Weichteilentzündung nach subcutaner Infusion

  • Hallo Forum,
    stationäre Übernahme einer Pat aus dem Altenheim im reduz. Az und EZ.
    Im Bereich der re. Flanke besteht eine schmerzhafte Weichteilentzündung nach im AH verabreichter subcutaner Infusion.
    Als HD wurde daher von uns L03.3 Phlegmone an der Bauchdecke kodiertmit der DRG j64.
    Nun kommt das MDK Gutachten in dem als HD die T80.2 Komplikation nach med. Maßnahmen kodiert werden müsste, da der Kode spezifischer wäre als L03.3 und DRG T64Z resultiert, mit der gleichzeitigen Ankündigung den nicht unerheblichen, überzahlten Betrag bei einer der nächsten Rechnungen einzubehalten.
    Habe ich eine Argumentation für das Beibehalten der urspünglichen Kodierung, oder ist in diesem Fall T80.2 wirklich der spezifischere?
    Für Antworten vielen Dank
    Bebu

  • Hallo Bebu,

    gemäß der D002 darf der vom MDK vorgeschlagene Kode T80.2 Komplikationen nach medizinischen Maßnahmen nur kodiert werden, wenn kein spezifischer Kode auf die Erkrankung bzw. Störung vorliegt.
    Phlegmone des Rumpfes L 03.3 ist eindeutig spezifischer versehen mit dem Sekundärkode Y69! oder Y84.9! (je nachdem).

    Interessant ist jetzt die Frage, ob die T80.2 als Nebendiagnose noch hinzu kodiert werden darf!?

    Hat da jemand noch eine Antwort parat?

    Viele Grüsse aus Hannover

    Simone F
    :sonne:

  • Hallo Simone F,

    der Umstand, dass die Symptomatik auf die Verabreichung einer subcutanen Infusion zurückzuführen ist, hat sicherlich auf das Behandlungsregime keinen Einfluss gehabt. Es sind also nur aufgrund dieser Historie keine therapeutischen oder diagnostischen Massnahmen erforderlich geworden, und sicherlich auch kein erhöhter Betreuungsaufwand.
    Wegen Nichterfüllen der Kriterien für Nebendiagnosen aus den geltenden Kodierrichtlinien ist eine zusätzliche Verschlüsselung der T80.2 im vorliegenden Fall ausgeschlossen.
    Dass die T80.2 im vorliegenden Fall auch nicht den Kriterien einer Hauptdiagnose genügt, hatten Sie bereits ausgeführt. Der Meinung des MDK ist diesbezüglich zu widersprechen.

    beste Grüsse aus Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Guten Abend,

    Der MDK scheint zunehmend sich nicht um die Kodierrichtlinien zu scheren, jedenfalls dann nicht, wenn durch Nichtbeachtung was zu kürzen gibt. Habe ähnliches bei uns auch schon erlebt. MDK steht zunehmend für: Minimier Die Kohle! Auch ist man sehr kreativ beim Kürzen von Nebendiagnosen; nur in Ausnahmefälle habe ich erlebt, dass der MDK nach Akteneinsicht sagte, dass man eine Nebendiagnose vergessen habe. Von Neutralität soweit entfernt wie die Erde vom Rand des Universums.

    M.Rost

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Dr_R_Holm:
    Wegen Nichterfüllen der Kriterien für Nebendiagnosen aus den geltenden Kodierrichtlinien ist eine zusätzliche Verschlüsselung der T80.2 im vorliegenden Fall ausgeschlossen.

    Guten Morgen,

    diesem ist inhaltlich zu widersprechen. In mehreren anderen Threads wurde schon darauf hingewiesen, dass es völlig kodierrichtlinienkonform ist, mehrere Diagnosenkodes zur Beschreibung eines Zustandes anzugeben, wenn ein einzelner Kode nicht vollständig den Zustand beschreiben kann (Konsens in der Selbstverwaltung, siehe Artikel DKR Version 2006 in `das krankenhaus´, 11.05). Zudem beachtenswert Beispiel 5 in der DKR 0401d, Beispiel 2 DKR 1510d und Kodiervorgabe in der DKR 0401d `Diabetes mellitus nach medizinischen Maßnahmen´. Hier geht es auch nur um Spezifizierung, ohne dass ein zusätzlicher Aufwand betrieben wird.
    Es ist dringend eine Klarstellung in den DKR notwendig. Warum dies bisher nicht geschehen ist, kann sich jeder selber überlegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Moin Moin,

    meine Wortmeldung war auf den konkret geschilderten Fall bezogen und auch entsprechend begründet.
    Ich stimme Ihnen zu, dass es durchaus Konstellationen geben mag, die eine zusätzliche Angabe dieses Schlüssels sinnvoll erscheinen lassen. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor.
    Die Angabe der T80.2 wäre für die korrekte Abbildung des hier geschilderten Behandlungsfalles nicht erforderlich und würde nur zu einer Inflation von Nebendiagnosen und einer Deflation der Basisfallwerte beitragen.
    Dennoch ist Ihr Hinweis auf die grundsätzliche Situation legitim und hilfreich.

    beste Grüsse aus Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend Herr Holm,

    wieso es in diesem Fall nicht zu kodieren ist, konnten Sie mir jetzt nicht begreiflich machen. Wenn es zu einer Phlegmone nach med. Behandlung (hier Infusion) kommt, wird nur durch beide Kodes letztlich der Sachverhalt dargestellt. Einzeln kodiert, ergibt es keine komplette Beschreibung des Sachverhalts. Wie schon erwähnt, ist die ND-Definition hier ohne Belang. Und die von mir genannten Beispiele in den DKR scheren sich auch nicht um einen zusätzlichen Aufwand. Es ist auch völlig belanglos, ob man hier das Szenario des Untergangs der CCL-Werte, Inflation der Kodierung und Deflation der Basisfallwerte malen will, da nicht durch die Angst davor eine Kodierung als korrekt oder nicht korrekt zu bewerten ist. Letzlich muss eine Klarstellung in den DKR her, damit die Spekulationen zu Ende gebracht werden. Rechnen tue ich allerdings nicht damit. Das Problem ist schon lange bekannt und es erfolgt keine DKR-Präzisierung. Warum wohl?

  • Moin, Herr Selter,

    aus meiner Sicht bedarf es nicht zwingend einer Klarstellung in den Kodierrichtlinien.

    Die DRG-Verschlüsselung dient der Zusammenfassung von Behandlungsfällen zu Fallgruppen unter vordergründig ökonomischen Gesichtspunkten. Es ist also nur dort sinnvoll, eine Nebendiagnose zu verschlüsseln, wo sie auch einen ökonomischen Aufwand verursacht hat. Andernfalls wird lediglich Kodier-Ballast produziert. Das meinte ich mit \"Inflation von Nebendiagnosen\". Ziel der Verschlüsselung sollte nicht sein, medizinische Sachverhalte darzustellen. Dazu dient der Entlassungsbericht.

    Wenn eine Nebendiagnose einen ökonomischen Aufwand bedingt, dann ist sie bereits aufgrund der Kriterien für Nebendiagnosen zu kodieren. Von daher kann eine Klarstellung in den Kodierrichtlinien hilfreich sein, unabdingbar ist sie jedoch nicht. Sie kann aber ggf. die eine oder andere Auseinandersetzung mit Kostenträgern oder dem MDK vermeiden.

    Wenn wir auf den vorliegenden Fall zurückkommen, nur über den ich mich zu Wort gemeldet hatte, und wir annehmen, dass das betreffende Krankenhaus über eine suffiziente Kosten-/Leistungsrechnung verfügt, dann möchte ich gedanklich zwei ansonsten völlig identische Fallkonstellationen entwickeln. Der eine Patient hat die besagte Phlegmone wegen der eigenanamnestischen Infusion bekommen, der andere idiopathisch. Ich wage zu bezweifeln, dass die Kosten-/Leistungsrechnung der Einrichtung einen signifikanten Unterschied in der Kostenstruktur der Behandlungsfälle ermitteln wird, der auf die Genese der Erkrankung zurückzuführen ist. Im vorliegenden Fall wäre die Verschlüsselung der T80.2 somit nicht sachgerecht.

    beste Grüsse aus Hamburg

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg

  • Hallo,

    habe gerade die Selbstbeweihräucherung der INEKisten im Link zur Zeitschrift das Krankenhaus gelesen, wie toll das System doch weiterentwickelt wird, und hier im Netz dann zum wiederholten Mal die ofensichtliche Unfähigkeit dieser Truppe, bekannte Probleme anzugehen und aus dem Weg zu räumen. Steinbruch wäre eine zu milde Strafe für die Brüder (nd möglicherweise auch Schwestern). Sie sollten Stationsarbeit in einem Akutkrankenhaus machen! Und nach ihren eigenen Regeln kodieren müssen, und dann alle MDK-Anfragen beantworten und sich mit der eigenen Schwammigkeit auseinandersetzen müssen! Und das dann abends nach 10 Stunden Stationsarbeit!
    Nach der Polemik aber wieder etwas Sachlichkeit: Gerade habe ich den Jaresbericht der Klinikgruppe Helios studiert, und da wird die Verschlüsselung von Komplikationen gerade gefordert (und zwar getrennt nach intern und extern verursachten Komplikationen), und ein effektives Qualitätsmanagement zu sichern, das halte ich prinzipiell auch für vernünftig, daher kann ich mich da der Meinung von Herrn Holm nicht anschließen. Abgesehen davon, dass ja schon gefordert wird dass die Kodierung das gesamte Krankheitsgeschehen abbilden soll, und dazu zählt eben auch die Tatsache, dass es sich bei der Phlegmone um eine Komplikation gehandelt hat.

    M.Rost

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Herr Holm,

    ich muss es erneut sagen:
    Ihre Selektion der Kodierung ist nicht kodierrichtlinienkonform! Wenn dem so wäre, wären die Beispiele in den DKR und der Artikel alle falsch! Wenn also die Selbstverwaltung sich darüber im Klaren ist, dass die Kodierung mehrerer Kodes sachgerecht ist, gibt es für Sie (und Andere) weder einen Grund, noch eine \"Legitimation\", sich darüber hinwegzusetzen. Dass die DKR hier als Ausgangswerk klarer Stellung beziehen muss, ist ja der Punkt in dem wir uns einig sind.
    Zum Beispiel: Auch hier ist die Kodierung beider Kodes in diesem Sinne anzuwenden. Die Argumentation die Sie anbringen, ist so wie der MDK auch in Einzelfällen argumentiert. Gerade das war ja der Auslöser für die Diskussion, die in dem oben genannte Artikel geschildert ist. Und hier wurde ja dem MDK eine klare Aussage entgegengesetzt. Sie können dies für nicht gut heißen und dies auch im Vorschlagsverfahren anmerken (z.B. Änderung der DKR), ändert aber nichts an der Tatsache.

  • Hallo und guten Morgen,
    vielen Dank für die Antworten, die mir zur Formulierung meines Widerspruchs sehr hilfreich sind.
    Wie bei der ursprünglichen Kodierung werde ich auf die HD Phlegmone am Rumpf bestehen und T80.2 zusätzlich als ND angeben.
    Über das Ergebnis werde ich dann erneut berichten.
    Gruß aus dem sonnigen RLP
    Bebu