geriatrische Frühreha und Tagesklinik

  • Liebe Mitsreiter!
    Wir haben eine geriatrische Station und eine geriatrische tagesklinik an unserem Haus. Die stationäre behandlung wird mit DRGs abgerechnet, die Tagesklinik mit Tagessätzen.
    Unsere Geriater verschlüsseln in der stationären Behandlung zB 14 Tage Komplexbehandlung, verlegen den Patienten aber schon vor der mittleren Grenzverweildauer in die TK und beenden dort erst die Komplexbehandlung. Nun wollen die KK natürlich nicht die teure DRG der Komplexbehandlungen zahlen, da sie sagen,dass es in der stationären Behandlung nicht vollständig erbracht wurde.
    Die Bezahlung der Tagesklinik beginnt aber erst 3 Tage oberhalb der MGVD mit den vereinbarten Tagessätzen, wasdie Kassen natürlich gerne annehmen.
    Nun meine Frage:Ist die Verschlüsselung so korrekt und wie kann ich bei den KK argumentieren?

    Danke schon mal für eure Hilfe

    wuppi

  • Hallo wuppi,

    Wenn Sie die Komplexbehandlung über die DRG abrechnen wollen, müssen Sie die Leistung auch innerhalb der DRG, also während des stationären Aufenthaltes erbringen. Die mVWD ist hier völlig nebensächlich. Oder stehe ich auf dem Schlauch ?)
    Gruß

    Thomas Walter
    Medizincontrolling
    Universitätsklinikum Mannheim

  • Hallo wuppi,

    wir haben die gleiche Konstellation.

    Wenn Sie eine Komplexbehandlung abrechnen wollen müssen Sie diese auch nach den Vorgaben des OPS erbringen und zwar im stationären Sektor.

    Wir verlegen die \"leichten\" Fälle in die Tagesklinik um so Platz für die Komplexbehandlungen zu schaffen.

    Egal, ob sie Ihre Komplexbehandlung erst in der Tagesklinik beenden (wobei ich nicht denke, dass diese dann als Komplexbehandlung verschlüsselt werden darf), wenn Sie vom stationären in den teilstationären Sektor verlegen bzw. entlassen (es ist keine Verlegung) müssen Sie die Abrechnungsregeln beachten.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Wuppi,

    ich möchte die gestellte Frage etwas differenzierter beantworten:

    Die mittlere Verweildauer der DRG und die für die Verschlüsselung der geriatrischen Komplexbehandlung -je nach verwandtem Schlüssel- vorgeschriebene Zeitdauer (im vorliegenden Fall 14 Tage für die 8-550.1) sind grundsätzlich zwei völlig unterschiedliche Paar Schuhe und haben miteinander nur marginal etwas gemein.

    a) Betrachtung der Verschlüsselung der Prozedur 8-550.1
    Sobald die Voraussetzungen zur Verschlüsselung der Prozedur inhaltlich erfüllt worden sind (und dazu gehört in Ihrem Falle auch eine mindestens 14tägige Behandlungsdauer mit entsprechenden Therapieeinheiten), müssen Sie die Komplexbehandlung entsprechend verschlüsseln.
    Hierbei ist es unerheblich, ob die Leistungen unter vollstationären oder teilstationären (Tagesklinik) Bedingungen erbracht werden. Der Hinweis im OPS-Katalog unter der Kapitelüberschrift 8-55 belegt eindeutig, dass die Komplexbehandlung auch als teilstationäre Leistung erbracht werden kann. Für die Auswahl des korrekten OPS sind die Behandlungstage unter vollstationären Bedingungen und die unter teilstationären Bedingungen zu addieren. Bitte beachten Sie, dass -insbesondere auch für den Bereich der Tagesklinik- die übrigen Voraussetzungen gleichermassen erfüllt sein müssen, dazu gehört auch der akutstationäre Behandlungsbedarf. Ist der nicht mehr gegeben, sind selbstverständlich die betreffenden Tage dann auch nicht mehr bei der Auswahl des OPS zu berücksichtigen.

    b) Betrachtung der mittleren Verweildauer
    Aufgrund des §39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sind Sie verpflichtet, den Patienten in die Tagesklinik zu verlegen, sobald eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist, der Patient jedoch auch (noch) nicht ambulant oder im Rahmen einer AHB weiterversorgt werden kann. Diese Verlegung hat mit der Verschlüsselbarkeit des OPS aus der 8-550er Familie nichts zu tun. Es greift hier lediglich die von Ihnen zitierte Abrechnungsregel bezüglich der mittleren Verweildauer bei Verlegung in Ihre Tagesklinik.

    beste Grüsse aus Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Guten Morgen Herr Holm,

    was ich nicht verstehe ist, wie sie den akutstationären Behandlungsbedarf mit der Tagesklinik abdecken?

    Was rechnen Sie in der Tagesklinik ab?

    Was sagen die KK dazu, dass sie mit einer ich sag mal teilstationären Leistung eine vollstationäre DRG abrechnen?

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

  • Hallo Forum, guten Tag Herr Holm,

    wenn ich nicht völlig auf dem Schlauch stehe, gilt als Entlassung im Sinne der DKR (zu kodieren sind alle Prozeduren von der Aufnhame bis zur Entlassung des Patienten)auch der Tag der Verlegung in die Tagesklinik.

    Es handelt sich hier (nach Angabe von wuppi) um einen anderen Entgeltbereich und um eine andere Behandlungsform. Wie man den OPS der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung so sektorenübergreifend erfüllen will, ist mir nicht ersichtlich.

    Als Laie würde ich solche Fälle auch alle \"verdächtig stellen\":

    - wie kann ein Patient, der eine aufwändige FRÜHREHA (gönnen Sie sich mal die Definition der Frühreha aus der Neurologie!!!) benötigt, teilstationär behandelt werden?
    - wie kann ein Leistungskomplex, der für die Abrechnung einer vollstationären DRG kalkuliert ist (und das nicht zu knapp), in der Tagesklinik erbracht werden?

    Und weiterhin frage ich mich bei diesen Fällen grundsätzlich:

    - Gibt es eigentlich - per Definition - geriatrische Frührehabilitation?
    - Wo ist die Abgrenzung zur normalen geriatrischen Rehabilitation? (die bei uns rapide abgenommen hat - bei gleichzeitiger Zunahme der geriatrischen Frühreha)
    - warum rechnet mit uns seit zweieinhalb Monaten KEIN Krankenhaus mehr eine normale DRG im Bereich der Gertiatrie ab, sondern AUSSCHLIEßLICH frührehabilitative Komplexbehandlungen?

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Moin Moin,

    die interne \"Verlegung\" aufgrund einer anderen Abrechnungsform stellt keine Verlegung in einen anderen Entgeltbereich dar. Die Tagesklinik Geriatrie vun Wuppi dürfte sehr wohl im Entgeltbereich der DRGs beheimatet sein und nicht unter den Entgeltbereich der Bundespflegesatzverordnung fallen. Auch wenn aufgrund der gesetzlichen Regelungen Fallpauschalen für die Tagesklinik-Behandlungen vereinbart werden können, wird meist über vereinbarte Tagessätze abgerechnet.

    Dass ein akutstationärer Behandlungsbedarf vorzuliegen hat, um die OPS\' 8-55ff. abrechnen zu müssen, darauf habe ich in meiner Wortmeldung bereits hingewiesen. Der Unterschied zwischen der Behandlung in einer Tagesklinik und einer vollstationären Abteilung definiert sich jedoch gerade nicht über den medizinischen Behandlungsbedarf, sondern über den Bedarf an pflegerischer Betreuung und medizinischem Überwachungsbedarf während der Krankenhausbehandlung. Stationäre Behandlungsformen sind sowohl die vollstationäre Behandlung als auch die teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik. Von daher ist ein akutstationärer Behandlungsbedarf in einer Tagesklinik nicht per se ausgeschlossen.
    Im Übrigen würde ja ansonsten auch der entsprechende Hinweis in der Kapitelüberschrift 8-55 sinnlos und verzichtbar sein.

    Dass eine exakte Definition der \"geriatrischen Frührehabilitation\" nicht existiert, kann den Leistungserbringern nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber auf eine solche exakte Definition bewusst verzichtet und sich auf Mindestvoraussetzungen der Leistungsinhalte beschränkt. Es wurde bewusst nicht auf eine vollstationäre Erbringung der Leistungen abgestellt, sondern im Bewusstsein, dass Krankenhausbehandlung nicht nur vollstationär erbracht wird (§39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), wurde die Leistungserbringung im Rahmen von teilstationären Angeboten nicht ausgeschlossen, sondern offensichtlich (siehe Hinweis unter dem Kapitel 8-55) mit einbezogen.

    Solange die stationäre Rehabilitation nicht ohne Verluste abgerechnet werden kann, werden die Unternehmen bemüht sein, jede Behandlung, die die gesetzlichen Kriterien erfüllt, als Frührehabilitation abzurechnen.
    Eine sinnvolle stationäre Rehabilitation mit entsprechend hoher Anzahl von Therapieeinheiten ist über die Vergütung einer \"normalen\" (sprich: akutmedizinisch kalkulierten) DRG nicht wirtschaftlich zu erbringen. Es sei denn, es werden Therapeuten aus dem 1-Euro-Hartz-IV-Bereich rekrutiert und die Investitionen in Geräte, Heil- und Hilfsmittel können aus Spendengeldern bestritten werden. Eine qualitativ hochwertige medizinisch notwendige Versorgung kostet Geld, und wenn dieses Geld fliesst, dann wird die Versorgung auch angeboten. Ansonsten wird sich kaum ein Leistungserbringer finden.
    Es war und ist das Ziel des Gesetzgebers, die Qualität in der geriatrischen Rehabilitation zu erhöhen. Über die entsprechende monetäre Steuerung ist ihm dies im Bereich der Frührehabilitation bereits gelungen: Immer mehr Leistungserbringer spezialisieren sich auf diese qualitativ definierte Form der Rehabilitation. Da es in den wenigsten Fällen dabei zu einer Budgeterhöhung der betreffenden Einrichtung kommt, ist diese Entwicklung für die Gesetzliche Krankenversicherung völlig kostenneutral. Es ist daher unverständlich, weshalb man sich von dieser Seite über die Entwicklung \"beschwert\".
    So, jetzt mache ich hier aber Schluss, das mag ja -ob der Länge- sonst kein Mensch mehr lesen!
    Ich frage mich abschliessend nur noch, ob es erforderlich und legitim ist, Abrechnungsgepflogenheiten, die das Haus von Wuppi betreffen, für das gesamte Forum offenzulegen (Falls Wuppi nicht zuvor um Ihre Zustimmung gebeten wurde)...

    beste Grüsse aus Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Guten Morgen Herr Holm,

    damit Sie mich nicht mißverstehen. Ich persönlich fände es interessant, wenn es möglich wäre die 8-550.* auch über die Tagesklinik abzurechnen.

    Dies würde einem neue Abrechnungsalternativen ermöglichen.

    Obwohl ich mich jetzt mal ernsthaft hinsetzen muss um zu überlegen, ob es überhaupt sinnvoll ist (abrechnungstechnisch) so zu verfahren.

    Wenn ich mich jetzt nicht vertue, würde sich das ganze doch nur lohnen, wenn wir in der STATIONÄREN Geriatrie eine Auslastung von deutlich über 100% hätten. Dann könnte ich Platz für einen neuen Frühreha-patienten schaffen. Und in der Tagesklinik unter 100%. Ansonsten würde ich in der Tagesklinik einem Patienten den Platz wegnehmen der noch \"extra\" bezahlt würde.

    Die optimale Abrechnung würde so sein, dass ich den geriatrischen Patienten am 4. Tag nach mittlere VwD in die Tagesklinik entlasse. (Entlasse da neuer Fall und keine Verlegungsabschläge). Diesen Patienten dann in der Tagesklinik aufnehme und zur DRG jetzt noch die Tagessätze abrechnen kann. Die schwierigkeit liegt aber wieder darin, dass die DRG erst nach Entlassung definitiv feststeht.


    Sie schreiben:

    Zitat

    Im Übrigen würde ja ansonsten auch der entsprechende Hinweis in der Kapitelüberschrift 8-55 sinnlos und verzichtbar sein.

    Dies kann aber dadurch entkräftet werden, dass die Kapitelüberschrift 8-55 auch für die 8-553 TEILstationäre geriatrisch-frührehabilitative Behandlung gilt. Zudem gibt es ab 2007 extra eine DRG A90A \"Teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, umfassende Behandlung\", wo die teilstationäre Komplexbehandlung gruppierungsrelavant ist.

    Wie würden Sie es denn nächstes Jahr machen?

    Freundliche Grüße

    Sven Lindenau

  • Guten Morgen Herr Holm,


    Zitat


    Original von Dr_R_Holm:
    Ich frage mich abschliessend nur noch, ob es erforderlich und legitim ist, Abrechnungsgepflogenheiten, die das Haus von Wuppi betreffen, für das gesamte Forum offenzulegen (Falls Wuppi nicht zuvor um Ihre Zustimmung gebeten wurde)...


    Ganz ehrlich?

    Es war mir ein riesengroßes Vergnügen, hier in diesem Forum, wo Kassen regelmäßig derart eindeutig umschrieben werden, dass jeder User auch ohne Namensnennung wissen MUSS, um wen es sich handelt, einmal diesen Weg zu beschreiten, ohne mich eines Verstoßes gegen jedwede Datenschutzvorschriften strafbar zu machen. Ein gutes Gefühl, jawoll...

    Ansonsten stimme ich hinsichtlich der Interpretation der Kapitelüberschrift Herrn Lindenau zu!

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo ToDo,

    wobei mir nicht klar ist, wie Du Wuppi irgendeinem KH zuordnen kannst, da weder ein Hinweis in den bisher von Wuppi verfassten Beiträgen zu finden ist, noch die Emailadresse oder sonstiges veröffentlicht ist....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • 8o
    Hallo ToDo,
    wann gibt es denn von meiner Arbeitstsätte umschriebe Info´s. Dies halte ich nicht für ein \"gutes Gefühl\" eher für das spielen mit den bekannten \"Muskeln\". :a_augenruppel:
    Ich würde mich auch nicht unbedingt auf Datenschutzrichtlinien zurück ziehen,das ist billig, es gibt immer irgendwo einen Weg, den es nur zu beschreiten gilt.
    Was die Umschreibung der Krankenkassen angeht, gut dann sollte man in Zukunft diese auch nennen.
    Ich habe kein Problem die AOK, BEK, DAK, BKK, Tk zu nennen.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling