nochmal vorstationäre Abrechnung

  • Hallo, Forum!

    Nachdem ich leider in der Suchfunktion diesbezüglich nicht fündig wurde, hier meine Frage:

    Der Abrechnungsleitfaden 2006 sagt zum Thema vorstationäre Abrechnung...

    Zitat

    Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt (§ 115a Abs. 2 Satz 1 SGB V). Wird eine vorstationäre Behandlung außerhalb dieser Frist durchgeführt, kann keine separate Abrechnung (z. B. ambulant oder vorstationär ohne anschließende vollstationäre Behandlung) vorgenommen werden.
    Erfolgt nach einer vorstationären Behandlung keine stationäre Aufnahme, wird die entsprechende Pauschale für vorstationäre Behandlung nach der „Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115a Abs. 3 SGB V zwischen der DKG und den Spitzenverbänden der Krankenkassen“ abgerechnet.

    Wenn wir nun einen Patienten vorstationär (zur Abklärung der Notwendigkeit oder Vorbereitung einer stationären Behandlg.) z.B. 2 Wochen vor einem stationären Aufenthalt abrechnen wollen, bekommen wir diese Behandlung nicht vergütet.
    Widerspricht sich da die Abrechnungsregel nicht? Zuerst sagt sie: Wenn außerhalb der Frist von 5 Tagen durchgeführt, keine separate Abrechnung. Im Folgesatz sagt sie: erfolgt keine stationäre Aufnahme, wirde die entspr. Pauschale abgerechnet.

    Wer kann helfen?
    Fragt verwirrt
    :sterne: :i_help:

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,
    habe über die Suchfunktion massenhaft gefunden.
    Folgender Suchbegriff hatte ich eingetragen: Vorstationär

    Leider reagiert die Suchfunktion auf GROß und kleinschreibung sehr genau.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Herr Flöser,
    da denke ich widersprechen sich ein wenig unsere Gesetze: das SGB V befristet die vorstationären Kontakte und das KHEntgG rechnet vorstationäre Kontakte mit zur DRG. Dabei wird nicht auf die Fristen des SGB V eingegangen, so dass die Krankenkassen alle vorstationären Kontakte die irgendwie mit dem stationären Fall zusammenhängen könnten nicht vergüten. Auf der anderen Seite wird sicher auch viel als rein vorstationär abgerechnet, was gar nicht so richtig der Definition genügt. (Das gleicht sich wahrscheinlich wieder aus.) Wir haben es aufgegeben uns mit den KK zu streiten, da man diesbezüglich sicher ein Grundsatzurteil herbeiführen müsste. Aber wer hat schon so einen langen Atem bei im Einzelfall relativ geringem Streitwert.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo,

    MiChu: Danke für den Link!
    @Frau Zierold: Einzelfall... hmmm... diese Einzelfälle nehmen bei uns zu! Immer häufiger bekommen wir Hinweisschreiben der KK, daß nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 KHEntgG eine zusätzliche Abrechnung einer vorstationären Behandlung neben einer Fallpauschale nicht gesondert berechenbar ist.

    Ich denke, wir müssen uns wohl dahingehend umstellen, daß wir vorstationäre Behandlung nur dann berechnen, wenn keine vollstationäre Behandlung folgt!

    Merci für die Antworten!

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,
    genau das ist das Problem. Theoretisch könnte man auch die vorstationären Aufenthalte ausserhalb der Frist abrechnen. Es bezahlt nur keiner mit dem genannten Hinweis auf KHEntgG §8.
    Die \"Einzelfälle\" häufen sich auch bei uns, nur geht es ja im einzelnen Fall um einen Betrag um die 100 Euro. Und dafür vor Gericht.... (Da es ja beim Sozialgericht immer nur im einzelne Fälle geht.) Vielleicht muss mal der Gesetzgeber auf diese Diskrepanz aufmerksam gemacht werden... Nur wo? Eine Eingabe bei \"unser aller Ulla\" bringt ja wohl nix.

    Viele Grüße aus Sachsen
    D.Zierold

  • Hallo, Frau Zierold!

    Ich denke, im Einzelfall wird man wohl eine inhaltliche Diskussion führen müssen. Wenn beispielsweise ein Patient mit unklaren abdominellen Beschwerden vorstationär abgerechnet wird und 2 Monate später mit Apoplex stationär liegt, denke ich nicht, daß hier jemand ernsthaft einen Zusammenhang herstellen will ...

    Die Hoffnung stirbt bekanntlich zuletzt... ?(

    T. Flöser

  • Hallo.

    @Herrn Flöser: Die Hoffnung kann zu Grabe getragen werden. Rekord liegt bei uns bei 63 Tagen, bei dem der VST Fall zum DRG Fall zugerechnet werden sollte.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Forum
    auch mich ärgert die Diskrepanz zwischen SGB und KHEntG. Ich finde es aber auch mehr als erstaunlich, dass einige Krankenhäuser die vorstationäre Behandlung zwischen dem 06. und 10. Tag vor der Aufnahme planen. Ich denke mir natürlich nichts Böses dabei.

    Das Beispiel von Papiertiger finde ich allerdings heftig. Bei uns gibt es die Anweisung, dass wir eine vorstationäre Behandlung dann ablehnen, wenn ein medizinischer Zusammenhang mit der vollstationären Behandlung plausibel erscheint. Also nicht ein akutes Abdomen mit Apoplex.

    Einen schönen Tag

    Pekka

  • Moin.

    Wir legen schon von uns aus VST und DRG Fälle zusammen, zwischen denen ein Zusammenhang besteht, auch wenn sie mehr als die geforderte Zeit ausseinander liegen.
    Aber bei unserem Rekordhalter sehen wir das nicht so ein.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.