Erlösverbuchung nach Hauptdiagnose - gesetzliche Vorgabe?

  • Hallo Forum,

    unser SAP ordnet den Erlös (bzw. die \"DRG-Leistung\") bei intern verlegten Fällen derjenigen Abteilung zu, die die Hauptdiagnose erstellt hat.
    Wir würden das gerne ändern und der entlassenden Abteilung den Erlös zuordnen.
    Gibt es gesetzliche Vorschriften für die Zuordnung der Erlöse?
    Spricht aus irgendwelchen Erfahrungen etwas dagegen, eine Zuordnung nach der entlassenden Abteilung vorzunehmen?

    Vielen Dank
    PB

  • Hallo Herr Brenk,
    wir konnten das bei der Einführung auswählen (Aufnehmende, entlassende oder mit den meisten Belegungstagen) und isoft hat das dann eingestellt. Wir haben uns analog der Belegabteilung-Hauptabteilung-Regelung für die Abteilung mit den meisten Behandlungstagen entschieden. Da das aber bei uns nicht so viele sind fällt es auch nicht wirklich ins Gewicht. Rein statistisch werden die Erlöse tageweise den Abteilungen zugeordnet.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo Herr Brenk,
    Gesetzliche Vorschriften für die Zuordnung der Erlöse, wird es wahrscheinlich nicht geben. Der Gesetzgeber hat die Erstellung des DRG-Katalogs den Selbstverwaltungspartnern überlassen und bisher nur einmal per Ersatzvornahme eingeschritten. Daher glaube ich kaum, dass der Gesetzgeber sich in Klinikinterne Angelegenheiten einmischen würde.
    Gegen die Zuordnung zu entlassender Fachabteilung spricht eigentlich wenig. Nur die CÄ könnten Ihnen bei der Festlegung des Budgetrahmens für jede FA mit ihren Fragen Kopfzerbrechen bereiten.

    mit freundlichen Grüßen

    Alaa Eddine

  • Zitat


    Original von PeterBrenk:
    Vielen Dank für Ihre Stellungnahmen.
    Das spricht sehr dafür, daß es keine Vorgaben gibt und jedes Haus sich festlegen kann wie es will.
    Viele Grüße
    PB


    Ja - das kann natürlich jeder machen wie er will. Ist ja auch \"nur\" eine Frage der internen Budgetierung. So lange man die Grundregeln der KHBV nicht verletzt kann es allen Externen ja egal sein, wie man hausintern seine Erlöse aufteilt.

    Nur Ändern halte ich für Schwierig. Da kommt man doch in arge Rechtfertigungsnöte, wenn sich unterjährig oder zum nächsten Jahrewechsel alle Abteilungsbudgets verschieben.
    [hr]

    Kleine [blink]Reizfrage[/blink]Wie halten Sie es denn mit den Verlegfällen? Erlösverteilung? Oder bekommt die erlösende Abteilung (welche auch immer das sein möge - Aunehmende, entlassende oder am längsten patientenführende) alleKosten und den gesamten Erlös? :t_teufelboese:

    [center][hr]Ekhard Wille
    MedCo
    FEK Neumünster GmbH[/center]

  • Hallo H. Wille,
    auch da gibt es viele Möglickeiten. Wir führen jeden Monat eine Aufteilung der Erlöse mit primärer Berechnung und Verteilung der DRG-auslösenden Prozeduren (INEK-Anteil des jeweiligen Kostenmoduls) und Verteilung des Restes nach Belegungstagen, wobei die Intensivtage gewichtet werden, durch.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dr. med. Norbert Kockel
    Medizincontrolling UKD
    Chirurg und Gefäßchirurg

    Viele Grüße
    N Kockel

  • Hallo,

    vielleicht kann ich das Thema aus der Sicht der Wirtschaftsprüfung ergänzen:

    Dem WP ist die interne Verbuchung (d.h auf die Kostenstellen) ziemlich egal.
    Wichtig ist dass - wie auch schon angemerkt wurde - die Zuordnung auf die Konten in sich plausibel ist, d.h. die Verbuchung auf einzelne Konten je DRG oder MDC funktioniert, um die Verprobung der Daten mit der Leistungsstatistik u.ä. zu gewährleisten.

    Gesetzliche Grundlagen gibt\'s neben der KHBV hier nicht, allerdings einige Stellungnahmen des IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer). Und dort ist die Verbuchung nach aufnehmender, entlassender oder sonstiger Abteilung kein Thema, das kann jedes Haus so gestalten wie es für Zwecke der internen Budgetierung am nützlichsten ist.

    Viele Grüße
    D. Endres