Hauptdiagnose §115-stat. Behandlung

  • Liebes Forum der DRG-Fachkundigen,

    hier gab es eine rege Diskussion in unserem kleinen Controlling und MDA-Kreis. Die Fragestellung eignet sich gut als Wochenendquiz!

    Folgendes Problem, natürlich konstruiert:

    Ein Pat. leidet an einer Leistenhernie rechts, keine Einklemmungszeichen, ein elektiver Eingriff wäre möglich. Kat. 1 des Kataloges nach § 115, also in der Regel ambulant zu erbringen.

    Nun hat der Pat aber schwere Begleiterkrankungen. Für unseren Fall genügt eine einzige, z.B. Herzinsuff. NYHA III. Wir sind servicefreundlich und holen uns zuvor eine Kostenübernahme der entsprechenden KK, was hier problemlos gelingt.

    Der Pat. wird nun stationär operiert und dann glücklich und zufrieden entlassen.

    Nun zum Quiz:

    was ist denn jetzt eigentlich die Hauptdiagnose? Die Leistenhernie ist ja eigentlich nicht, die wird ja in der Regel ambulant operiert.

    Dann müsste es ja dann die Herzinsuffizienz sein, denn eigentlich ist sie ja der Grund, der dazu führt, dass der Pat. stat. aufgenommen wird. Sie wird auch behandelt, indem die häusliche Medikation fortgesetzt wird und zur Kontrolle eine Lungenaufnahme durchgeführt.

    In diesem Beispiel ist das kein Problem, denn die abzurechnende DRG bleibt ja.

    So, liebe Mitstreiter und Spezialisten, Butter bei die Fische. Was ist denn nun korrekt und warum, was sagen die Regeln und die Gesetze?

    Viel Spass und

    Schönes Wochenende nach einer stürmischen Woche!

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Guten morgen.

    Nach Analyse hat immer noch die LH den stationären Aufenthalt veranlasst. Die Herzinsuffizienz begründet den stationären Aufenthalt nur.
    Sie gehen m.E. von der falschen Seite ran.
    Siehe dazu auch

    \"§ 2 Zugang der Patienten zu Eingriffen nach § 115 b SGB V

    (2) Aus dem als Anlage 1 zu § 3 des Vertrages beigefügten „Katalog ambulant durchführ-barer Operationen und stationsersetzender Eingriffe“ kann nicht die Verpflichtung her-geleitet werden, dass die dort aufgeführten Eingriffe ausschließlich ambulant zu erbrin-gen sind. Der Arzt ist verpflichtet, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob Art und Schwere des beabsichtigten Eingriffs unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Patien-ten die ambulante Durchführung der Operation nach den Regeln der ärztlichen Kunst mit den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erlauben. Zugleich muss sich der ver-antwortliche Arzt vergewissern und dafür Sorge tragen, dass der Patient nach Entlas-sung aus der unmittelbaren Betreuung des operierenden Arztes auch im häuslichen Be-reich sowohl ärztlich als gegebenenfalls auch pflegerisch angemessen versorgt wird. Die Entscheidung ist zu dokumentieren.\"

    Auch wenn eine OP (\"regelhaft\") ambulant zu erbringen ist wird es immer Ausnahmen davon geben. Sie haben ja eine Ausnahme vorgestellt: Der Pat leidet unter einer schwerwiegenden Begleiterkrankung und wird deswegen nicht ambulant behandelt, aber die Aufnahme erfolgt primär zur Therapie der LH.

    Etwas anderes wäre es, wenn der Pat zur ambulanten LH OP kommt und wegen einer dekomp. HI stationär behandelt, und nach erfolgreicher Rekompensation doch noch operiert wird. Dann müsste man sich wirklich überlegen, was denn nun HD wird (m.E: dann die HI), bzw. sich auf eine Diskussion einstellen.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • moin allerseits!
    die hauptdiagnose ist K40.90(leistenbruch),die herzinsuff.nyha III wird schon allein für den narkosearzt eine ASA 3 auslösen,damit stationär durchführbar...
    und außerdem hat der leistenbruch den pat zu ihnen gebracht,nicht die begleitende herzinsuff.
    gruß

    Grüße im Kampf gegen das Böse
    Dr.Wacket

  • Lieber Herr Wacket,

    das ist ja alles richtig. Der Eingriff ist aber nur deshalb stat. durchführbar, w e i l der Pat eine NYHA III hat. Sonst wäre der Eingriff doch ambulant durchzuführen. Ursache des s t a t i o n ä r e n Aufenthaltes ist die Herzschwäche! Sie löst die Aufnahme aus, nicht der Leistenbruch!

    Grüße

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Falsch!

    Sie begründet die stationäre Durchführung des ansonsten ambulant möglichen Eingriffs. Sie ist also definitiv nicht die Ursache.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo schnippler2

    Auch wenn es dieses System einem manchmal wirklich schwer macht:
    keine Regelung sondern Logik. :biggrin:

    Weswegen nehmen Sie den Patienten auf?
    Weil die LH behandlungsbedürftig ist oder weil der Pat Herzkrank ist?
    Weil die LH operiert werden soll.
    Dies wird sicherlich vorher durch Untersuchungen abgeklärt. Die Herzkrankheit führt nur dazu, dass Sie den Patienten nicht ambulant sondern stationär behandeln.

    Andere Sache: wenn Sie vorher eine Kostenzusage von der KK einholen, werden Sie sicher nicht sagen, dass Sie den Pat. wegen seiner HI an der Leiste operieren, oder? :)
    Würde ich bei einer KK sitzen und es käme jemand mit der Kombi HD I50.## und 5-530.## und wollte eine Kostenzusage, würde ich doch beim KH anrufen und fragen was das soll.

    Mal abgesehen davon, dass der Unterschied bei 1 Tag VwD wirklich minimal ist. :teufel:

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo tiger,

    ist doch nur ein Beispiel mit der Leistenhernie.Sie sagen doch selbst, dass die Herzkrankheit dazu führt, dass der Pat. nicht ambulant behandelt werden kann, sondern stat. Also ist es doch genau die Herzkrankheit, die den stat. Aufenthalt auslöst. Deshalb nehme ich ihn auf. Ist doch ebenso logisch.
    Sie wissen es ja, in den Kodierrichtlinien ist die Hauptdiagnose definiert als die Diagnose, die nach Analyse den Krankenhausfall auslöst. Also die Herzinsuff. Ohne diese Herzinsuffizienz würde der Pat. nicht stationär behandelt!

    Wo liegt denn hier der Denkfehler und was ist nicht logisch an meiner Argumentation?

    Gruß

    schnippler2
    Med. Controller/Chirurg

  • Hallo.

    Nennen wir es DRG Logik, auch wenn diese Begriffe nicht ganz zusammenpassen. Dieses ganze #?*§$%#* System würde sich sonst so verhalten, wie das Gerüst vor unserem Haus ?(

    Ihre Logik finde ich durchaus nachvollziehbar :biggrin: , ansonsten würde ich auch nicht darüber diskutieren.

    Neuer Versuch

    Ein Pat kommt mit einem gesundheitlichen Problem (primäres Problem), das behandelt werden muss. Diese Behandlung ist an sich ambulant zu erbringen. Da aber eine Nebenerkrankung (sekundäres Problem) vorliegt, kann die Behandlung aus medizinischen Gründen nicht ambulant erbracht werden. Wenn dieser Pat zur Behandlung seines primären Problems dann stationär wird, kann das sekundäre Problem nicht als HD angesehen werden.

    Füllen wir dieses :biggrin:
    Ein Pat kommt mit Va Progress einer KHK zum Linksherzkatheter. An sich ist diese Untersuchung ambulant zu erbringen. Da aber bei dem Pat auch eine Niereninsuffizienz besteht, wird der LHK stationär durchgeführt.

    Was wollen Sie abrechnen
    F49F mit einem RG von 0,455
    oder
    L70B mit einem RG von 0,201?

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • moin
    eigentlich weiß ich nicht,was sie wollen.wenn der pat stat.abgerechnet werden kann,um so besser,weil ihr erlös höher ist.wenn es partout ambulant sein soll,dann liegt der pat eben auf ihre kosten eine nacht im KH.
    aber eine fehler-drg wird vor keinem gericht anerkannt,weil nach wie vor die leistenhernie der grund für die op ist...und nicht die herzinsuff...und nicht die geburt,der auslöser allen übels.
    nix für ungut

    Grüße im Kampf gegen das Böse
    Dr.Wacket

  • Hallo Wacket.

    Es geht nicht darum, dass irgendetwas vom MDK oder Gericht anerkannt wird. (Hoffe ich ;) )
    Es geht, für mich zumindest, um das System als solches.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.