Zuzahlung bei Kürzung der Verweildauer

  • Hallo Forum,

    Im Falle einer Streichung von stationären Tagen durch ein MDK Gutachten; wer informiert eigentlich die Versicherten das diese evtl. zu viel Eigenbeteiligung gezahlt haben?

    Typische Fallkonstellation:
    Pat. bleibt 5 Tage stationär (Zuzahlung 5*€10.-)
    MDK sagt 3Tage sind ausreichend
    Krankenhaus akzeptiert

    Und was wird aus den 2*€10,-?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Forum, hallo MiChu,

    dem Patienten steht die Rückerstattung der formal zuviel gezahlten Eigenbeiträge zu.

    Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • Hallo MiChu, hallo Forum,

    das ist eine wirklich gute Frage.

    Nach zähen Diskussionen mit KollegInnen (auch von anderen Kassenarten und Verbänden) wage ich zu behaupten, dass die Zuzahlung nicht zurück gerechnet oder/und erstattet wird.

    Nach § 39 Abs. 4 SGB V zahlen die Versicherten 10,- € je Kalendertag der vollstationären Krankenhausbehandlung! Es ist also zu unterscheiden zwischen tatsächlich in Anspruch genommener Behandlung und abgerechneter Behandlungstage.

    Am deutlichsten wird es anhand meines Totschlag-Arguments, das von den o.g. bisher niemand entkräften konnte:

    Seit je her (schon zu Zeiten der BPflV) wird der Entlassungstag vom Krankenhaus nicht berechnet, der Tag aber dennoch zuzahlungspflichtig. Daher leite ich jedenfalls die Trennung zwischen vollstationären Tagen und berechneten Tagen ab.

    In einer früheren Gesetzesbegründung stand zur Zuzahlung sogar mal, dass es sich bei der Krankenhausbehandlung nicht in erster Linie - wie bei anderen Zuzahlungen - um eine direkte Kostenbeteiligung an der erbrachten Leistung handelt, sondern um einen Anteil an den Hotelkosten, da man während des KH-Aufenthaltes eine wirtschaftliche Ersparnis hat, da man sich zuhause nicht versorgen/verpflegen muss.

    In Ihrem Beispiel wäre demnach egal, wieviele Tage der MDK kürzt, der Patient war fünf Kalendertag drin, also hat er für fünf Tage zu zahlen.

    Trotzdem wäre ich auf andere Sichtweisen sehr gespannt.

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Lieber Kassenfürst,

    da die KK dann ja auch nur für 3Tage zahlt, wäre es da dann nicht zu überlegen ob der Differenzbetrag (wenn schon nicht dem Pat.) dem Krankenhaus zusteht?

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo ToDo,
    soweit ich mich erinnere werden die Zuzahlungen, wenn diese im KH bezahlt werden an die jeweilige Krankenkasse überwiesen. Demnach, wenn es als Hotelkosten bezeichnet wird, müsste der Betrag wieder an das KH überwiesen werden.
    Andererseits würde ich es auch korrekt finden, dem Patienten zurückzuerstatten.
    Gruß
    bewe

  • Hallo bewe,
    ich kann mich Ihrer Argumentation nur anschliessen. Allerdings steht die Zuzahlung ganz offensichtlich nicht dem KH zu, da dieses ja \"alle Kosten\" durch die Kassen erstattet bekommt... Für mich macht es nur Sinn, daß eine Kasse, wenn Sie 3 Tage anerkennt (zahlt) vom Pat. 3 Tage Zuz. fordert.
    Ich fände es mal interessant zu erfahren, wie von KH Seite aus in solchen Fällen mit der Abrechnung verfahren wird.
    Denn damit die AEB stimmt und bez. aller weiteren Konsequenzen für´s Controlling, reicht es ja nicht aus, die Fehlbeträge auszubuchen.
    Auch das Eintragen der Abschläge im KIS reicht m.E. nicht aus, da die Datenbank aus der die Zahl der Abschlagstage etc. gezogen wird (bei uns jedenfalls) eine differente ist...
    Die geringste (Nach-)Arbeit zöge das Ändern des Entlasstages mit sich.
    Ist denn eine sekundäre Fehlbelegung formal aus den tatsächlichen Belegungstagen rauszurechnen?
    Fragen über Fragen... Jedenfalls kann bei uns nach Änderung des Entlasstages auch nur bis dahin EA berechnet aka von der Schlussrechnung abgezogen werden.

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Schönen guten Tag allerseits,

    über diese Frage habe ich auch schon mehrfach nachgedacht, mangels einer eindeutigen Regelung wäre dies nur auf dem Rechtweg zu klären, wobei gilt: wo kein Kläger, da kein Richter. Es müsste also ein Patient mal klagen.

    @Herrn Richter
    Ich finde es sehr problematisch, das tatsächliche Entlassungsdatum zu ändern. Denn nach meiner Auffassung müssen Sie auch den tatsächlichen Aufenthalt des Patientien auskunftssicher dokumentieren. Stellen Sie sich vor, die Polizei fragt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens an, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Patient stationär behandelt wurde und es wird aufgrund der Daten eine falsche Auskunft gegeben, dann sind Sie in schwerer Erklärungsnot. Die Sauberste Lösung ist meines Erachtens ein abrechnungstechnisches Entlassungsdatum, dass dann allerdings auch in die Gruppierung und die Statistiken einfließen muss.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,
    genau das ist meine Sorge. Zwar wird in einem solchen Fall eh die Akte \"zu Rate gezogen\", aber in Bezug auf Auswertungen etc. wären die Änderungen verheerend.
    Ich habe mal eine Pseudofachabteilung (erinnert sich noch jemand an Fallzusammenführungen 2004?) gebildet, die ohne Berechung war. jedoch hat das Auswertungstool weiterhin den tatsächlichen Entlasstag herangezogen...

    Deswegen weiterhin meine Frage - wie macht Ihr es... ?

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo,
    der m.E. einfachste Weg ist das Eintragen von Beurlaubungstagen. Auch hier gibt es natürlich noch Probleme, aber wer sieht einen saubereren Weg?

    Gruß, J.Helling
    PS: Der sauberste Weg wären natürlich keine Kürzungen :)

  • Hallo, in unserem KIS kann man \"Fehlbelegung lt. Krankenkasse\" eintragen. Diese Tage werden dann nicht zur Berechnung herangezogen und tauchen auch in keiner Statistik mehr auf. Die Orginaldaten bleiben erhalten.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo,

    bei uns ist es ähnlich.

    Wir können ein fiktives Entlassdatum eintragen. (GWI ORBIS)

    Die Statistiken können dann entweder mit dem fiktiven oder mit dem richtigen Entlassdatum erstellt werden. Dies gilt u.a. für die Mitternachtsstatistik (Auslastung) und die E1+

    Mit den Eigenanteilen handhaben wir es so, dass wir den Patienten anrufen und fragen, ob er vorbei kommen möchte um sich das Geld bar abzuholen oder ob wir den Betrag überweisen sollen.

    Wobei es sich hier m.E. eher um Kulanz handelt, da ich ehrlich gesagt auch nicht sicher bin wie hier die Rechtslage ist?

    Wer weiß genaues?

    Gruß

    Sven Lindenau