HD bei Entlassung gg ärztlichen Rat

  • Hallo liebes Forum,

    stehe wieder vor einem Rätsel zwecks Hauptdiagnose.

    Pat. kommt als Verlegung am 12.1. mit entgleisten Diabetes (14,4), erhöhtem Blutdruck (150/100), Alkoholabhängigkeit sowie Verdacht auf Herzinfarkt.

    Es wird nur ein Echo durchgeführt, ein Herzinfarkt wird ausgeschlossen. Daraufhin verlässt die Patientin das KH und möchte ambulant eingestellt werden. Sie erhält keine Medikamente oder andere Therapien.

    Ist jetzt die Hauptdiagnose Z03.4 Ausschluss Herzinfarkt ohne weiter Nebendiagnosen?

    Ich bin mir nicht sicher....

    Danke für eventuelle Antworten!!!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Z03 bestimmt nicht, siehe DKR D002, Schlüsselnummern aus Z03.0 bis Z03.9.
    Ob es dann der erhöhte RR oder D.m. ist, oder etwas anderes, muss Ihre Dokumentation zeigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    warum soll denn hier überhaupt stationär abgerechnet werden? Es ist doch lediglich ein Herzecho gemacht worden. Dafür allein sind die Ressourcen des KH nicht erforderlich! Sonst ist doch nichts gemacht, was die Kodierung einer anderen Diagnose überhaupt rechtfertigt.

    Schöne Grüße

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Hallo an alle,

    hier kommt doch wieder die typische Interpretation aus den BSG Urteilen- der Behandlungsplan ist entscheidend.
    Wenn der Infarkt ausgeschlossen und keine weiter Behandlung geplant war, dann okay- wäre vorstationär, wenn aber z.B die Behandlung des \"entgleisten\"
    Diabets unter stat. Bedingungen vorgesehen war und Entlassung gegen Wunsch, dann ist stationär denkbar- hängt von der Doku ab!

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo.

    Auf eine Diskussion ob stationär oder nicht, würde ich mich mit KKn gar nicht erst einlassen. Wenn der Va HI besteht und der Pat damit eingewiesen wird, ist der Fall stationär, auch wenn der Pat das KH gegen ärztlichen Rat geht.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo Papiertiger,

    das wäre ja schön, wenn das akzeptiert würde- V.a Infarkt- stationär ohne Diskussion mit den KK?
    Haben aktuell eine Fall der bei Infarktausschluss in Notaufnahme aber dann wegen Alter. AZ etc. in Nachbar-KH verlegt wird, da momentan keine Kapazität im eigenen Haus. Hier soll unser Haus ambulanten Notfall bzw. \"Vorstationär\" abrechnen, obwohl stationäre Behandlungsbedürftigkeit durch Verlegung in kleineres KH gegeben.
    Da hilft uns im Zweifelsfall nur die Klage.

    Grüße

    Uwe Neiser


  • Hallo Zusammen,
    wenn ein Patient die Krankenhausbehandlung abbricht ist dies das Problem der KK. Hier ( und nur bei eindeutiger Dokumentation) kann man dem KH nicht den Vorwurf machen Fehlbelegung betrieben zu haben, im gegenteil der Patient hat dem KH nicht die Möglichkeit gegeben ein Ergebnis aus den Untersuchungen (Plan) zusammenstellen und die Behandlung beginnen zu können.
    Hier sollten die KK mehr auf ihre Mitglieder einwirken und ggf. auch für Maßnahmen sorgen die nicht zu lasten der KH gehen.
    In solchen Fällen und bei eindeutiger Dokumentation verfahren wir so und schieben den \"Schwarzen Peter\" wieder zurück an die KK.

    8) Stefan Schulz, Med. Controlling

  • Guten Tag. Die Behandlung stationär würde ich auch anhand der Behandlungsplanung fixieren und auf stationäre Abrechnung bestehen. In einem Seminar wurde dies einen Juristen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. Ass.jur. A. Wermter referiert der auf das Urteil des BSG vom 04.03.04 B 3 KR 4/03 R) und vom 17.03.2005 (B 3 KR 11/04 R) verwiese und 4 Leitsätze daraus ableitete.
    1.)Abgrenzung der stationären von der ambulanten Behandlung.\"Eine vollstationäre Behandlung i.S. einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssytem des Krankenhauses ist dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes zeitlich mindestens über einen Tag und eine Nacht erstreckt\". Das schließt auch stationär geplante Verlegungen mit ein nach meiner Auffassung, da ja bei geplanter Aufnahme nicht vorhersehbar ist, denn Patienten sofort zu verlegen, sondern dies sich im Laufe der Diagnoseermittlung herauskristalisieren kann.
    Weiter ist in den Urteilen vermerkt
    3.) Eine stationäre Behandlung entfällt nicht, wenn der Patient nach Durchführugn des Eingriffs oder einer sonstigen Behandlungsmaßnahme über Nacht verbleiben soll, aber gegen ärztlichen Rat auf eigenes Betreiben das Krankenhaus noch am selben Tag wieder verlässt; dann handelt es sich um eine \"abgebrochene\" stationäre Behandlung.
    Hoffe damit zur Klärung geholfen zu haben.
    Gruß aus Wermelskirchen
    D. Joswig
    Med.-Controller

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Ganz so einfach ist ist nicht:

    In Bezug auf den Fall mit Untersuchung-Verlegung gibt es möglicherweise im Landesvertrag Regelungen. In Hessn beispielsweise steht im Landesvertag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 expizit, dass eine solche Konstellation vorstationär abzurechnen ist.

    Auch ansonsten wäre ich vorsichtig mit der Interpretation der BSG-Urteile. Die Abrechnung der Leistung \"stationäre Behandlung\" setzt meiner Ansicht nach auch bei der \"abgebrochenen stationären Behandlung\" voraus, dass diese Leistung auch erbracht, bzw. wenigstens begonnen wurde. Wenn für den Patienten von vornherein oder bereits nach der üblichen Aufnahmeuntersuchung klar ist, dass er gar nicht bleiben möchte oder wenn sich im Rahmen der Aufnahmeuntersuchung herausstellt, dass eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, so ist die Leistung \"stationäre Behandlung\" nicht erbracht worden. Die Frage ist allerdings, wie weit eine übliche Aufnahmeuntersuchung geht und welche darüberhinausgehenden Untersuchungen bereits zu den besonderen Mitteln der stationären Krankenhausbehandlung gehören.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag