Verlegung oder nicht?

  • Hallo Herr Schaffert,

    Sie haben natürlich Recht - ich hoffe, Sie halten mir zu gute, dass es schon so Dienstspät ist?
    Allerdings steht im §3 Abs. 3 auch dies: \"...und eine Neu-einstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.\" Ich meine (hoffe) dass hier Satz 1 und 2 zusammenhängen???

    q.e.d.

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Richter,

    Zitat


    Original von Eastfries:
    Hallo Herr Schaffert,

    Sie haben natürlich Recht - ich hoffe, Sie halten mir zu gute, dass es schon so Dienstspät ist?
    Allerdings steht im §3 Abs. 3 auch dies: \"...und eine Neu-einstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden.\" Ich meine (hoffe) dass hier Satz 1 und 2 zusammenhängen???

    q.e.d.

    Gruß-

    ja es war vielleicht gestern Dienstspät, aber nur zur Info:

    Der Hinweis auf Absatz 2 Satz 1 bezieht sich nicht auf §2 sondern auf §3. Dieser Hinweis dient lediglich dazu, dass auch bei einem zusammengeführten Fall Verlegungsabschläge bei Nichterreichen der mittleren Verweildauer anfallen. :d_zwinker:

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Nun gut - ich muss mich wohl eines Besseren belehren lassen. (was ja nicht unbedingt schlecht ist :d_luege: )

    Daß der Anlass des Rückverlegten Falles nicht HD werden kann, würde ich nicht zur Diskussion stellen.

    Aber eine Frage habe ich dann noch: wie sieht es aus bei dieser Konstellation: KHA -> KHB -> KHA , wobei der Aufenthalt in KHB < 24h ?
    Der Verwies in §3 Abs.3 bezieht sich ja auf Abs.2 Satz 1. Findet der Satz 2 keine Anwendung? Oder handelt es sich dann automatisch um eine Verbringung? (Definition Verbringung = 24h oder selber Tag???)

    ... ist dann auch die letzte Frage (für heute)

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Richter,

    Zitat


    Original von Eastfries:
    Aber eine Frage habe ich dann noch: wie sieht es aus bei dieser Konstellation: KHA -> KHB -> KHA , wobei der Aufenthalt in KHB < 24h ?
    Der Verwies in §3 Abs.3 bezieht sich ja auf Abs.2 Satz 1. Findet der Satz 2 keine Anwendung? Oder handelt es sich dann automatisch um eine Verbringung? (Definition Verbringung = 24h oder selber Tag???)

    §3 Abs.3 bezieht sich mit Absicht nur auf Abs. 2 Satz 1, da es in §3 um Wiederaufnahmen in das gleiche Krankenhaus (Rückverlegungen) geht. Somit ist das wiederaufnehmende Krankenhaus sowohl verlegendes als auch aufnehmendes Krankenhaus. Da ein verlegendes Krhs immer Verlegungsabschläge in Abzug bringen muss, bedeutet dies , dass in Ihrem Beispiel das Krhs A bei Verlegung und anschließender Rückverlegung auch Verlegungsabschläge bei Nichterreichen der MVWD in Kauf nehmen muss.

    Aufenthalte in Krhs B unter 24 Stunden sind nicht automatisch Verbringungen. Wie immer kommt es hier auf die Dokumentation an.
    Wenn feststeht, dass der Patient in Krhs B verlegt wird (z.B. zu besonderen Untersuchungen) und dann in Krhs A zurückkehrt, dann handelt es sich um eine Verbringung.
    Sofern der Patient aber eigentlich in Krhs B verlegt werden sollte und z.B. auf Grund von Komplikationen in Krhs A zurückverlegt wird, so handelt es sich um eine Verlegung.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Guten Morgen,

    meine Frage zielte eher darauf ab, ob es sich im Falle eines unter 24 h Aufenthaltes in KHB dann nicht um eine Rückverlegung handelt (nach Abs. 2 Satz 2), sondern dann der §2 der FPV greift?

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Richter,

    die entscheidene Frage ist, ob der Patient im Rahmen einer Verbringung in das Krhs B gebracht wurde, oder ob er verlegt und zurückverlegt wurde.

    Im Falle einer Verlegung/Rückverlegung gilt §3 FPV, im Falle einer Verbringung erübrigt sich das ganze, da sie abrechnungstechnisch einen durchgehenden Fall haben und somit lediglich die Regelungen der UGVWD nach §1 FPV zu beachten haben.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo zusammen,

    wie schaut es denn Ihrer Meinung nach bei folgender Konstellation aus: Patient wird aus einem anderen Krankenhaus(KH A) wegen einer Komplikation zuverlegt (ins KH B), behandelt und dorthin (KH A) zurück verlegt. Nach ca. 1 Woche muss der Patient aufgrund einer weiteren Komplikation, die nichts mit der ersten zu tun hat, wieder ins KH B verlegt und später dann rückverlegt werden.

    Muß KH B seine beiden Fälle auf Basis der § 3 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 zusammenführen?

    Mit Grüßen aus dem Sauerland
    Zymotic

    :sterne:

  • Hallo Zymotic,

    Krhs B hat den Patienten aufgenommen (zuverlegt), nach Krhs A verlegt und innerhalb von 30 Tagen nach seiner Entlassung wurde der Patient in Krhs B zurückverlegt.

    Also handelt es sich hier für Krhs B um eine Rückverlegung im Sinne des §3 Absatz 3 FPV 2006.

    Dass der zweite Aufenthalt wegen einer völlig anderen Diagnose erfolgt, spielt hier keine Rolle.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr.,

    ich muss meine Frage leider noch einmal wiederholen:

    Fallkonstellation A->B->A wobei der Aufenthalt in B <24h und keine Verbringung.
    Ist nicht bevor man prüft, ob eine Rückverlegung vorliegt, zu prüfen, ob überhaupt eine Verlegung vorliegt? Wenn die 24h Regelung greifen würde, handelte es sich im KH A doch um eine Wiederaufnahme...

    Oder besagt die 24h Regelung lediglich, dass keine Abschläge berechnet werden müssen (und es handelt sich formell um eine Verlegung i.S. der FPV)?

    Ich glaube, ich hatte die letzten Jahre einen kleinen (!) Denkfehler...
    (was in Anbetracht der geringen Anzahl von passenden Fällen allerdings unerheblich ist)

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
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  • Hallo Herr Richter,

    Zitat


    Original von Eastfries:
    Fallkonstellation A->B->A wobei der Aufenthalt in B <24h und keine Verbringung.Ist nicht bevor man prüft, ob eine Rückverlegung vorliegt, zu prüfen, ob überhaupt eine Verlegung vorliegt?

    das verstehe ich nicht :sterne: :sterne: :sterne:

    Sie geben an, dass es sich nicht um eine Verbringung handelt.
    Wenn das feststeht, dann kann es sich doch nur um eine Verlegung handeln!
    Oder hat der Patient Krhs A gar nicht verlassen :totlach: (Scherz)

    Also bei Verlegung hat Krhs A Verlegungsabschläge nach der Fallzusamenführung wegen Rückverlegung zu berechnen, sofern die mittlere Verweildauer nicht erreicht wird.
    Krhs B hat ebenfalls Verlegungsabschläge zu berechnen, da Sie den Patienten frühzeitig weiterverlegt bzw. in diesem Fall zurückverlegt haben (vgl. §3 Abs.2 FPV).

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Ich glaube wir sollten diesen Thread schnell schliessen :rotwerd:

    In meinem Kopfe hatte sich irgendwie festgesetzt, daß wenn die 24h Regelung greift, dann keine Verlegung nach FPV vorliegt.

    Aber da der § 3 Abs. 2 Satz 2 lediglich umschreibt, daß keine Abschläge zu erheben sind, liegt wohl eindeutig eine Verlegung vor.

    S C H A D E !


    Aber nett, daß Sie Freundlich geblieben sind 8)

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"