Hallo, Kodierer1704,
unabhängig vom Beitrag von Ganss: das Problem ist mittlerweile weniger die Tatsache, dass die Inhalte von §115b SGB V nicht erfüllt sind, sondern vielmehr die BSG-Rechtsprechung, die in mehreren Urteilen klargestellt hat, dass vorstationär kein Ersatz für vertragsärztliche Tätigkeiten ist. Sie müssen demnach als KH prüfen, ob alle Möglichkeiten der vertragsärztlichen Diagnostik ausgeschöpft wurden, bevor Sie an vorstationäre Abrechnung denken, Einweisung hin oder her. Nur weil ein ambulanter Urologe in seiner Praxis keine Stanzen macht, obwohl er es könnte, erlaubt Ihnen nach BSG noch nicht die vorstationäre Behandlung. So argumentieren mittlerweile viele Kassen mit dem BSG im Rücken.
Grüße
AnMa