100 Euro / 300 Euro

  • Hallo Herr Selter,

    wenn die Krankenhäuser gleich gegen mehrere gesetzlich geregelte Vorschriften verstoßen (DKR, Vereinbarung nach § 301 SGB V) und gleichzeitig keine Aufwandspauschale für zurecht geprüfte Fälle zahlen müssen, während die KK gemäß § 275 SGB V zur Prüfung verpflichtet sind, dann nehmen Sie es uns nicht übel, wenn wir da weiter am Ball bleiben.

    Nebenbei: Das BMG hat zwar ziemliches Gewicht, es ist aber nicht der Gesetzgeber. Und auch für die SG ist so eine Aussage nicht unbedingt verpflichtend.

    Ansonsten verstehe ich auch nicht, warum die Krankenhäuser gegen den Sanierungsbeitrag klagen. Ist doch auch eine glasklare Regelung.... :t_teufelboese:


    in diesem Sinne: Harren wir mal der Dinge die da kommen werden....


    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hi, bern,


    Zitat


    wenn die Krankenhäuser gleich gegen mehrere gesetzlich geregelte Vorschriften verstoßen (DKR, Vereinbarung nach § 301 SGB V)

    ei,ei,ei.

    Bitte nicht so! Als ob es da eine objektive Wahrheit gäbe. Ist doch nicht der Fall.

    Ich erinnere noch einmal daran: Ziel war eine Eindämmung der Prüfungen. Ob das Mittel probat oder gerecht ist, sei dahin gestellt. Man versteht so einiges im gesamten Verfahren nicht.

    Das Ziel wurde aber nicht erreicht, sondern durch neue Interpretationsspielräume verfehlt.

    Soweit so schlecht. Aber aus vergessenen oder aus Unkenntnis oder Eile in der 4.-6. Stelle abweichenden Kodes oder warum auch immer falsch gezählten ZE-pflichtigen Substanzen Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu machen ist der falsche Tonfall.

    Zitat

    Und auch für die SG ist so eine Aussage nicht unbedingt verpflichtend.

    wohlan. Nächste Runde. Was soll das?

    merguet

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von bern:
    Nebenbei: Das BMG hat zwar ziemliches Gewicht, es ist aber nicht der Gesetzgeber. Und auch für die SG ist so eine Aussage nicht unbedingt verpflichtend.

    Ist bekannt. Aber diese Adresse ist für Stellungnahmen die Schwergewichtigste, die gefunden werden kann! Ich sprach auch von \"obsolter Klarstellung\".
    Trotzdem tauchen dann diese Klarstellungen gerne dann schnell in den offiziellen Richtlinen/ Vereinbarungen auf. Das Gesetz muss hier gar nicht bearbeitet werden, ist ja klar :i_baeh: :i_baeh: .
    Ich habe hier gar keine Befürchtungen, dass sich die von Ihnen geäußerte Meinung durchsetzen werde.
    Aber, ehrlich gesagt, sehe ich hier nicht das größte zu behandelnde Problem.

    Deswegen auch:

    Zitat


    Original von bern:in diesem Sinne: Harren wir mal der Dinge die da kommen werden....

    Bin hier völlig entspannt, ohne Verharrung!

  • Hi, Herr Selter,
    nu isses schon wieder passiert. :rotwerd: Ich bin mir keiner Schuld bewusst.

    Gruß


    merguet

  • Hallo Herr Merguet,

    natürlich verstoßen Sie gegen gesetzliche Vorschriften. Das ist auch aus juristischer Sicht nicht schlimm, sondern beruht auf einem Irrtum. Meine Sichtweise ist hier rein formaler Natur, es geht mir dabei nicht um Schuldzuweisungen.

    Worauf ich hinaus will, ist dass den KK zugemutet wird, trotz einer fehlerhaften Grundlage Ihrer Prüfung eine Aufwandspauschale zu zahlen.

    Das Ziel war nebenbei nicht die Eindämmung der Prüfungen, sondern die Eindämmung der unnötigen Prüfungen. Und im lernenden DRG-System, in dem jährlich die Klassifikation angepasst wird, ist eine exakte Kodierung nun mal notwendig. Darüber hinaus: Wenn die Rechnung zu niedrig war, dann war die Prüfung nicht unnötig.


    und dann sollten auch keine Aufwandspauschalen gezahlt werden.


    Nur zur Information: ich prüfe selber keine Rechnungen, deshalb werde ich auch nicht klagen. Aber gehen Sie davon aus, das die Fälle früher oder später vor Gericht gehen werden

    Ansonsten, Herr Selter, glaube ich auch, das es größere Probleme gibt.


    MFG

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hohoho, Bern!

    Zitat


    Original von bern:
    Nebenbei: Das BMG hat zwar ziemliches Gewicht, es ist aber nicht der Gesetzgeber. Und auch für die SG ist so eine Aussage nicht unbedingt verpflichtend.

    da fällt mir gleich ein anderes BMG-Schreiben aus dem Jahr 2005 ein. Für die einen war es nur die persönliche Meinung eines Ministerialrates, für andere war es das \"lex feriae\" (Beurlaubungsgesetz) und damit Grundlage für Forderungen nach Fallzusammenlegung jeglicher Art. :d_zwinker:

    Auch wenn mich als KH-Mensch dieses BMG-Schreiben freut, Gesetzescharakter haben sie alle nicht, darauf weisen Sie ganz zu Recht hin.

    Grüße
    C.Lehmann

    Viele Grüße
    C.Lehmann

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    Zitat


    Original von bern:
    Ansonsten verstehe ich auch nicht, warum die Krankenhäuser gegen den Sanierungsbeitrag klagen. Ist doch auch eine glasklare Regelung....


    Nach dem heute verkündeten Urteil ist es verfassungswidrig, dass die Leistungen und Maßnahmen für Langzeitarbeitslose in den sogenannten Jobcentern von Bund und Ländern gemeinsam wahrgenommen werden.

    Sanierungsbeitrag verfassungswidrig?

    Eine vom Direktor des Deutschen Instituts für Gesundheitsrecht, Herrn Universitätsprofessor Dr. Helge Sodan, (ausgewiesener Staats- und Verfassungsrechtler) eingeholte Expertise hat die verfassungsrechtlichen Bedenken bestätigt.

    „Ob der Gesetzgeber hierzu eine Gesetzgebungskompetenz besitzt, ist äußerst zweifelhaft, weil es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine Sonderabgabe handelt, die nicht gruppennützig ist.

    Der Sanierungsbeitrag verstößt gegen die grundlegende rechtlich garantierte Berufsfreiheit der Krankenhausbetreiber (Artikel 12 Grundgesetz) und den daraus abgeleiteten Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
    Eingriffe dieser Art müssen grundsätzlich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen. Deshalb ist es äußerst fraglich, ob der Gesetzgeber mit den beabsichtigten Maßnahmen die Grenzen der Zumutbarkeit einhält. Dies gilt umso mehr, als das eigentliche Finanzproblem der Krankenkassen durch das Abziehen von Steuermitteln „hausgemacht“ ist.“


    Gruß
    E Rembs

  • Guten Tag und frohes neues Jahr,

    ich möchte die Beiträge von bern ausdrücklich unterstützen. Das will ich mit einem ganz aktuellen Beispiel aus der Praxis tun:

    Ich lege als medizinischer Laie Krankenhausfälle nicht nach einem Zufallsprinzip dem MDK vor, sondern nach bestimmten Aufgreifkriterien. So habe ich jetzt einen Fall vorgelegt wegen eines bestimmten OPS. Bei der eingeleiteten Prüfung stellt der MDK nach Einsicht in den OP-Bericht fest, dass der Eingriff falsch kodiert wurde. Ohne zu weit ins Detail zu gehen, seien Sie versichert: Diesen Fall hätte ich definitiv nicht geprüft, wenn der korrekte OPS gemeldet worden wäre. Und nu? Kann man mir diese Falsch-Kodierung anlasten?

    Es geht doch (wie von bern schon beschrieben) überhaupt nicht um Schuldzuweisung. Fehler können zweifelsfrei passieren, sie sollten nur vielleicht nicht auch noch belohnt werden!?

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Schönen guten Tag ToDo,

    selbstverständlich glaube ich Ihnen diese Aussage gerne, nur handelt es sich beim §275 Abs. 1c um eine rein formale Regelung. Es geht darin also nicht nur nicht um Schuldzuweisungen, sondern auch nicht um Belohnung! Die Regelung ist einfach formal zu betrachten, so wie sie geschrieben steht. Und ähnlich wie bei der Fallzusammenführung (abgesehen von § 2 Abs. 3 FPV) gelten die formalen Kirterien unabhängig vom inhaltlichen Zusammenhang (oder diskutieren Sie noch mit einem Krankenhaus darüber, ob bei Fallzusammenführungen nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 ein inhaltlicher Zusammenhang besteht? )

    Und das formale Kriterium im Gesetz heißt nun einmal \"Minderung des Rechnungsbetrages\" und sonst nichts.

    Und unabhängig von allen ehrenvollen Ansprüchen bezüglich \"Right-Coding\" geht es auch Ihnen bzw. Ihrem Unternehmen in erster Linie ums Geld. Und deshalb handelt es sich bei einer Prüfung, die nicht zu einer Minderung der Rechnung führt - unabhängig davon, was sonst dabei herauskommen mag - letzlich um eine erfolglose Prüfung, die einen unnötigen Aufwand verursachte. Darum geht es bei der Aufwandspauschale (wie der Name schon sagt ) , und nicht um \"Belohnung\" oder \"Bestrafung\"

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Forum, Hallo ToDo,

    Ich sehe durchaus die in Ihrem Beispiel aufgegriffene Problematik. Ich hatt an anderer Stelle aber bereits das Beispiel gebracht: Prüfung der Zusatzentgelte wegen z.B. wg. 49 Erykonszentraten. Kontrolle ergibt aber 58 EK und noch 3 Plasmen mehr, was die 8-810.1 als Komplizierende Prozedur nach sich zieht. WIll hier jemand vertreten, er hätte in Kenntnis der Höheren Mengen nicht geprüft?

    Kaum.

    Und da das so ist, gibt es den Rückgriff auf das pauschalierende und im Einzelfall auch mal absurde Verfahren. Daher sollte auch im frohen neuen Jahr (Viel Glück) hart am Text gearbeitet werden.

    Gruß

    merguet