Agranulozytose nach Chemotherapie

  • Hallo Forum,

    Pat kam zur stat. Chemotherapie wg. Coloncarcinom.
    Dann nach 14 Tagen erneute Aufnahme wegen ausgeprägter Leukopenie und fieberhaftem Infekt (sept. Zustand).
    Beim ersten Aufenthalt wurde das Coloncarcinom als HD verschlüsselt.
    Beim Zweiten A41.9 Sepsis und D70.19 arzneimittelinduzierte Agranulozytose.... als ND.
    Nun möchte die Kasse eine Fallzusammenlegung wegen Komplikation.
    Habe ich dagegen eine Argumentation ?
    Gilt die Kennzeichnung in Spalte 13 nur für die normale Wiederaufnahme oder auch bei WA wegen Komplikationen?
    Für Antworten vielen Dank.

    :d_gutefrage:
    Bebu

  • Hallo Bebu.

    Die Markierung in Spalte 13 sind nur für Partitionswechsel bzw. bei WA mit gleicher Basis DRG gültig. Für Komplikationen gilt dieses Ausschlußkriterium nicht.
    Ist der zweite Aufenthalt denn innerhalb der OGVD?
    Einige Kassen nehmen da gerne 30 Tage an, was allerdings falsch ist.

    Ansonsten hört es sich wie ein WK Fall an.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Trotz Linkhinweis von Herrn Selter:

    Leukopenie nach einer Chemotherapie ist keine Komplikation
    in dem Sinne, dass dies z. B. aufgrund einer unzureichenden
    ärztlichen Sorgfalt (z. B. Schere im OP-Gebiet liegen lassen)
    entstanden ist, sondern eine Nebenwirkung des Medikaments,
    auf die der behandelnde Arzt keinen Einfluss hat (es sei denn,
    er hat bestimmte pharmakokinetische Aspekte oder Interaktionen
    mit anderen Medikamenten nicht beachtet).

    Gruß
    Ordu

  • Schönen guten Tag allerseits, isnbesondere Ordu!

    Es ist ein verbreitetes Missverständnis, Komplikation mit Behandlungsfehler gleichzusetzen. Komplikation ist das Eintreten eines unerwünschten Ereignisses, völlig unabhängig von der Ursache (ärztlich oder nicht). Die Ursache kommt erst durch den Zusatz \"im Zusammenhang mit der durchgeführten Behandlung\" ins Spiel, und auch hier geht es nicht um \"fehlerhafte Behandlung\". Die Frage ist letztlich, wäre das Ereignis auch ohne Behandlung eingetreten? In diesem Fall eindeutig \"Nein\". Somit handelt es sich um ein unerwünschtes Ereignis im Zusammenhang mit der durchgeführten Behandlung.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo,
    vielen Dank für die Antworten.
    Habe auch in den Kodierempfehlungen SEG4 vom MDK nachgesehen, darin steht eigentlich auch eindeutig, dass es sich um eine Komplikation handelt.
    Hätten wir beim zweiten Aufenthalt auch das Carcinom als HD genommen, wäre das sicher auch hinterfragt worden und eigentlich dann im Sinne der Hauptdiagnoseregel falsch kodiert, oder?

    Gruß aus dem sonnigen RLP
    Bebu

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von Bebu:
    Habe auch in den Kodierempfehlungen SEG4 vom MDK nachgesehen, darin steht eigentlich auch eindeutig, dass es sich um eine Komplikation handelt.

    Die SEG haben keinen rechtswirksamen oder sonstigen offiziellen Charakter. Somit sind sie letztlich nichts anderes als eine interne Interpretationsvorlage, die zudem auch noch unterschiedlich von den einzelnen MDK-Mitarbeitern eingesetzt wird. Allerdings fällt es auch mir schwer, in diesem Fall etwas anderes zu erkennen, als eine Komplikation in Zusammenhang mit der erbrachten Leistung. Aber ob diese Fälle im Sinne der Wiederaufnahmeregel zu verstehen sind, ist zumindest fraglich.

    Zitat


    Original von Bebu:
    Hätten wir beim zweiten Aufenthalt auch das Carcinom als HD genommen, wäre das sicher auch hinterfragt worden und eigentlich dann im Sinne der Hauptdiagnoseregel falsch kodiert, oder?

    Ja.

  • Hallo Bebu, hallo Forum,
    im Kodierleitfaden der DGHO steht Folgendes: \"Für hämatologisch/onkologisches Patientengut erfolgt die Wiederaufnahme wegen Komplikation im engeren Sinne wegen eines Ereignisses, das durch einen längeren stationären Aufenhalt mutmaßlich verhindert worden wäre, oder eines, das Folge einer ersichtlich unzureichenden Behandlungsführung ist. Keine Wiederaufnahme wegen einer Komplikation sind Wiederaufnahmen auf Grund einer unvermeidbaren Arzneimittel-Folgewirkung. ...\" Wenn ich Sie richtig verstanden habe, war der Zustand Ihres Patienten eine Folgewirkung der vorangegangenen Chemotherapie und gilt damit gemäß dieser Definition nicht als Komplikation - ergo: keine Fallzusammenführung, auch wenn es \"unlogisch\" klingt, dass die \"Komplikation\" einer Chemotherapie keine \"Komplikation\" im Sinne der Kodierung ist. Insofern stimme ich mit Ordo überein.
    Viele Grüße von

    Dr. A. Loßin
    Medizincontrolling
    DSK Bad Münder

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    auch hier muss das gleiche wie oben gesagt werden:
    Das ist keine allgemeingültige Definition, lediglich eine schriftlich fixierte persönliche Meinung ohne jede Verbindlichkeit. Sich gegenseitig diese Schriftstücke als Argument vorzuhalten, ist ohne jeden Belang!

  • Hallo Herr Selter,
    ja, da haben Sie recht, :i_respekt: aber eine andere Möglichkeit hat man mangels eindeutiger Definition des Wortes \"Komplikation\" eben nicht. Mit der Aussage der DGHO sollte man trotzdem argumentieren, wenn man sein Geld behalten will. Rechtsverbindliche Regelungen gibt\'s da eben nicht.
    Viele Grüße

    Dr. A. Loßin
    Medizincontrolling
    DSK Bad Münder

  • Zitat


    Original von Selter:

    Sich gegenseitig ... Schriftstücke als Argument vorzuhalten, ist ohne jeden Belang!

    Hallo Herr Selter,

    wir sind uns aber darüber einig, daß dies die Grundlage für eine Sportart geworden ist, die in die Nähe olympischer Dimensionen gerückt ist ... auch wenn wir es noch so beklagen?

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein