Verlegungsabschlag bei Verlegung von teilstat. in stationär?

  • Hallo!

    Wenn ein Patient teilstationär in KH A behandelt wird und nach der Dialyse innerhalb 24 Stunden in KH B aufgenommen wird, muß dann ein Verlegungsabschlag berücksichtigt werden?

    Gibt es dort gesetzliche Vorgaben und wenn ja, wo kann man diese finden? Ich konnte weder in KHEntG noch im Fallpauschalenkatalog eine eindeutige Antwort finden.

    Vielen Dank im voraus

  • Hallo maddel,

    suchen Sie die Antworten auf Ihre Fragen doch mal im Abrechnungsleitfaden. Wenn ich das richtig im Hinterkopf habe, können Sie den auf der Website der AOK herunterladen (oder auch einfach Googlen; offiziell heißt das Ding \"Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006\")

    Herzlichen Gruß,

    N.

    \"Steinigt ihn, er hat ´Jehova´ gesagt!\"

  • Hallo!

    Vielen Dank für den Tip, aber im Abrechnungsleitfaden steht nichts konkretes... oder ich überlese es?!

    Im Abrechnungsleitfaden wird nur dargestellt, das wenn ein Patient teilstationär (Dialyse) und am selben Tag stationär (ob nun im gleichen KH oder in einem anderen) aufgenommen wird die Dialyse nicht am Aufnahmetag der stationären Behandlung abgerechnet werden kann.

    Es gibt eine Krankenkasse, die behauptet das das Krankenhaus, wo der Patient stationär aufgenommen wurde, einen Verlegungsabschlag zu berechnen hat, da der Patient ja aus einem anderen Krankenhaus (innerhalb 24 Std.) kommt. Nun war dieser Patient aber im vorigem Krankenhaus ein teilstationärer Dialysepatient. Nach unserer Auffassung kann kein Verlegungsabschlag berechnet werden, da die Dialyse ja ein tagesbez. Entgelt und individuell vereinbart wird.

    Gibt es da bereits eine konkrete Regelung? Muss man dort wirklich einen Abschlag hinnehmen?

  • Hallo Maddel,

    Sie haben recht, im Leitfaden steht wirklich nichts entsprechendes. Ich kann mir aber beim besten Willen nicht vorstellen, dass das korrekt ist.

    Das tagesbezogene Entgelt hilft bei der Argumerntation vermutlich nicht weiter, eher schon der §3 Abs. 2 Satz 2: \"Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag vorzunehmen;\"

    Grundsätzlich bin ich aber der Ansicht, dass der § 3 sich auf vollstationäre Fälle bezieht.

    Gruß,

    Mit freundlichen Grüßen

    Claudia Mertens

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    mal so nebenbei:
    wenn der Patient vorher teilstationär war, war er wohl kaum 24 h in dieser Klinik.

    FPV: §3

    (2) Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen;

    ok, gebe mich mit Platz 2 zufrieden....

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum & noch ein gutes neues Jahr!

    Ich möchte das Thema nochmal nach oben holen mit der umgekehrten Fallkonstellation:
    Wir haben in 2006 einen Patienten stationär behandelt (über 24h, keine Verlegungs-FP), dann entlassen und er wurde innerhalb von 24h in einem anderen Haus teilstationär behandelt.
    Die Kasse will uns nun einen Verlegungsabschlag abziehen.

    Greift §1(1) auch beim Wechsel von voll- nach teilstationär?
    Im §6 (Teilstationäre Leistungen) ist für den o.g. Fall keine Regelung zu finden.

    Viele Grüße
    NiR

  • An Nichtraucher:

    Für den vollstationären Fall muss hierbei natürlich ein Abschlag vorgenommen werden. Diese Fallkonstelation finden sie auch im \"Abrechnungsleitfaden\" Pkt. 2.13.1.

    2.13.1 Abschlagsregelungen bei Verlegungen
    Wird ein Patient intern in einen anderen Entgeltbereich (Entgelt nach BPflV oder für eine besondere Einrichtung) oder extern in ein anderes Krankenhaus verlegt, rechnet jeder Entgeltbereich bzw. jedes Krankenhaus gesondert ab (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 FPV 2006). Wird die mittlere VD einer DRG-Fallpauschale unterschritten, ist im Verlegungsfalle ein Abschlag vorzunehmen, sofern es sich nicht um eine Verlegungsfallpauschale handelt.

    Teilstationäre Entgelte sind Entgelte nach BPflV (vgl. § 1 BPflV). Somit ist ganz klar, dass ein Abschlag bei Nichterreichung der DVD vorzunehmen ist, wenn es sich nich um eine Verlegungsfalpauschale handelt.

    MfG
    Dr. Neuland

  • Guten Morgen Herr Dr. Neuland,

    mitnichten sind teilstationäre Entgelte grundsätzlich Entgelte nach der BPflV. Bei Gesetzestexten ist es immer ratsam, auch die Querverweise (hier den auf § 17b Abs. 1 S. 1 zweiter Halbsatz KHG) zu beachten. Daraus geht hervor, dass lediglich Leistungen der PsychPV-Einrichtungen sowie Psychosomatik und Psychotherapie von der BPflV erfasst werden.

    Bezüglich der Frage des Nichtrauchers sehe ich allerdings die Abschlagsnotwendigkeit ebenso wie der Abrechnungsleitfaden. Nicht jedoch wegen eines anderen Entgeltbereichs, sondern wegen eines anderen Krankenhauses.

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Forum,

    die Entlassung bzw. die Verlegung von voll in teilstationäre Einrichtungen wurde bereits hier hier diskutiert.

    Wir haben nach dieser Stellungnahme die Rechnung ohne Beanstandung bezahlt bekommen.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Forumsmitglieder!

    Mich beschäftigt ein ähnlicher Fall: ein Patient kam zur Chemo in die onkologische Tagesklinik und wurde am gleichen Tag (nachdem er die Chemo schlecht vertragen hat) stationär aufgenommen. Der Abrechnungsleitfaden und auch die FPV sagen, dass in diesem Fall kein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt abgerechnet werden kann. Ok soweit.
    Was passiert aber mit der Chemo?
    Im umgekehrten Fall, wenn zuerst ein vollstationärer und danach ein teilstationärer Aufenthalt stattfindet, heißt es: \"Die teilstationären Prozeduren sind nicht bei der Gruppierung der zuvor abgerechneten vollstationären Fallpauschale zu berücksichtigen.\" (Abrechnungsleitfaden 2007, 4.2) Hieße das nicht, dass die Chemo weg fällt? Muss ich diese Bestimmung auch auf den umgekehrten Fall anwenden?

    Oder habe ich möglicherweise eine Abrechnungsbestimmung übersehen? Wie würden Sie verfahren?

    Grüße
    CB

  • Hallo CB,
    so wie Sie das schildern (und ich verstehe) handelt es sich um einen vollstationären Fall. Alle ICDs und OPS werden erfasst.
    Der teilstationäre Fall tritt gar nich erst auf, bzw. wird bei der vollstationären Aufnahme in eine solche umgewandelt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch