i.v.-Schmerztherapie rechtfertigt stationäre Behandlung ?

  • Hallo zusammen,

    folgendes Problem, ein Patient kommt mit Lumbago/Lumboischialgie notfallmäßig zur stationären Aufnahme. Bei Aufnahme wird ein venöser Zugang gelegt und Patient bekommt den sog. \"Würzburger ST\". Eine orale Schmerztherapie erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht und wird auch nicht verordnet.
    Nach zwei Tagen deutliche Besserung der Symptomatik, aber die Schmerzmedikation wird nicht oralisiert. Erst am dritten Tag (da war die UGVWD dann überschritten) erfolgt das Absetzen der Infusion und der Pat erhält eine orale Schmerzmedikation.

    Jetzt sagt der MDK, die Entlassung wäre vor Überschreiten der UGVWD möglich gewesen, es lag keine Begründung vor, die Schmerztherapie nicht schon früher zu oralisieren!! Dürfen die das ??????!!!

    Reicht die alleinige Tatsache der i.v.-Schmerztherapie für mich aus, die stationäre Behandlung zu rechtfertigen?

    Vielen Dank an alle

    Felix :boese:

  • hallo felix,

    aus eigener erfahrung sehe ich hier 2 getrennte probleme (mindestens). erstens die frage ob der mdk-arzt die medikation anzweifeln, umsetzen oder sonstiges darf ist klar geregelt:

    § 275 SGB 5, Begutachtung und Beratung
    ....
    (5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufgaben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behandlung einzugreifen.

    dann allerdings werden die kassen die notwendigkeit prüfen. der mdk bei uns fordert dann eine ausgereizte fachärztliche komplettbehandlung ect. ....

    also die alleinige i.v. therapie langt nicht immer, das umsetzen der therapie ist für den mdk nicht statthaft!!!!

    Gruss
    Dr. Christian Kramer

    Orthopäde - Oberarzt

  • Hallo felix,
    gab es denn außer der i.v.-Medikation noch irgendwelche anderen Gründe für den stationären Aufenthalt (z.B. immobiler Patient, Bettruh erforderlich und daheim nicht machbar,spezieller Überwachungsbedarf,...)?

    Wenn nein, wird der MDK sich auf den pharmakologischen Standpunkt zurückziehen: Mit oraler Gabe von Tramadol, Metamizol und MCP (den Ingredienzen des \"Würzburger Tropfs\") sind vergleichbare Plasmaspiegel erreichbar wie mit i.v.-Gabe. Letztere wäre also nur initial zur schnelleren Analgesie indiziert gewesen und hätte dann umgestellt werden können.

    Natürlich ist das nicht immer eine praxisnahe Betrachtung - aber wenns hart auf hart geht, gibt es hier genug pharmakokinetische Daten, mit denen die Gegenseite wedeln kann. Ich würde mich hier nicht allzuerit aus dem Fenster lehnen.

    Sonnige Grüße

    MDK-Opfer

  • Hallo,

    ich möchte gern noch folgenden Hinweis geben: In der Akutschmerztherapie ist eine Verlaufdokumentation mittels Skalen (einfache numerische oder visuelle Analogskala) üblich und sinnvoll. Der Nachweis einer hohen Schmerzintensität in Verbindung mit häufigen Dosisanpassungen und hohem Schmerzmittelverbrauch müsste im Einzelfall eine stationäre Behandlung begründen können.

    Eine pauschale Beurteilung erscheint mir unangemessen.

    Gruß murx

  • Hallo,

    in G-AEP Prüfkriterien ist i.v. Analgesie , Infusionen- als Begründung für stationäre Behandlung aufgeführt.

    Viele Grüße

    lorelei

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo Lorelei,

    B1 \"Kontinuierliche bzw. intermittiernde intravenöse Medikation / Infusion (schließt Sondenernährung nicht ein)\" zählt aber nur in Verbindung mit einem weiteren Kriterium aus dem A-Bereich. Alleine ist es kein statthaftes G-AEP-Kriterium.

    Viele Grüsse

    Jannis

  • Hallo,
    wenn eine i.v.-Analgesie erfolgt, dann sollte auch das Kriterium \"...Schmerzzustände, die den Patienten
    nachdrücklich behindern\" aus A vorliegen. Somit wird die Begründung der stationären Behandlung nicht schwerfallen (A+B=stationär).
    Schwer fällt allerdings, dass der MDK in der üblichen Art des poststationären \"Klug-Stuhlgangs\" sagen darf, wann die Therapie von i.v. auf oral umzustellen gewesen wäre (deutsch?) - und dies primär mal ohne eine Begründung (Pharmakokinetik hin oder her).
    Klar sollte die Akte schon was hergeben im Hinblick auf die Intensität der Behandlung respektive der Beschwerden - insgesamt aber lehnt sich der MDK meiner Meinung nach auch ziemlich aus dem Fenster.

    Viele Grüße
    P. Dietz