• Hallo,

    nach dem neuen Vertrag vom 01.10 § 19 Datenübermittlung haben die zugelassenen KH den KK die Daten nach § 301 zu übermitteln.

    Würden wir ja gerne, aber jetzt kommen KK hier an uns sagen, dass sie frühstens im II. Quartal 2007 die Daten empfangen können und daher Papierrechnung benötigen.

    Ich lese aus dem § 19 das die KH die Pflicht haben die Daten zu übermitteln und die KK damit die Pflicht diese ordnungsgemäß zu empfangen.

    Die KK dürfen gem. § 303 Abs. 3 SGB V 5% Verwaltungsgebühr im stationären Bereich nehmen, falls sie die Daten nicht elektronisch übermitelt bekommt.

    Dürfen wir jetzt das gleiche fordern? Es ist verdammt viel arbeit.

    Wie siehts aus?

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Herr Lindenau

    Ähnliches hatten wir auch bei der Umstellung auf Datenübermittlung; uns hat es auch gestört dass wir mit viel Aufwand unterscheiden mussten zwischen Kassen \"mit Papier\" und \"ohne Papier\" - gratis. Doch falls wir mal nicht in der Lage waren Daten zu übermitteln geb es gleich 5% Abzug.
    Leider scheint es sich hier nicht um eine Bilaterale Regelung zu handeln, zumindest mal haben wir keine Grundlage für einen Ausgleich auf KH-Seite gefunden.

    So ist es halt leider manchmal im Gesundheitswesen; der Eine kriegts, der Andere nicht. Schliesslich gibt es auch genug Regelungen die zugunsten der Krankenhäuser sind.
    Mein Tip wäre es einfach in den Saure Apfel zu beissen und zu hoffen dass die Kassen es bald hinkriegen mit der Datenübermittlung. Falls Sie natürlich doch was finden dazu dass die Regelung in beide Richtungen geht wären wir natürlich brennend daran interessiert :)

    Gruß
    E. Herrmann