Beurlaubung auch bei OP nach PE?

  • Liebes Forum,

    bei der Forderung nach Fallzusammenführung wegen einer angenommenen Beurlaubung tue ich mich weiterhin schwer, erst recht seitdem unsere Landeskrankenhausgesellschaft \"den Wunsch des Patienten\" nach Beurlaubung als ein notwendiges Kriterium für die Anwendung der Passage in § 1 Abs. 4 KFPV 2006 propagiert.

    Ist also ein Pat. wegen Poyltraumas nach x Operationen und wochenlanger Behandlung eigentlich zur nächsten OP dran (die Behandlung also noch nicht abgeschlosssen), will aber ein paar Tage nach Hause, um nicht ganz verrückt zu werden und der Arzt stimmt dem zu, muss dieser Fall mit dem Folgenden, der dann zur anstehenden OP erfolgt, zusammengeführt werden.

    Wenn aber ein Patient erst eine PE bekommt, dann vom Arzt entlassen wird, weil eine definitive OP nach Schnellschnitt nicht geplant ist, liegt nach Meinung der KG keine Beurlaubung vor, weil der Patient nicht um Beurlaubung gebeten hat und die unmittelbare Fortführung der Behandlung auch medizinisch nicht möglich ist. Die Behandlung \"Entnahme einer Probeexzision\" ist somit abgeschlossen. Gleichwohl gibt es hierzu auch andere Ansichten.

    Wie gehen andere mit dieser Fragestellung um?

    Mit freundlichen Grüßen

    H. Bürgstein
    Brühl

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Bürgstein,

    die prinzipielle Diskussion wurde ja schon mehrfach geführt. Deswegen wäre es sinnvoll gewesen, auch dort selbige weiterzuführen. Einen Thread haben Sie ja bereits selber dargestellt, hier ein weiterer:
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…ter%20Helling#3

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    danke für den Hinweis. Die zitierten Threads fasse ich für mich so zusammen, dass es sich bei PE und erweiterter OP um zwei Fälle handelt, weil am Entlassungstag des ersten Falles nicht sicher war, dass eine erweiterte OP folgen würde. Selbst ein Schnellschnitt rechtfertigt bei dieser Vorgehensweise keine sofortige OP. Die Unterbrechung entspricht der \"medizinisch sinnvollen Vorgehensweise mit mehreren geplanten Aufenthalten\", wie sie in der Klarstellung der Selbstverwaltung erwähnt wird.

    Ich bin gespannt, ob der MDK sich von dieser Argumentation überzeugen lässt.

    Mit freudlichen Grüßen

    H. Bürgstein
    Brühl