Fallpauschalen-Katalog und Phase B

  • Guten Abend!

    Der Anlage 2 der KFPV entnehme ich, dass u.a. die DRG Z60A/B/C (u.a. Hauptdiagnose Z50.8 Sonstige Rehabilitationsmaßnahmen oder Z50.9 Rehabilitationsmaßnahmen nnbez.) nicht nach dem Fallpauschalen-Katalog vergütet werden, sondern nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes krankenhausindividuell vereinbart werden. Sollte damit ein Ausweg der bestehenden Problematik der im DRG-System extrem schlecht abgebildeten Frühreha angedeutet sein oder ist dies nur als eine kurzfristige Übergangslösung anzusehen? Auf welcher Basis wird dieses Entgelt nach dem Krankenhausentgeldgesetz vereinbart? Nach bisherigem Pflegesatz oder was sonst?

    Freundliche Grüße aus Nordhessen
    Sabine Baumunk-Gerlach
    Neurologisches Zentrum Bad Zwesten