Gutem Morgen,
ich brauche den Rat des Auditoriums.
Folgender Fall:
Ein stationärer Patient wird von Samstag auf Sonntag beurlaubt. Er verlässt die Klinik um 10 Uhr am Samstag und kommt am Sonntag um 17 Uhr wieder zurück.
Die private Krankenversicherung will den vollen Einbettzimmerzuschlag für die Nacht von Samstag auf Sonntagt mit der Begündung nicht zahlen, dass Leistungen nicht beansprucht wurden.
Wir haben jedoch das Zimmer freigehalten und ich denke, dass analog Landesvertrag §10 Abs. 7 der volle Zuschlag zu zahlen ist.
Dort heißt es:
Bei der Beurlaubung von Patienten, für deren Behandlung eine DRG abgerechnet wird, werden reine Abwesenheitstage nicht in die Berechnung der Grenzverweildauer einbezogen.
Soweit tagesgleiche Pflegesätze zur Abrechnung kommen, werden der Krankenkasse für die Dauer der Beurlaubung lediglich die Tage in Rechnung gestellt, an denen der Patient den Urlaub antritt und aus dem Urlaub zurückkehrt.
Was meinen Sie?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!