u.a. der Kommentar von Dietz/Bofinger zum Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverordnung und Folgerecht, erschienen im Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden.

    Mich wundert es, dass auf einer Krankenhausrechnung der Abschlag (nach § 15 Abs. 2 KHEntgG) dezidiert ausgewiesen wird. Meines Erachtens werden derartige Zu- und Abschläge bei der Berechnung der Zahlbasisfallwertes berücksichtigt und als deren Bestandteil nicht separat erkenntlich gemacht.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo,

    in Bayern gibt es seit 2006 in der Regel keinen Zahlbasisfallwert mehr, so dass bei Vereinbarungen ab 2006 der gültige Basisfallwert zur Abrechnung kommt. Die Ausgleiche nach §15 Abs. 2 werden jetzt in der Regel über einen Fallab- bzw. Fallzuschlag abgerechnet. Dieser taucht dann in der Rechnung auf (Entgeltschlüssel 47100010 für Zuschläge und 47200010 für Abschläge).

    Grüße Doro

  • Hallo zusammen, hallo Doro,
    danke für die Antworten.
    Was kann ich mir denn unter dem Zahlbasisfallwert vorstellen ? Ich dachte, die Bezugsgröße sei immer die Baserate.

    Viele Grüße

    valdobbiadene

  • Hallo Valdobbiadene,
    hallo Forum,

    das folgende zugegebenermaßen recht simple Beispiel mag den Unterschied zwischen der (jahresdurchschnittlichen) Baserate und der Zahlbaserate veranschaulichen:

    Der Basisfallwert aufgrund einer neuen Vereinbarung wird in der Regel nicht am 01.01. eines Jahres wirksam; somit läüft der bisher gültige und genehmigte Basisfallwert über den 31.12. des Vorjahres erst einmal (bspw. bis zum 30.04. des laufenden Jahres mit 2.400 Euro) weiter. Ab 01.05.2006 käme nun der neue Basisfallwert (aufgrund der Vereinbarung für das laufende Jahr) zum Tragen. Dieser beträgt in dem fiktiven Beispiel 2.600 Euro. Um jedoch die Differenz aus dem Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2006 auszugleichen (200 Euro), muss der Zahlbasisfallwert ab 01.05.2006 höher sein als 2.600 Euro - nämlich in diesem Beispiel 2.700 Euro.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo hallo,

    meine Frage zum Thema Abschlag!

    Ist es richtig das ich bei der Berechnung des Enthaltenen Zusammengesfastesten Zuschlags für Arbeitszeitbedingung und für Arzt um Praktikum (Beispiel 1,25%)
    zuerst den Abschlag nach $ 15 von dem DRG Betrag abziehen muss bevor ich den Aip/Arbeitszuschlag berechne???

    Beispiel:

    Basisfallwert: 2737,07
    DRG o02b (0,785)
    Kosten DRG 2148,60
    -Abschlag -125,40
    Zwischensumme 2023,20
    Aip/Arbeitszuschlag (1,25%) wäre somit 25,29!?

    Ist diese Rechnung richtig? Oder wird der AIP/Arbeitszeitzuschlag nur vom eigentlichen DRG-Betrag (2148,60)berechnet???

    Vielen Dank

  • Hallo Sando,

    der Abschlag muss selbstverständlich zuerst abgezogen werden. Dies ergibt sich auch aus $ 4 Abs. 13 und 14 KHEntgG: \"durch einen Zuschlag auf die abgerechnete Höhe der DRG- Fallpauschale und die Zusatzentgelte\".


    Schönen Gruß
    Heribert Hypki