Hallo,
es ist hier genauso. Es gibt eigentlich keinen fühlbaren Unterschied zwischen Kat. 1 und 2, zusätzlich kommen hier in Nordhessen noch die Eingriffe hinzu, die nach Meinung des MDK ähnlich denen des §115 sind und die ambulant zu erbringen wären. Begründung der Gutachter: der Eingriff wäre ambulant durchführbar gewesen. Ohne weiteren Kommentar.
Grüße in die Welt