Guten Morgen Forum, hallo Hr. Selter,
jegliche nächträgliche Änderung der Kodierung als falsch deklarierte Rechnung anzusehen um der Aufwandspauschale zu entgehen ist meiner Ansicht nach nicht die Auslegung der derzeitigen Rechtssprechung (obwohl hier der Interpretationsraum ziemlich umfangreich sein dürfte).
Ich schließe mich dem Vorredner Hr. Bauer an, daß es sich nur dann um eine fehlerhafte Datenübertragung handelt wenn diese tatsächlich in der Lage war das Prüfverhalten der Kasse direkt zu beeinflussen. Als Bsp. hierzu würde ich den Sachverhalt anführen das eine \"normalerweise\" ambulant durchzuführende OP (gem. § 115 b SGB V) stationär abgerechnet wird und sich erst nach Prüfung durch den MDK ergibt das hier Komplikationen aufgetreten sind (welche nicht kodiert wurden) und somit eine stat. Beh. erforderlich machten. In diesem Fall würde ich das Erheben d. Aufwandpauschale als nicht gerechtfertigt ansehen.
Das prüfen \"aller möglichen\" Nebendiagnose wie von Papiertiger beschrieben würde ich nicht bevorzugen. Angelehnt an mein angeführtes Bsp. wird es wahrscheinlicher sein das einige Kasse eine Fragestellung bzgl. \"fehlender Nebendiagnose\" formulieren, was für mich auch Sinn macht.
mit freundlichen Grüßen
Einsparungsprinz