100 Euro / 300 Euro

  • [quote]
    Original von Simon:
    mit dem richtigen Entlassgrund automatisiert gezahlt worden wäre.

    Hallo Herr Simon,
    Ihre obige Aussage heißt u.a. im Umkehrschluß, daß Sie alle Fälle mit Überschreitung der OGVWD und Entlassung in die Häuslichkeit \"automatisiert\" prüfen lassen. Auch wenn wir an dieser Stelle nicht darüber diskutieren sollen entspricht dies leider der allgemeinen Praxis und sorgt, wie man auch verschiedenen Beiträgen in diesem Forum entnehmen kann, für erheblichen Frust in den KH , widerspricht zudem den geforderten Stichprobenprüfungen....
    Ich kann mir schon vorstellen, daß auch ein \"MedCo\" auf stur schalten kann, wenn Sie Ihre Prüfmechanismen auf diesem Wege selbst aufdecken...und wäre gespannt, wer von Ihnen beiden zuerst vor einem Urteil des SG kneift.

    mfG
    vascudoc

  • Hallo,
    ohne mich jetzt als Kassenbefürworter zu wandeln (noch bin ich KH-Vertreter) muss ich hier doch einwenden:
    der Beschluß des großen Senates war eine Steilvorlage für die Kostenträger und es braucht sich niemand zu wundern, wenn jetzt versucht wird, dieses \"Geschenk der Justiz\" auch zu nutzen.
    Als KH-Mitarbeiter und entlassender Arzt können Sie so sicher wie das Amen in der Kirche sein, dass auf oGVD-Überschreitung die Anfrage kommt - und sich entsprechend in Ihrer Doku darauf einstellen.
    Theoretisch kann man dann auch den Angehörigen sagen: \"der Opa muss raus, die Kasse zahlt ab übermorgen nicht mehr.\" (ist drastisch und überspitzt, also bitte nicht über die Wortwahl echauffieren).
    Aber wenn selbst unser Bundesgesundheitsminister Termine sausen lässt, um sich um sein krankes Kind zu kümmern, dann wird dieses politische Vorbild wohl auch von der Allgemeinheit in Form der Kostenträger eingefordert werden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Moin,

    der Ärger geht doch immer da los, wo beide Seiten stur auf die Einhaltung der Rechtsmechanik bestehen.
    Sobald ein Dialog losgeht, sind solche Ärgernisse in der Regel vermeidbar. Wenn wir aber das Gefühl haben, auf die Dauer über den Tisch gezogen zu werden, schalten wir irgendwann auf die harte Linie um.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Herr Simon,

    die Entlassungsmitteilung ist formal falsch, somit ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur; hieraus resultiert aufgrund bereits erfolgter Inrechnungstellung zwingend eine Gutschrift & Neuberechnung.
    Sollte die neue Rechnung aufgrund der neuen Datenlage nicht beanstandet werden, sehe ich auch keine Grundlage mehr für eine 300 € Pauschale gegeben.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Codemaker,

    Zitat


    Original von Codemaker:
    die Entlassungsmitteilung ist formal falsch, somit ergibt sich die Notwendigkeit einer Korrektur; hieraus resultiert aufgrund bereits erfolgter Inrechnungstellung zwingend eine Gutschrift & Neuberechnung.
    Sollte die neue Rechnung aufgrund der neuen Datenlage nicht beanstandet werden, sehe ich auch keine Grundlage mehr für eine 300 € Pauschale gegeben.

    Es ist interessant, dass Sie zwar selber \"Formalia\" als Grund aufführen, aber dann dies nicht weiter sehen wollen. Es ist genau so aus \"Formgründen\" dann die 300 €-Pauschale zu entrichten, wenn es zu keiner Rechnungskürzung kommt. Bitte zeigen Sie uns doch anhand von rechtlichen Vorgaben auf, wie Sie Ihre Meinung belegen wollen. Es sollte doch zu denken geben, dass wenn sogar eine erhöhte Rechnung nach Korrektur die 300 € auslöst, dies wohl nicht nachvollziehbar auf ihre Auslegung passt. Da wird auch storniert und gutgeschrieben….
    Ihr \"Argument\" wurde schon öfters von anderen vorgebracht und keiner konnte bisher dies rechtlich stützen. Wollen sie es dann mal versuchen?

  • Guten Tag Herr Selter,

    nein, ich werde jetzt nichts überraschendes aus dem Hut zaubern. Ich sehe hier jedoch den gravierenden Unterschied, dass in dem einen Fall erst durch Beteiligung des MDK keine Veränderung der Rechnung bewirkt wurde (300 Euro sind fällig) aber in dem anderen Fall ohne den MDK oder parallel zum MDK (aber nicht mit dessen Hilfe) festgestellt werden mußte, dass ein Formfehler vorliegt, welcher eine neue Rechnungslegeung erforderlich macht.

    Gerichte sind dafür bekannt, vor explizitem Einstieg in die Materie die Formalitäten zu prüfen. Wenn also also schon bei der Rechnungslegung Murks passiert ist, wird es wohl gar nicht erst zu einer näheren Betrachtung der daraus resultierenden MDK Begutachtung kommen, was auch immer sie ergab...
    Das kann man schon daraus schließen, das ein Gericht sich trotz fundiertem MDK-Gutachten nicht mit demselben beschäftigen würde, wenn formal die 6 Wochen-Frist zur Eröffnung des Verfahrens nicht eingehalten wurde.

    Hierbei beziehe ich mich auf zwei unterschiedliche Entscheidungen des SG Dortmund (Az.: S 8 KR 5/08 17.03.09 und L5 KR 83/09). In dem zweiten wurde die Zahlung der Aufwandspauschale ausgeschlossen aufgrund eines Verstoßes gegen § 301 Abs. 1 Nr. 3 SGB V.
    Das KH hat Berufung eingelegt. Ob sich hier etwas neues entwickelt hat, ist mir momentan nicht ersichtlich.

    Falls jemand natürlich neuere Informationen hat – immer gerne!

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Codemaker,

    Zitat


    Original von Codemaker:
    Ich sehe hier jedoch den gravierenden Unterschied, dass in dem einen Fall erst durch Beteiligung des MDK keine Veränderung der Rechnung bewirkt wurde (300 Euro sind fällig)

    Genau das war aber der Fall:

    Zitat


    Original von Simon:
    - MDK stellt fest, dass Patient direkt von KH in Reha verlegt wurde (Reha über RVT, daher uns noch nicht bekannt). Rechnung dadurch stimmig.

  • Hallo Herr Selter,

    da muss ich Ihnen recht geben, hier war der MDK mit im Boot.

    Bleibt aber trotzdem die Frage:

    Wird die Gerichtsbarkeit einen Unterschied darin sehen, WER einen formalen Fehler (§ 301 SGB V) aufgedeckt hat? Eine Krankenkasse, ein Versicherter, der MDK oder ein Krankenhaus selbst?
    Würden Sie es?

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich werde selbstverständlich dies nicht tun. Was Gerichte tun werden, unterliegt auch nicht meinem Wissen, daher ist es müßig darüber zu spekulieren. Ich nehme aber gerne jede weitere Änderung des Gesetzestextes entgegen, der diese Arbeit beschaffenden Auslegungsgrabenkämpfe obsolet macht.

  • Schönen guten Tag allerseits,

    wenn es wirklich dazu kommen sollte, dass nicht rein formal das zählt, was im Gesetz steht, sondern dass eine inhaltliche Bewertung vorzunehmen ist, dann muss auch das Fass der Fallzusammenführungen wieder aufgemacht werden. Wir führen seit Einführung des DRG-Systems haufenweise Fälle zusammen, die inhaltlich nichts miteinander zu tun haben, nur weil beispielsweise auf eine konservative Behandlung zufällig innerhalb von 30 Tagen eine operative Behandlung in der gleichen MDC erfolgt (z. B. konservative Behandlung einer Fraktur und wenige Tage später erneuter Sturz mit operativ zu versorgender Fraktur). Es kann ja nicht sein, dass hier nur die formale Betrachtung zählt und bei der Aufwandspauschale trotz nicht geminderter Rechnung plötzlich über Inhalte und Verantwortlichkeiten diskutiert wird.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Reinhard,

    Zitat


    Original von R. Schaffert:
    wenn es wirklich dazu kommen sollte, dass nicht rein formal das zählt, was im Gesetz steht, sondern dass eine inhaltliche Bewertung vorzunehmen ist, dann muss auch das Fass der Fallzusammenführungen wieder aufgemacht werden.

    Es hatte mir vorhin in den Fingerspitzen gekribbelt, dies auch wieder vorzubringen. Hatte mich aber wegen \"Grabenkämpfen\" dagegen entschieden, es zu wiederholen. Aber, gebe dir deswegen natürlich völlig recht (\"recht\" ist hier selbstverständlich nicht im juristischen Sinne gemeint).