Abbildung ärztlicher Medizincontroller im TV-Ärzte

  • Hallo Cherax,
    auch von mir herzlichen Glückwunsch.
    Ich darf Sie auch zu einem weitsichtigen Arbeitgeber beglückwünschen, der weiss, wie man sich gute Leute holt, bzw. wie man gute Leute behält.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Verehrtes Forum,

    2 Fragen habe ich und hoffe auf die Antwort von Tarifversierten.

    1) Wird bei der Ermittlung der Erfahrungsstufe bei TV Land das AIP mitberechnet? Wenn ja, wo findet sich diese Regelung.

    2) Ich habe in einen kleinen Krankenhausbetrieb in Landeseigentum zurückgewechselt. Anders als für Universitätsärzte gilt für uns (NRW) (angeblich sogar schriftlich vereinbart) der Vertrag Marburger Land nicht. In unserem Haus gibt es ca. 20 Assistenzärzte, der Umfang der ärztlichen Mitarbeiter gesamt umfasst ca. 30 Köpfe. In unserem Versorgungsbereich sind weitere ca. 10 Ärzte als Landesangestellte über das Bundesland verteilt tätig.

    Momentan bemühen wir uns darum, über den Marburger Bund als Tarifpartner unsere Intessen gegenüber dem Land durchzusetzen. Dies beinhaltet u. a. die Übernahme in den Tarifvertrag MB Land. Als vergleichsweise kleine Interessengruppe stoßen wir beim Marburger Bund momentan auf wenig Interesse, was das Vertreten unserer Belange angeht.

    Gibt es ähnliche Erfahrungen mit dem MB bei Ihnen?
    Mit welchen Instrumenten haben Sie gearbeitet, um als kleine Gruppe auf sich aufmerksam zu machen?

    Über Ihre Hinweise und Anregungen bin ich sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Guten Morgen D.Duck,

    ad 1.)
    An den meisten Unis wird das AIP mitberechnet (es soll aber auch Unis geben, wo dies nicht der Fall ist). Laut Tarifvertrag sind Zeiten mit \"einschlägiger Berufserfahrung\" anzurechnen.

    Daher folgert der MB hier: http://www.marburger-bund.de/marburgerbund/…tdl/tdl-027.php

    Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung sind als förderliche Zeiten zu berücksichtigen. Hierunter fallen auch Zeiten des AiP, da das AIP die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs enthielt und damit dem Erwerb einschlägiger Berufserfahrung diente. Als Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung sind des Weiteren Zeiten ärztlicher Tätigkeit in kommunalen, kirchlichen oder privaten Krankenhäusern und Arztpraxen im In- und Ausland anzuerkennen.

    ad 2.)
    der TDL wurde ausdrücklich nur für Unis ausgehandelt:

    §1 Geltungsbereich
    Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte einschließlich Zahnärztinnen und Zahnärzte (nachfolgend \"Ärzte\" genannt), die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Er gilt auch für Ärztinnen und Ärzte, die in ärztlichen Servicebereichen in der Patientenversorgung eingesetzt sind. Die Ärzte müssen in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist.

    Da ich selber direkt unter den TDL falle, kann ich leider keinen Tipp geben, wie sie ihn erreichen können, außer den Hinweis, dass der Streik an den Unis letzendlich erfolgreich war. Vielleicht wäre das auch der richtige Weg für die restlichen Landesangestellten?

    Viele Grüße

    Jannis

  • Hallo Jannis,

    vielen Dank für diese Hinweise?

    Gibt es von anderer Seite noch Anregungen? Weiterhin sind wir dafür sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Guten Morgen liebe Mitstreiter,
    sehr geehrter Herr Horndasch,

    an einem Satz in Ihrem Beitrag bin ich hängen geblieben - dem mit der Verantwortung für einen Teil-/Funktionsbereich innerhalb der Abteilung.
    Bekanntermaßen ist ja die (nirgends verbindlich festgelegte) Definition, was ein eigenständiger Teil-/Funktionsbereich innerhalb einer Abteilung/Klink ist, strittig und wird von Arbeitgeberseite sehr stringent ausgelegt. Kennen Sie (oder sonst jemand im Forum) denn Kliniken, welche die Funktion des DRG-Beauftragten innerhalb einer Abteilung als Funktionsbereich im Sinne der Entgeltgruppe III akzeptieren? Gemeint ist dabei nicht der für das gesamte Krankenhaus zuständige Med-Controller sondern etwa der (auch klinisch vollzeitlich tätige) Oberarzt, welcher die DRG-Meldungen seiner Abteilung kontrolliert, korrigiert und gegenzeichnet, MDK-Anfragen bearbeitet, Strategien entwickelt usw.

    Mit brennendem Interesse an Ihren Antworten und vielen Grüßen

  • hallo zusammen,
    leider kenne ich derzeit niemanden, der mit Hinweis auf diese Funktionen eine EG III durchgesetzt / erhalten hat.
    Meist sind es ja Oberärzte, die ja auch noch aus anderen Gründen Oberärzte sind. Und dann ist es so, das diejenigen, die die EG III erhalten haben Stillschweigen darüber bewahren, da sonst der Arbeitgeber Ärger mit der VKA bekommt - und das soll ja vermieden werden.

    Insgesamt eine derzeitig schwierige Thematik.

    Am besten juristischen Beistand holen und im Zweifelsfall einklagen (so wie bei den Kostenträgern halt auch, wenn sie die Spielregeln, die für beide Seiten gelten nicht einhalten - Sorry für die mitlesenden KK-Mitarbeiter, aber das hat sich angeboten. Es ist niemand von den hier Anwesenden gemeint :d_zwinker: )

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch