100 Euro / 300 Euro

  • Hallo Herr Balling, Sie haben vermutlich Recht mit der NZB. Viele deutsche SG´s haben allerdings derartig anhängige Verfahren bis zu dieser Entscheidung ruhend gestellt, so dass wir auf eine Lösung in der Sache hoffen können. So wird dann auch endlich - unabhängig von dessen Ausgang - Rechtssicherheit herrschen und die unnötig aufgeblasenen Streitigkeiten bezüglich der Aufwandspauschale zu Nichte gemacht (im Übrigen genauso unsinnig wie der Sanierungsabschlag...)

  • Hallo Forum,

    ein KTR lehnt die Zahlung der 300€-Nachtragsrechnung ab, da von uns die ND I10.00 kodiert wurde, obwohl eine hypertensive Krise vorlag. Die Aufnahme erfolgte zur PEG-Entfernung nach Apoplex, die Prüfanzeige gab den Grund „primäre und sek. Fehlbelegung“ an. Der Patient verblieb 2d stationär.
    In einem ersten Gutachten verneint der MDK die Notwendigkeit der stationären Behandlung. Unser Einspruch stützt sich auf die hypertensive Krise (vor und auch während der PEG-Entfernung), im zweiten Gutachten (was mir nicht vorgelegt wurde) wird die Dauer der Behandlung als begründet bewertet. Die 300€ werden nun nicht bezahlt, weil wir ja fälschlichweise I10.00 anstatt von I10.01 kodiert haben. Die Ablehnung der Nachtragsrechnung erfolgt unter Vorlage des Urteils S 8 KR 5/08 vom SG Dortmund. In diesem Verfahren wurden zwei Aspekte beleuchtet: zeitliche Anwendungsbereich der Nachtragsrechnungen und auch fehlerhafte Kodierungen.
    Die auch im Forum dargestellten Urteile werden vom KTR nicht akzeptiert, da diese nicht aus NRW sind (unser KH ist in NRW) und stützt sich auf das Urteil aus Dortmund.

    Grundsätzlich hätte ich in dem Einzelfall kein Problem damit, das Versäumnis unsererseits einzuräumen (der Einspruch wird wirklich nur mit der Krise begründet), habe aber Bedenken, damit Tür und Tor für weitere Ablehnungen zu öffnen.

    Was meinen Sie? Haben Sie mit dem Dortmunder Urteil auch schon mal Schwierigkeiten gehabt?!

    GK-Nicole

  • Hallo,

    hat sich der Rechnungsbetrag verringert? Nein.

    Verfahren -> siehe oben.

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Ich habe das Urteil eben nur mal überflogen. Da ging es um die Abrechnung der Aufwandspauschale bei Fällen mit Entlassung vor dem 01.04.2007 und Rechnung nach dem 01.04.2007. Von richtig oder falsch kodiert hab ich da nichts gesehen. Auch keinen zeitlichen Anwendungsbereich von Nachtragsrechnungen. Die kamen so wiet ich weiß erst im Urteil des BSG vom 17.12.09 zur Sprache.

    Im Übrigen ist I10.00 ebenso wie die I10.01 jeweils ohne Wirkung auf die DRG, insofern hätte eine geänderte Entlassmeldung ausgereicht (ohne eine neue Rechnung zu erstellen).

    Viele Grüße

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo GK-Nicole,

    Sie könnten sich zum Beispiel das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 07.07.2009 (S 44 KR 225/08 ) anschauen. Hier hatte die 44. Kammer des Sozialgerichts gegenteilig zur 8. Kammer entschieden. Leider habe ich das Urteil nicht zur Hand.

    Darüber hinaus gibt es eine Stellungnahme aus dem Bundesministerium für Gesundheit vom 12.12.2007. Die ist nicht rechtsverbindlich, sollte jedoch ein wenig Nachdruck verleihen.

    Ansonsten würde ich jedenfalls eine Klage riskieren.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo zusammen,

    nun habe ich doch auch einmal ein Fall, der mich massiv ärgert. Leider lässt sich dieser nicht im Gespräch klären, wie es sonst meist üblich ist.

    Kurze Beschreibung:
    -KH berechnet OGVWD-Tage mit Entlassgrund \"nach Hause\"
    - wir (KT) prüfen die OGVWD-Tage (bitte hierüber jetzt keine Diskussion)
    - MDK stellt fest, dass Patient direkt von KH in Reha verlegt wurde (Reha über RVT, daher uns noch nicht bekannt). Rechnung dadurch stimmig.
    -KH berechnet Aufwandspauschale
    -Wir intervenieren per Mail, uns wird schriftlich mitgeteilt, dass der Entlassgrund falsch angegeben wurde. Dies aber nichts an der Aufwandspauschale ändert, da die Rechnung sich ja nicht geändert hat und der Entlassgrund keine Relevanz hat.

    Bitte jetzt keine Hinweise auf den §275, das Tuschenschreiben, das LSG-Urteil aus RLP. Mir ist das alles bekannt und im Grunde bin ich dankbar, dass mal etwas präzise im Gesetz steht.

    In diesem Fall ärgere ich mich, da der Fall nie aufgegriffen wäre, wenn der korrekte Entlassgrund (Verlegung in Reha) angegeben wäre. Dies ist klar so festgelegt.
    Das KH gibt zu, dass die Kodierung falsch war.

    Nach §275 muss ich zahlen. Nach §301 stehen mir aber auch korrekte Daten zu.
    Kann ich hier beides aufwiegen? Gibt es ein SG-Urteil? was halten Sie von dem Fall?
    Ich bin gespannt auf Reaktionen.

  • Hallo Herr Simon,
    wenn Sie als KT die Zahlung verweigern würden, dann wäre für mich als KH-Vertreter dieser Fall nicht die erste Wahl bei der Eintreibung über das Sozialgericht.

    Ich habe bewusst im Konjunktiv geschrieben, da ich sehr wohl auch andere Fälle kenne, bei denen ich mir eine ähnliche Haltung auf KT-Seite wünschen würde.

    Aber auch ich habe als KH schon auf die 300 Euro verzichtet (Ja ich bekenne mich schuldig), wenn ich auf der anderen Seite ein Entgegenkommen erkennen kann und auch kein Beharren auf absolut sturen Positionen. Aber das ist sehr kassen- und personenabhängig (zumindest nach meiner Erfahrung)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,
    danke für Ihre Antwort.
    Ihren letzten Absatz kann ich bestätigen, dies läuft zunehmend häufiger so und dies gegenseitig, so dass es eine WIN-WIN-Situation ist (sofern man davon sprechen kann).
    Im geschilderten Fall ist es nicht möglich.

  • Zitat


    Original von Simon:

    In diesem Fall ärgere ich mich, da der Fall nie aufgegriffen wäre, wenn der korrekte Entlassgrund (Verlegung in Reha) angegeben wäre.

    Hallo Simon,

    ich habe nur eine Anmerkung zu Ihrem Fall:
    nach meiner langjährige Erfahrung verzichten die Kostenträger niemals auf die Prüfung der OGVD, egal welcher Entlassgrund da steht.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo,


    Zitat


    Original von lorelei:
    ich habe nur eine Anmerkung zu Ihrem Fall:
    nach meiner langjährige Erfahrung verzichten die Kostenträger niemals auf die Prüfung der OGVD, egal welcher Entlassgrund da steht.

    ich schreibe ja als Kostenträger und kann Ihnen versichern, dass der Fall zumindest bei uns mit dem richtigen Entlassgrund automatisiert gezahlt worden wäre. Allerdings hilft mir Ihre Antwort die \"harte\" Position des KH zumindest zu verstehen.