Abrechnungsproblem Wiederaufnahme

  • Hallo Forum,

    wir haben ein Abrechnungsproblem bei einer Wiederaufnahme: Patient wird mit einer Alkoholintoxikation und Koma stationär aufgenommen, intensivmedizinisch überwacht. Nachdem er wieder aufklarte, stand- und gangsicher war, konnte er noch am gleichen Tag wieder entlassen werden.
    Am nächsten Tag musste der Patient mit der gleichen Symptomatik erneut aufgenommen werden und wurde wiederum am gleichen Tag entlassen. Es erfolgte eine Fallzusammenführung, abgerechnet wurde die V60C ohne Abschläge.

    Die Krankenkasse hat uns nun die Rechnung um einen Abschlagstag gekürzt, da die untere Grenzverweildauer nicht erreicht worden sei. Wir sind jedoch der Ansicht, dass diese sehr wohl erreicht wurde, da bei Aufnahme und Entlassung an einem Tag dieser als Belegungstag zählt und es sich daher um zwei Belegungstage handelt.

    Welche Ansicht vertreten hier die Mitglieder des Forums? Hat jemand Erfahrung mit eine ähnlichen Fallkonstellation?

    Vielen Dank im Voraus und einen schönen Gruß aus Unna

    Heribert Hypki

  • Hallo Herr Hypki,

    nach einer Fallzusammenführung wird der Gesamtaufenthalt betrachtet und dieser geht dann von Tag 1 bis Tag 2. Somit haben Sie eine VWD von einem Tag...
    Haben Sie den Abschlag, den der Grouper herausgegeben haben müsste, manuell herausgenommen?

    mfG

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Richter,

    wir haben den Fall genauso abgerechnet, wie der Grouper ihn ausgegben hatte, also ohne Abschlag.

    Wenn wir als einen Abschlag abrechnen wollten, müssten wir ihn manuell einfügen!

    mfG

    Heribert Hypki

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,
    siehe hierzu auch:

    10.3.2006
    Abrechnung von Ein-Tages Fällen - Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2006

    ...
    - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vom 17. Januar 2006 (Az.: S 7 KR 630/04)
    ...

    „Vor diesem Hintergrund kam das Gericht - unter Anwendung des § 1 Abs. 7 Satz 2, 2. HS KFPV 2004 zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall zwei fiktive Aufnahmetage vorlägen.“

    http://www.dkgev.de/dkgev.php/cat/…17.+Januar+2006


    Gruß
    Eberhard Rembs

  • Schönen guten Tag,

    meiner Ansicht nach ist die Sachlage klar:

    Nach § 2 Abs. 4 FPV sind \"...zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen.\"

    Aufenthalt 1 = 1 Belegungstag
    Aufenthalt 2 = 1 belegungstag

    1 + 1 = 2

    Dafür bracuht es weder höhere Mathematik noch ein Gerichtsurteil.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Morgen,
    Entschuldigung Herr Hypki wenn ich in Ihrem Thread nachfrage, aber ich habe auch ein aktuelles Wiederaufnahmeproblem:
    Erster Aufenhalt 14.11.06 bis 15.11.2006
    Zweiter Aufenthalt 14.12.2006 bis 18.12.2006

    Für mich ist der 14.12.2006 der 31. Tag und somit keine Wiederaufnahme innerhalb 30 Kalendertagen.

    Die Justiziare einer Kasse führen folgende Argumentation an:
    § 187 BGB: (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechneng der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
    (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

    Ergebnis der Kasseninterpretation zu Fallzusammenfassung innerhalb 30 Kalendertagen:
    Die Aufnahme eines Patienten in ein Krankenhaus ist gleichfalls ein in den Lauf eines Tages fallendes Ereignis, so das Abs 1 Anwendung findet. Aus diesem Grund wird der Aufnahmetag nicht mitgerechnet. Die frist beginnt daher mit dem 1. Tag nach der Aufnahme und endet mit dem 30. Tag nach der Aufnahme. Damit ist sichergestellt, dass die Wiederaufnahmefrist volle 30 Kalendertage umfasst. Zitat Ende

    Hat die Kasse Recht?

    Viele Dank

    Kurt Mies

  • Hallo.

    Um es kurz zu machen:

    Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser §2 Abs 2 \"[...] innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten [...]

    Da kann die Kasse das BGB interpretieren wie es will :teufel:
    Der Aufnahmetag wird mitgezählt.

    Der 30. Tag ist in Ihrem Fall der 13.12. insofern ist eine Fallzusammenlegung gemäß des o.g. § nicht notwendig.

    Ich würde der KK mitteilen, dass keine Fallzusammenführung erfolgen wird, und dass bei Verrechnung mit einem anderen Fall der Anwalt zwecks Klageeinleitung eingeschaltet wird.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

  • Hallo,

    an die Juristen: Gilt denn \"hier\" überhaupt das BGB? (KHEntgG/SGB V?)
    Oder geht es nur um eine \"analoge\" Auslegung...?

    Gruß, J.Helling

  • Schönen guten Tag,

    auch wenn ich kein ausgewiesener Jurist bin: Das BGB gilt im Geschäftsverkehr überall dort, wo es keine speziellere Regelung gibt. Insofern ist der Verweis auf die Fristenregelung im BGB nicht ganz falsch.

    Da im Wortlaut der FPV allerdings das Aufnahmedatum (und nicht der Aufnahmezeitpunkt) als Fristbeginn steht, schließe ich mich der Äußerung von Papiertieger an.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Hypki,

    Herr Schaffert hat selbstverständlich recht:
    Nach § 2 Abs. 4 FPV sind \"...zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage der Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen.\"

    Also haben Sie vollkommen richtig abgerechnet.

    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"

  • Hallo Herr Richter,

    die gleiche Einsicht wie Sie hatte nun auch die Krankenkasse. Diese hat uns mitgeteilt, dass die Rechnung nun ohne Abschläge bezahlt würde.

    Geht doch.

    Schönen Gruß aus Unna

    Heribert Hypki :sonne: