Prüfung möglicher Behandlungsfehler - MDK

  • Oops, sorry, war wohl nur ein Paravasat, keine Infektion (dessen Kodierung aber nichtsdestotrotz in eine höherbewertete DRG geführt zu haben scheint).

    Mal andersrum gefragt: Warum sollte die KK denn *keinen* Schadensersatzanspruch haben? Wer jemand anderem schuldhaft einen Schaden zufügt, muss diesen nun mal ersetzen. Und wenn durch einen Fehler des KH der KK ein Schaden entstanden ist (höhere Rechnung) - warum sollte sie sich diesen nicht ersetzen lassen?

    Immernochgenausomistwetterliche Grüße

    MDK-Opfer

  • Zitat


    Original von MDK-Opfer:
    ...
    Mal andersrum gefragt: Warum sollte die KK denn *keinen* Schadensersatzanspruch haben? Wer jemand anderem schuldhaft einen Schaden zufügt, muss diesen nun mal ersetzen. Und wenn durch einen Fehler des KH der KK ein Schaden entstanden ist (höhere Rechnung) - warum sollte sie sich diesen nicht ersetzen lassen?

    Also dass ein Schaden für die KK engetreten, ist mir als Nicht-Juristem plausibel, siehe z.B. die Definition in der Wikipedia. Allerdings dann und nur dann, wenn der Zurechnungsgrund der Kausalität greift, d.h. wenn kausal gezeigt werden dann, dass die Venenverweilkanüle schlecht gelegt wurde.

    Ob diese immer mal wieder auftretende Komplikation schuldhaft verursacht wird, ist eine andere Frage. Hierzu nochmal die Wikipedia:

    Zitat


    Im Zivilrecht wird der Schuldbegriff unterschiedlich verwendet:
    Bei der Frage nach der Verantwortlichkeit für einen bestimmten Erfolg spricht man von Verschulden und meint damit Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Rechtsfolge ist meist eine Verpflichtung zu Schadensersatz.

    Genau deshalb wäre die Position der Krankenkasse völlig lebensfremd, für alles, was nicht dem Idealtypus einer Behandlung entspräche, Schadenersatz zu fordern.

    Grüße von der Ostsee.

    Dr. med. Christoph Bobrowski, M.Sc.

  • @ MDK-Opfer
    Das es sich um eine Kodierungsproblematik gehandelt hatte, ist verständlich. Das dies natürlich durch die KK (bei Möglichkeit der Rückforderung von Geld) geprüft wird ist wohl klar.


    Zitat

    Mal andersrum gefragt: Warum sollte die KK denn *keinen* Schadensersatzanspruch haben? Wer jemand anderem schuldhaft einen Schaden zufügt, muss diesen nun mal ersetzen. Und wenn durch einen Fehler des KH der KK ein Schaden entstanden ist (höhere Rechnung) - warum sollte sie sich diesen nicht ersetzen lassen?

    Ich hoffte dieser Diskussion ausweichen zu können. :d_zwinker:
    Ich glaube das uns alle klar ist, dass wenn ich mich in ein Krhs. begebe dies mit Gefahren verbunden ist. Das alle im Krhs. bemüht sein sollten ihr Bestes zu geben ist wohl auch klar.
    Was mich Stört ist die Tatsache das jeder Versucht jeden noch so kleinen Fehler zu Geld zu machen.
    Abschreckendes Beispiel ist sicherlich die USA (Es wurde auf die Gefahr das der Kaffee heiß ist nicht hingewiesen oder die Abmahnflut im Internetbereich (Fehlen der Bildschirmdiagonale in cm).

    Andererseits muss glücklicherweise hierzulande der Kausalitätsnachweis erfolgen. Wäre dieser im Bereich der Medizin nicht so schwer würden viel mehr Personen im Gesundheitswesen nicht mehr tätig sein!

    Es sollte m.E. darum gehen die „schwarzen Scharfe“ zu disziplinieren. Wo und wann einer ein „schwarzes Scharf“ ist, ist natürlich immer Ansichtssache.

