100 Euro / 300 Euro

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von RolandBalling:
    Versucht die KK mit Verweis auf das BSG, die 300 Euro wegen fehlerhafter Kodierung zu umgehen. Begründung: Die Schmerzen hätten kodiert werden müssen. Vorgeschlagen wurde von der KK übrigens R52.9 (Schmerz, nicht näher bezeichnet)...

    Den Gag habe ich schon im Juni mal vorformuliert.....

    Zitat


    Original von Selter:
    Hallo,

    spinnen wir den Faden doch mal weiter....

    Alle Verweildauerprüfungen werden nun automatisch auch mit Fragen nach der Kodierung verknüpft. Es wird dann die HD, sowie die Nebendiagnosen bezüglich ihrer korrekten Kodierung in Frage gestellt. Und wenn wir gerade dabei sind, auch alle Prozeduren. Sollte man also bei der Verweildauerprüfung \"leer\" ausgehen, findet man in den meisten Fällen irgendeine \"Unkorrektheit\" bei der Kodierung. Ergo keine Aufwandspauschale.

    Szenario:
    Die Kliniken fangen an, nur noch DRG-relevante Nebendiagnosen und Prozeduren zu erfassen, um das Risiko einer \"Falsch-Kodierung“ zu minimieren, ohne dabei die DRG-Zuordnung zu gefährden.
    Reaktion der Kassen:
    Es werden bei den Prüfaufträgen auch Fragen zu nicht vorgenommenen Kodierungen gestellt und dann auch gefunden. Ergo keine Aufwandspauschale.

    Vielleicht sehe ich das aber auch zu pessimistisch…..

    http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread.php?id=1466&start=176#

    • Offizieller Beitrag

    ...und nur kurz zur inhaltlichen Gegendarstellung der Kommentar zu den Änderungen in Anhang B der DKR 2010:

    D003i Nebendiagnosen
    Absatz Symptome als Nebendiagnose:
    Für Symptome gelten nunmehr die Regelungen zur Kodierung von Nebendiagnosen. Für Kodierzwecke müssen Nebendiagnosen und Symptome als Zustände interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist:
    • therapeutische Maßnahmen
    • diagnostische Maßnahmen
    • erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand.
    Somit gelten für die Kodierung von Symptomen als Nebendiagnosen die gleichen Bedingungen wie für die Kodierung von Diagnosen als Nebendiagnosen. Die Frage, ob es sich um eine Diagnose oder um ein Symptom handelt, ist im Zusammenhang mit der Kodierung von Nebendiagnosen nicht mehr zu stellen. Hierdurch soll eine Vereinfachung der Kodierung erreicht werden.
    Die Selbstverwaltung empfiehlt eine Überdokumentation von Symptomen zu vermeiden. Demnach ist beispielsweise die zusätzliche Kodierung von Kopfschmerzen bei Migräne mit der neuen Regelung nicht beabsichtigt. Die Kodierung eines ausgeprägten Aszites bei Leberzirrhose mit Entlastungspunktion ist für eine sachgerechte Fallabbildung hingegen erforderlich.

    Schmerzen bei Nagelentfernung sind normal. Mal stärker, mal weniger stark.

  • Hm,

    hab mit nichts anderem gerechnet.

    Die große Gesundheitskasse fragt Momentan solche wahnsinnig Erlösrelevanten Nebendiagnosen wie Z74.0 und I10.00 an. (Wenn man es genau nimmt, werden von 15 Nebendiagnosen auch 15 Nebendiagnosen angefragt).

    Ich kann nur davon ausgehen, dass dies dem Zweck dient, eine davon als nicht korrekt rauszufinden und die Zahlung der AWPS zu verhindern, sollte sich die ermittelte DRG als korrekt herausstellen.

    Wird wieder ein Riesenaufwand für die SG.

    Viele Grüße

    stellv. Leitung Medizincontrolling
    Fachwirt Gesundheits- und Sozialwesen (IHK)
    MDA

  • Hallo,

    übrigens hat ein diskreter Hinweis auf die DKR 1806g die Zahlungsbereitschaft enorm gesteigert.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Forum, hallo Papiertiger,

    wieso sollte sich die KK nicht dieser rechtlich legitimen Mittel bedienen? Wenn die Rechnung seitens des KHs korrekt erstellt wurde steht dem einkassieren der Aufwandspauschale doch nichts im Weg! Das Sozialgericht wird zw. diesem Sachverhalt wenig Aufwand betreiben müssen denn bereits das BSG hat klargestellt das von Rechnungen die ordnungsgemäß erstellt sind auszugehen ist.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Hallo Papiertiger,

    ehrlich gesagt, daß kann ich Ihnen sogar verdenken! Aber wie meinem Vorbeitrag in der Anredezeile zu entnehmen ist, war der Beitrag nicht nur für Sie sondern auch für die anderen Teilnehmer gedacht und hier wird es hoffentlich doch noch den einen oder anderen geben denen ist einfach nicht zu ...... ist.

    einen schönen Feierabend wünscht
    Einsparungsprinz

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Einspaarungsprinz,

    was soll man Ihrer Darstellung entnehmen? Sie meinen, dass jegliche nachträglich von der Kasse/MDK geänderte Kodierung (s.o.) die Rechnung als \"falsch\" deklariert und damit keine Pauschale zu begleichen ist?

  • Sehr geehrte Mitstreiter/-innen,

    dies wird zumindest die Interpretation der Krankenkassen sein, soweit nicht in der noch ausstehenden Urteilsbegründung eine Einschränkung des bisher Bekannten zum Urteil auf den konkreten Einzelfall erfolgt bzw. sich darin nähere Erläuterungen zum \"erlaubten Ausmaß einer Kodierungsänderung\" finden, welche ggf. die Berechnung der AWP erlauben würde.

    Als ehemals vehementer Verfechter der AWP mit wörtlicher Auslegung des §275 Abs. 1c Satz 3 SGB V auch bei Erhöhung des Rechnungsbetrages muss ich aktuell eingestehen, daß ich derzeit die AWP nur noch in Rechnung stelle, soweit sich in der MDK-Prüfung gar nichts ändert!

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)

  • Verehrte Forumsteilnehmer,

    nun haben wir ja eine Aussage des höchsten Sozialgerichtes. Die Begründung lautet so sinngemäß: \"...wenn das KH die Prüfung durch fehlerhafte Daten verursacht hat, ist eine AWP nicht statthaft...\" Und da geht jetzt natürlich die Interpretation los. Was heißt denn \"verursachen\"?

    Ich persönlich glaube, dass damit nicht gemeint ist, dass jedwede Kodieränderung - und sei sie noch so unerheblich - darunter zu subsumieren ist. :d_neinnein:

    Vielmehr wird es sich um fehlerhafte Datenübertragungen handeln, die tatsächlich in der Lage waren, das Prüfungsverhalten der KK direkt zu beeinflussen. Ein Klassiker wäre da z. B. die Kodierung einer regulären Entlassung bei einem Fall unter 24 Stunden, wenn der Patient tatsächlich gegen ärztlichen Rat gegangen ist. Bin ich auch schon ein paar Mal drauf \"reingefallen\". :augenroll:

    Die Sozialgerichte werden meiner Meinung nach sehr genau hinschauen, ob die Argumentation der Kassen hier schlüssig ist und die \"falsche Datenübermittlung\" tatsächlich geeignet war, die Einleitung einer Prüfung hervorzurufen bzw. direkt zu beeinflussen. Und das ist meiner Meinung nach auch gut so.

    Viele Grüße

    Michael Bauer :)
    Krankenkassenbetriebswirt

  • Hallo zusammen,
    meine Erfahrung anhand eines praktischen Beispiels ist dass die DRG F62B unabhängig von der Anzahl der Nebendiagnosen grundsätzlich angefragt wird, um sie in die F62C zu drücken.
    Wenn dann die übersehene Hypokaliämie an die Stelle der Niereninsuffizienz rutscht, wird die AWP verweigert.
    Kann denn irgendjemand ernsthaft behaupten, dass die die Prüfung unterblieben wäre, wenn die E87.6 von Anfang an im Datensatz gewesen wäre?

    Zugegeben, als Kassenmitarbeiter würde ich dieses Pfand auch nicht so leicht aus der Hand geben. Aber ich bitte um Verständnis, wenn dann auch auf KH-Seite die Trickkiste geöffnet wird.

    Im übrigen gehe ich davon aus, dass bei einer evtl. sozialgerichtlichen Überprüfung der Nachkodierung im Zusammenhang mit der AWP ein Unterschied gemacht wird zwischen der Frage:
    Prüfen Sie die ND XY
    und
    Ist die DRG korrekt?

    Ich persönlich werde in Zukunft öfter mit dem MDK in Dissens gehen, auch wenn sich an der DRG nichts ändert, weil z.B. die I50.14 in die I50.13 geändert wird oder wir über die verschiedenen Formen des ischämischen Schlaganfalles diskutieren. Aber wenn die Konsequenz die Verweigerung der AWP ist, dann lohnt sich evtl. der Aufwand.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch