100 Euro / 300 Euro

  • Schönen guten Tag Herr Winter,

    aha, Fechten und Biathlon wurden aus reiner Sportlichkeit erfunden? Das war mir neu...
    :d_zwinker:
    Nichts für ungut! Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Bei uns laufen jetzt die ersten Fälle auf bei denen die Prüfung durch den MDK nicht zu einer Erlösminderung geführt hat.Unsere per Papier gestellte Rechnung an die KK kam mit der Bemerkung zurück das über den Konverter §301 laufen zu lassen. Unser KIS Anbieter hat dazu aber noch keine Meinung.
    Wie wird die Eintreibung der 100 Euro in anderen Krankenhäusern geregelt? :d_gutefrage:

    Grüße aus Sachsen
    masch

    Anmerkung: Von mir verschoben, da bereits das Thema hier behandelt wird.
    D. D. Selter

  • Guten Morgen erst einmal,

    \"Eintreibung\" wird bei uns nicht betrieben, die Krankenkassen die uns 100€ zahlen müssen, machten dies bislang freiwillig. Was das KIS angeht, da müssen sie auf dessen Lösung warten. :d_pfeid: und bei manchen dauert es. :d_pfeid:

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Hallo
    also bei uns ist dies Kis-seitig bereits umgesetzt und die ersten Rechnungen raus (ob sie bezahlt werden ist ne andere Sache :d_pfeid: ).
    Die Lösung sieht so aus dass wir die Aufwandspauschale auf die eigentliche Rechnung des Patienten zurechnen und als Nachtragsrechnung über den §301-Datenaustausch verschicken.

    Gruß

    E. Herrmann

  • Hallo,

    ist auch in unserem KIS (IS-H) technisch bereits umgesetzt. Die erste Nachtragsrechnung wurde sogar schon bezahlt...

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Forum,

    eine Kasse verweigert für mehrere Fälle die Zahlung der Aufwandspauschale mit der Begründung, es habe zwar keine Erlösminderung gegeben aber im Laufe der Prüfung habe der MDK-Arzt Änderungen am Fall vorgenommen. Damit sei bewiesen, daß wir unvollständige oder unkorrekte Daten gemeldet hätten und somit ergebe sich kein Anspruch auf die Aufwandspauschale.

    Hat man Worte?
    Wie reagiert man da?

    Grüße
    NiR

  • Schönen guten Tag,

    Diese Diskussion hatten wir bereits.

    Einziges Kriterium für die Aufwandspauschale ist die Minderung der Rechnung. Ist die Rechnung nicht gemindert, sind die 100€ fällig, egal was an Diagnosen oder Prozeduren geändert wurde. Da hilft nur hart bleiben und den (meiner Meinung nach eindeutigen) Anspruch ggf. gerichtlich durchsetzen (auch wenn der einzelne Betrag gering sein mag, die Masse macht es und nur wenn die 100€ auch für die Kasse (im doppelten Sinne) relevant werden, dann entwickeln sie auch die beabsichtigte Wirkung).

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Wenn dem so wäre, dann könnnte man die regelung gleich in den Orkus kippen.

    Denn eine Änderung einer noch so kleinen ND würde sich immer finden (Schmerzen im unterbauch vs sonstige Schmerzen, Gangstörung vs. Gangunsicherheit etc.)

    Laut Gesetz geht es um die Minderung der Rechnung. Ich schliesse mich Hr. Schaffert an.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    das würde ich nicht so sehen. Wenn ein Fall nicht ordnungsgemäß kodiert worden ist, hat das Krankenhaus gegen die Regelungen des § 301 SGB V verstossen und damit eine ordnungsgemäße Prüfung durch die Krankenkasse verhindert. Damit ist formal die Verantwortung für die Prüfung beim Krankenhaus, da der Kasse nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung gestanden haben.

    Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Krankenkasse evtl. gar nicht geprüft. Dies mag im Einzelfall nicht so gewesen sein, etwa wenn lediglich nicht gruppierungsrelevante Kodes verändert worden sind. Insbesodnere bei der Nachkodierung einzelner ND oder OPS durch ein Krankenhaus dürfte der grundsätzliche Sachverhalt allerdings ziemlich klar sein.

    Soweit Sie sich nicht mit der Krankenkasse einigen können, bleibt Ihnen da nur der Rechtsweg. Diesen würde ich aber ausschließlich dann beschreiten, wenn die veränderten Kodes absolut gar nichts mit der Rechnungshöhe zu tun haben, also auch nicht z. B. einen Hinweis auf die Richtigkeit von anderen ND geben könnten.

    Aus diesem Grund ist auch für Rechnungen, welche zugunsten des Krankenhauses geändert werden (kommt ja auch mal vor) keine Aufwandspauschale fällig.


    MFG Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo Bern,

    wenn keine Rechnungsminderung zugunsten der KK erfolgt sind 100€ fällig. Wer will denn entscheiden, ob der MDK Prüfer alles 100% korrekt gemacht hat?

    \"Formal ist die Verantwortung für die Prüfung beim Krankenhaus,da der Kasse nicht alle relevanten Informationen zur Verfügung gestanden haben.\"

    :i_respekt:

    Ziemlich amerikanische Einstellung.

    Was sind relevante Informationen?
    Dazu schauen wir uns DKR D002f und D003D an. Die Kasse müsste dem KH also nachweisen, dass für eine bestimmte, vom KH nicht kodierte Diagnose ein Aufwand entstanden ist, und verlangen, dass diese Diagnose nachkodiert wird. Supi! Haben ja nicht schon genug zu tun (damit meine ich jetzt KH und KK Seite). Beispiel: eine KK will unbedingt eine ND mit CCl 0 durch den MDK prüfen lassen. Auch als wir sagten, dass diese Diagnose genau gar keinen Einfluß auf die DRG hat, sollten wir Unterlagen zum MDK schicken.
    OK. Leicht verdientes Geld.

    Übrigens: Wir rechnen nach Fallpauschalen ab. D.h. wenn wir mit drei Diagnosen eine DRG erreicht haben, ist es (relativ) egal, ob wir noch 20 weitere Nebendiagnosen dazutun, die keinen Einfluß auf die DRG haben.

    Die KK hätte womoglich, unter Umständen nicht geprüft, wenn diese Information vorgelegen hätte.
    Ach? Ist das so?
    Wir könnten mit kodierten NDs in einigen Fällen problemlos einen PCCL von 20 erreichen. Dennoch wird der Fall geprüft. Dann wird eben nicht mehr die E87.6 alleine geprüft, sondern auch noch die N39.0 mit B96.2, die I64.9 und alles was sonst noch an schweregradsteigernden Diagnosen vorhanden ist, nur damit die Rechnung vermindert werden kann. Selbst wenn wir noch 100 Diagnosen mit einem CCL von 4 dazutun, wird dieser Fall geprüft. :t_teufelboese:

    Zum Ende: Die KK prüft eine Fallpauschale. Welche FP geprüft wird ist alleinige Entscheidung der KK. Dem KH in irgendeiner Form zu sagen:\"Wir haben ja nur geprüft, weil wir nicht wussten, dass der Pat einen Hypertonus hatte, also bekommt ihr keine Aufwandspauschale!\" ist, mit Verlaub, dreist.

    Ich würde da auch gar nicht lange diskutieren, sondern sobald möglich einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken lassen.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Schönen guten Tag Herr Bern,

    auch wenn Ihre Argumentation inhaltlich aus Kassensicht begründet sein mag, mit dem Gesetz hat sie rein gar nichts zu tun. Der Wortlaut des Gesetzes enthält (durch die Verneinung) eine Ausschlussregelung für die Berechnung der 100 €, und zwar die Minderung des Rechnungsbetrages. In allen anderen Fällen - und darin sind nicht rechnungsrelevante Änderungen der Kodierung sowie Änderungen zugunsten des Krankenhauses eingeschlossen - sind die 100 € zu berechnen bzw. zu bezahlen.

    Inhaltlich handelt es sich nämlich nicht um einen Bonus für \"richtige\" Kodierung (aus Sicht des MDK), sondern (wie der Name sagt) um eine Pauschale für den Aufwand, den das Krankenhaus mit der Prüfung hat. Sie ist somit bei allen MDK-Prüfungen fällig. Ausdrücklich ausgenommen sind lediglich diejenigen, bei denen eine Minderung der Rechnung erfolgt.

    Das steht doch so eindeutig und formal ohne Interpretationsspielraum im Gesetz und obwohl ich sonst eine lebhafte Fantasie befürworte, halte ich sie im Umgang mit Gesetzen für unangebracht. Die Regelungen zur Fallzusammenführung (§2 Abs 1 und 2 FPV) werden doch auch rein formal angewendet, ohne darüber zu diskutieren, ob damit auch wirklich die Fälle gemeint sind, wo kein inhaltlich-medizinischer Zusammenhang besteht. Da wird sich dann immer wortgetreu an die Regelung gehalten. Ich weiß nicht, warum das bei Regelungen zu ungungsten der Kasse nicht geht?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,