    Abschließend zu diesem Fall:
    Ich halte ein Paravasat oder auch eine Infektion, wenn diese nicht \"grob Fahrlässig“ eingetreten ist für ein Risiko das ich persönlich bei einem Krhs.Aufenthalt in Kauf nehme.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,
    ganz provokante Frage retour:
    und ohne Bezug zu MDK oder so ähnlich:

    Halten sie ein Paravasat auch dann für ein persönlich einzugehendes risiko, wenn die Infusion oder die i.v. Applikation medizinisch nicht indiziert sondern nur aus anderen Gründen (Bequemlichkeit, ökonomische Gründe) durchgeführt wurde? Oder wäre das für Sie grob fahrlässig?

    Ich fürchte, die Grenzen sind fliessend und wir landen sehr schnell in einer medizinisch-ethisch-ökonomischen Diskussion.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Forum, Hallo Herr Horndasch,

    genau die Grenzen sind fliessend, auch in dieser Diskussion. Wer an was Schuldhaft ist oder nicht sollten vielleicht hier Gerichte klären, aber was ist denn mit dem Schaden- wenn einer entstanden sein sollte :d_gutefrage: - hat der Patient irgendeinen Schaden davon getragen? Fragen wir doch mal den der einen Schaden hätte haben sollen ehe wir weiter Spekulieren und uns den Kopf zerbrechen :sterne: .

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Schönen guten Tag MiChu,

    wenn die Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Drittschuld erforderlich ist, entsteht der Krankenkasse ein Schaden, und zwar die Behandlungskosten und anderen Sozialleistungen, die aufgrund des Schadens erforderlich sind. Also kann sie auch Schadenersatz fordern.

    Natürlich war die Hauptintension des § 116 SGB X die Inanspruchnahme der Haftpflichversicherer von Unfallverursachern bei Unfällen, um die Behandlungskosten bei Unfällen nich der Allgemeinheit, sondern dem Unfallverursacher respektive dessen Versicherung zuzumuten. Letztlich geht es hier um eine Verschiebung von Kosten aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in den privaten Versicherungssektor.

    Deswegen liegen die meisten Anfragen dieser Art auch nicht beim Medizincontrolling, sondern bei den unfallchirurgischen Chefärzten.

    Allerdings sind bei schuldhafter Verursachung Behandlungsfehler nicht ausgeschlossen. Natürlich ist die Kausalität und die Abgrenzung, welche Behandlungskosten durch den Behandlungsfehler entstanden sind nicht einfach und wird häufig zu Streit führen. Es erscheint mir allerdings eindeutig, dass die Krankenkasse ein eigenes Ermittlungsrecht hat. Dies ist wohl auch deshalb gewünscht, damit nicht gleich alle Verdachtsfälle vor Gericht ausgehandelt werden müssen. Nach meiner Erfahrung verlaufen nämlich viele dieser Anfragen im Sand, wenn die Krankenkasse bzw. der MDK die Unterlagen eingesehen hat und feststellt, dass es sich um eine \"schicksalhafte\" Komplikation gehandelt hat. Ich gehe davon aus, dass auch der Beispielfall hier so ausgehen wird.

    In Bezug auf ihre Bewertung der Mentalität, bei jeden Schaden eine Schuldigen zu suchen und zu Geld herauszuholen gebe ich Ihnen Recht. Nur hat Recht haben (moralisch) nichts mit dem Recht (juristisch) zu tun.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Leute,
    und was wäre, wenn der Pat. durch Herumhampeln eine schön laufende Infusion mit korrekter Indikation und Anlage in ein Paravasat konvertiert hätte?
    Müsste die Kasse dann die Erhöhung des Erlöses beim Pat wieder holen?

    Man muß sich im Krankenhaus offenbar daran gewöhnen, dass man immer gekniffen ist. Mir wurde hier mal erklärt, dass das Krankenhaus keine Ansprüche gegen einen Dritten (Gewaltverbrecher) hat, auch wenn die Behandlung des Opfers durch den DRG-Erlös weit unterbezahlt ist.

    Viele Grüße
    P. Dietz

  • E_Horndasch

    Ich würde das Paravasat per se auch weiterhin als persönlich einzugehendes Risiko halten.
    Aber worüber ich sicherlich „not amused“ wäre, sind i.v. Behandlungen die med. nicht notwendig sind. I
    ch begebe mich als Pat. aber weiterhin in Behandlung und gehe davon aus, das die mich behandelnden Personen ihr „Bestes“ geben.
    Eine grobe Fahrlässigkeit sehe ich in diesem Falle nicht.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)