Welche Leistungen stecken in Abrechnung "Begleitperson"?

  • Hallo Forum,

    es ist bei mir die Frage aufgetaucht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn eine Begleitperson mit 45 € abgerechnet wird. Darf die Pauschale auch zur Abrechnung kommen, wenn der Patient und die Begleitperson z.b. nur von 10-17 Uhr im Krankenhaus waren? Akute Bauchschmerzen des Kindes, schnelle Besserung, stationäre Abrechnung des Kindes ok, wg. Überwachung, aber da die Begleitperson max. ein Mittagessen bekommen hat, rechtfertigt das die Abrechnung der 45 €? Oder darf dies nur abgerechnet werden, wenn die Begleitperson auch übernachtet? :d_gutefrage:

    Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!

    Stefanie Bauernfeind

  • Hall Frau Bauernfeind,

    also ohne Übernachtung sehe ich hier keine Rechtfertigung für eine Abrechnung als Begleitperson. Zu Ende gedacht könnte man ja so bspw. für jeden Besuch eines stationären Kindes im Vorschulalter 45 Euro abrechnen, wenn man der Besuchsperson ein Essen anbietet, oder?

    Gruß aus Mannheim

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Hallo,

    streng formal könnte man wahrscheinlich die Begleitperson am stat. Aufenthalt des Kindes festmachen... Sinnvoll und kooperativ wäre das sicherlich nicht.

    Gruß, J.Helling

  • Hallo Herr Helling,

    bezieht sich Ihre Antwort auf das Beispiel von Frau Bauernfeind (Besuchsperson) oder auf eine Begleitperson (mit Übernachtung)?

    Für den letzten Fall besteht doch schon seit längerem Konsens - auch auf Seiten der Kassen - dass bei Kindern im Vorschulalter die Anwesenheit einer Begleitperson prinzipiell sinnvoll ist.
    Darf ich Ihre Antwort so verstehen, dass Sie Begleitpersonen im Hinblick auf eine gute Kooperation mit den Kassen nicht abrechnen ?)

    Gruß

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Hallo Forum,

    ich habe ein kleines Problem, die Diskussion zu verstehen.

    Die Vereinbarung der Spitzenverbände der GKV (sowie des PKV-Verbandes) und der Deutschen Krankenhausgesellschaf vom 16.09.2004 ist doch relativ eindeutig.

    Ist die medizinische Notwendigkeit zur Mitaufnahme der Begleitperson gegeben (und ist der zu begleitende Patient vollstationär behandlungsbedürftig !), so ist die Abrechnung des Pauschalbetrages von 45,00 Euro pro Tag möglich.

    Der Betrag von 45,00 Euro mag durchaus als \"großzügig\" angesehen werden, dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er nun einmal gilt. Da er darüber hinaus als Pauschalbetrag (irgendwie) kalkuliert und vereinbart worden ist, erübrigt sich auch eine einzelfallbezogene Betrachtung hinsichtlich der Verpflegungs-, Energie- oder Wäsche- und Reinigungskosten.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Systemlernender,

    es ging im Eingangs-Post um die Frage, ob auch ein mehrstündiger Besuch durch einen Angehörigen als \"Begleitperson\" abgerechnet werden kann.
    Meine Meinung dazu war, dass hierzu eine Übernachtung erforderlich ist, da nur dann von der \"Mitaufnahme einer Begleitperson\" gesprochen werden kann.
    Oder würden Sie auch bei einem Besuch 45€ abrechnen?
    Gruß

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Hallo,

    ich meinte damit, dass man sicherlich bei gegebener stat. Behandlung des Kindes auch bei unter 24-stündigem Aufenthalt der Begleitperson (und des Kindes) diese abrechnen könne, ich das aber nicht für sinnvoll halte.

    Grundsätzlich rechenen wir natürlich auch Begleitpersonen ab :)

    Gruß, J.Helling

  • Hallo Forum,

    noch einmal die Fakten:

    1.) In der genannten Vereinbarung vom 16.09.2004 findet sich keinerlei Einschränkung, dass der Pauschalbetrag nur dann abgerechnet werden kann, wenn die Begleitperson auch übernachtet.

    2.) Im geschilderten Fall ist die Notwendigkeit einer Behandlung des zu begleitenden Patienten unter vollstationären Bedingungen unstrittig.

    3.) Die medizinische Notwendigekeit der Mitaufnahme der Begleitperson ist gegeben; zumindest kann ich nichts Gegenteiliges aus der Fallschilderung entnehmen.

    Also sind alle Kriterien erfüllt, um den Pauschalbetrag auch abrechnen zu können. Das möglicherweise mit der einen oder anderen Krankenkasse, mit der eine besonders gute Zusammenarbeit besteht und/oder die auch ihrerseits nicht immer und immer wieder auf irgendwelchen Formalien besteht, ein \"Agreement\" getroffen werden kann, bleibt außer Frage.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Hallo Systemlernender,

    bezüglich der von Ihnen zitierten Fakten besteht ja Konsens.

    Und Sie haben Recht: von einer Übernachtung steht nichts in der Vereinbarung. Aber diese bezieht sich eben auf eine \"Mitaufnahme\". Darunter würde ich die Eingliederung in stationäre Strukturen verstehen. Also mindestens ein Bett und Mahlzeiten. Da für einen stundenweisen Besuch kein Bett notwendig wird, sehe ich auch keine \"Aufnahme\". Auch ein stundenweiser Aufenthalt eines Patienten begründet in der Regel keine stationäre Aufnahme/Abrechnung. Ich wüsste nicht weshalb dies bei Begleitpersonen anders ausgelegt werden sollte.

    Natürlich kann man \"faktisch\" in der zitierten Vereinbarung solche Einschränkungen nicht sehen. Aber nach meinem dafürhalten würde eine Abrechnung als Begleitperson die Vereinbarung überstrapazieren, wenn es sich eine \"Besuchsperson\" handelt und nicht um eine Begleitperson. Und es würde mich wundern, wenn die Kasse hier mitspielt.

    Gruß

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Hallo Forum,

    nochmals eine Frage zur Begleitperson bei folgendem Sachverhalt. Ein 12-jähriger Pat. wird per "Normalfalleinweisung" vom Hausarzt bei HD E10.91, ND E66.09 und OPS 8-984.0 zur 7-tägigen stat. KH-Behandlung eingewiesen (Fallpauschale K60A). Zusätzlich stellt das KH für den gesamten Zeitraum Zuschläge für eine Begleitperson in Rechnung. Als Begründung hierfür wird angegeben, daß die Eltern in der Versorgung des Kindes angeleitet werden müssen.

    Der durchgeführte OPS 8-984.0 enthält den Hinweis "Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Therapie auch unter Einbeziehung von Eltern und/oder anderen Bezugspersonen.

    Für mich stellt sich die Frage ob diese Therapie auch zu späterer Stunde stattfindet, sodaß die Übernachtung der Eltern gerechtfertigt erscheint. Darf das KH auch dann Zuschläge für Beleitpersonen berechnen wenn diese z. B. nur tagsüber 2 Stunden zur Therapiebegleitung anwesend sind? Ist in diesem Fall überhaupt die lückenlose Anwesenheit der Eltern erforderlich? Erfordert diese Therapie zwingend einen stationären KH-Aufenthalt? Vielen Dank schon mal für die Antworten...

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    wenn der Einbezug von Eltern bereits im Kode enthalten ist, ist er auch mit in der DRG kalkuliert. Außerdem ist dies keine medizinische Notwendigkeit für eine Mitaufnahme. Von daher: keine Abrechnung der Begleitperson

    mfg

    MF Bern