100 Euro / 300 Euro

  • Schönen guten Tag Herr Merguet,

    Zitat


    Original von merguet:
    Der Aufnahmezeitpunkt hat m.E. mit der Frist nichts zu tun.

    So sehe ich das auch, allein, es gibt der blinden viele....

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo

    Zitat

    Sicher ist doch, dass alle Fälle mit Datum der Rechnungslegung ab dem 1.4.2007 unstrittig nach dem GKV-WSG zu handhaben sind.

    auch dies ist derzeit leider keineswegs \"unstrittig\", aus Sicht mancher Kassen gilt die Regelung erst für Aufnahmen ab dem 01.04.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo bern,

    ich stelle mir das gerade vor Gericht vor:
    \"Ja, wenn anstelle der Hypokaliämie gleich der Harnwegsinfekt kodiert worden wäre, hätten wir diesen Fall doch niemals geprüft!\" :rotwerd:

    Weil es den KKn ja ausschließlich um eine möglichst saubere Kodierung geht, und nicht etwa, wie von mir anscheinend immer falsch vermutet, einzig und allein um die Einsparung von Geldern. :teufel:

    Beispiel:

    Wir rechnen ab DRG F62A, vier NDs jede mit ccl 3, PCCL 4, das Weglassen einer ND führt in die F62B was ca. 1500 € weniger ausmacht.

    Sie wollen mir jetzt weißmachen, dass Sie den Fall nicht prüfen würden, wenn ich anstelle der Hypokaliämie, z.B. einen Harnwegsinfekt kodieren würde?

    :i_respekt:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,

    offensichtlich sind vom Lord of the codes verwandte Themen zusamengelegt worden

    Zitat


    Original von bern:
    Diese Rechtsposition ergibt sich zutreffenderweise nicht aus dem § 275, sondern aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Deshalb wird sowas auch nicht explizit geregelt, gilt aber trotzdem. Für die Einzelheiten müsste ich unsere Juristen bemühen, was aber zu weit führen würde.

    Wieder gewagt: Eine eindeutige Forulierung ist eine Rechtsposition. Und es wird offensichtlich irgendwann so weit führen, das man einen Juristen bemüht, m.E. ist das nicht zu weit.

    Zitat


    Original von bern:
    Es kann aber auch sein, das im BMG überhaupt nicht über diese Möglichkeit nachgedacht wurde. Wie gesagt, die Regelung ist ziemlich mangelbehaftet.

    Ooooh ja! Dies dürfte das einzig sichere sein.

    Zitat

    Original von bern:
    Allerdings geht Ihnen irgendwann die Aufwandspauschale verloren.

    mir geht nichts verloren, schon garn nicht irgendwannn, und auch nicht irgendwie. Und auch nicht aus gefühlten Gründen, sondern erst, wenn eine SG das erklärt.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Herr Schaffert,

    Zitat

    Original von R. Schaffert:


    Wenn der MDK in seiner Prüfung feststellt, dass eine DRG mit geminderter Rechnung herauskommt, dann ist formal die Ausnahmeregelung erfüllt, d.h. die 100 € zunächst nicht zu bezahlen.

    irre ich mich oder haben Sie das bei unserer Diskussion im April zu diesem Thema noch etwas anders gesehen?

    Halten wir doch fest:

    • Eine gutachtliche Stellungnahme des MDK \"bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung\" gem. §275 Abs. 1 S. 1 SGB V bezieht sich auf eine spezifische Rechnung des Krankenhauses und kann daher auch nur die dort ausgewiesenen Inhalte (Diagnosen, Prozeduren, Rechnungsbetrag etc.) berücksichtigen.[BR]
    • Kommt der MDK zu dem Schluss, dass der Betrag dieser Rechnung zu hoch ist, wird die Pauschale nach Abs. 1c nicht fällig, auch wenn das Krankenhaus später eine neue Rechnung stellt (etwa bei Nachkodierung von Nebendiagnosen).
    • Wird der Rechnungsbetrag durch das Gutachten aber nicht gemindert (oder gar gesteigert), ist die Pauschale fällig. Dabei geht es nicht um die Frage \"War die Kodierung falsch oder nicht\", sondern ausschließlich um den Rechnungsbetrag vor bzw. nach der Prüfung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich habe die heute neu verfassten Threads zu der 100 €-Frage hier eingefügt. Bitte, wie immer, die Themen zusammenhalten. Danke!

  • Hallo,

    Punkt zwei ist etwas irreführend. Wenn die Rechnung gekürzt wird nach MDK Gutachten, ist das korrekt.

    Mal abgesehen davon:

    Wenn der MDK einen Fall prüft und zu dem Schluß kommt, es müsse anstatt \"A\" die \"B\" abgerechnet werden, weil eine (oder mehrere NDs nicht richtig sind), das KH den Fall prüft und eine fehlende ND nachkodiert, so dass es bei dem ursprünglichen Betrag bleibt, würde die KK dieses doch nochmals vom MDK prüfen lassen, oder?
    Also wird eine erneute Begutachtung veranlasst, mit dem Ergebnis, dass es keine Rechnungskürzung gibt. Dann werden also die 100 € fällig.

    Auf die Diskussion was eigentlich passiert, wenn eine HD falsch ist, aber durch die Korrektur eine höhere DRG zur Abrechnung kommt, will ich mich heute nicht mehr einlassen. :teufel:
    An sich : 100 €, da keine Rechnungsminderung.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertiger,

    Zitat

    Wenn der MDK einen Fall prüft und zu dem Schluß kommt, es müsse anstatt \"A\" die \"B\" abgerechnet werden, weil eine (oder mehrere NDs nicht richtig sind), das KH den Fall prüft und eine fehlende ND nachkodiert, so dass es bei dem ursprünglichen Betrag bleibt, würde die KK dieses doch nochmals vom MDK prüfen lassen, oder?

    Das mag sein, aber dazu muss das Krankenhaus zuerst eine neue Rechnung stellen. Wie Herr Schaffert geschrieben hat: \"Neue Prüfung, neues Glück!\"

    Das gilt natürlich auch bei Auswahl einer anderen Hauptdiagnose.

    Mit freundlichen Grüßen,

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr hollerbach,

    Prüfung durch MDK -> keine Rechnungskürzung -> 100 €!

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo papiertiger,

    praktisch läuft es doch so ab:

    - Kasse schickt Schreiben mit Rückforderung und beigefügtem (ersten) MDK-Gutachten. Keine Aufwandspauschale, da Minderung des Rechnungsbetrages.

    - Sie antworten mit Widerspruch und einer neuen Rechnungsstellung unter Berücksichtigung einer anderen Hauptdiagnose bzw. anderer Nebendiagnosen / Prozeduren.

    - Kasse kann jetzt ein neues Gutachten auf Basis der neuen Rechnung einholen (die Unterlagen des Falles liegen ja bereits beim MDK). Falls dieses Gutachten den Rechnungsbetrag bestätigt, werden 100€ fällig. Falls keine neue Prüfung erfolgt, gibt es auch keine Pauschale.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Guten Morgen,
    genau da sehe ich auch den Pferdefuss. Der Gesetzestext bezieht sich auf eine Rechnung und nicht auf einen Aufenthalt.
    Wenn die Rechnung storniert wird und durch eine neu ersetzt wird, dann wurde formal der Rechnungsbetrag geändert (nämlich auf 0).

    Frage an den Juristen?
    Was ist eine neue Rechnung? Neue Rechnungsnummer oder neue Inhalte? :sterne: :sterne: :sterne:

    Ich fürchte, dass wir die paar Euronen, die vielleicht über die 100er Regelung reinkommen vielfach über die dann nötigen Rechtsberater wieder verlieren werden. :i_baeh:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch